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VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 07.08.2025 - 4 L 1879/25.KS - asyl.net: M33592
https://www.asyl.net/rsdb/m33592
Leitsatz:

Zum Erreichen eines Studienabschlusses in angemessener Zeit:

1. Umfangreiche Erwerbstätigkeiten und die zeitaufwendige Bewerbungen zeigen eindrücklich, dass ein Ausländer sein Studium in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß und mit dem Ziel des zeitnahen Abschlusses betrieben hat.

2. Sind für die Anmeldung zur Masterarbeit nicht alle Auflagen der Universität erfüllt und ist entsprechend auch keine Anmeldung der Masterarbeit erfolgt, ist nicht mit einem zeitnahen Abschluss des Studiums zu rechnen.

3. Ein Studienabschluss zum Ende des folgenden Semesters ist nicht mehr zeitnah.

4. Hat ein Ausländer in den vergangenen fünf Jahren mehrfach den zeitnahen Abschluss seines Studiums angekündigt und ist dies nicht erfolgt, spricht dies für die Zukunft gegen einen zeitnahen Abschluss des Studiums.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Studiendauer, Aufenthaltserlaubnis, Studium, Nebentägigkeit, Erwerbstätigkeit,
Normen: AufenthG § 16b, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

(3) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist neben den weiterhin zu erfüllenden Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG noch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten.

Hiernach wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Die Verlängerung steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, sondern ist gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 an die realistische Möglichkeit, das Studienziel zu erreichen, geknüpft. Eine Verlängerung aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen scheidet aus.

Die Verlängerung der dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Zweck des erfolgreichen Abschlusses des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr zu erreichen ist. Dies macht eine umfassende, in die Zukunft ausgerichtete Einzelfallprüfung (Prognose) notwendig, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Ob der zur Erreichung des Studienziels erforderliche Zeitraum angemessen ist, hängt von den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers ab, sein Studienziel zu erreichen. Starre Fristen sieht das Gesetz nicht vor. Gleichwohl ist es sachgerecht, ein Überschreiten einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren zumindest als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Bachelor- oder Masterstudium noch in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, zu verwenden. Grundsätzlich gilt: Je länger ein Studienaufenthalt in Deutschland dauert, desto größer wird die Gefahr der Verfehlung dieses Zwecks. [...]

Ernstliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung eines Studiums bestehen, wenn der Ausländer eine Vollzeittätigkeit aufgenommen hat. Eine wesentliche Verzögerung durch Nebentätigkeiten ist nicht hinzunehmen, es sei denn, sie stellen sich als notwendige Begleitung des Studiums dar. [...]

Die umfangreichen Erwerbstätigkeiten und die zeitaufwendigen Bewerbungen des Antragstellers bei 50 Unternehmen zeigen eindrücklich, dass der Antragsteller sein Studium in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß und mit dem Ziel des zeitnahen Abschlusses betrieben hat. [...]