Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist abzuwarten:
Steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren entgegen, so ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen (§ 79 Abs. 5 AufenthG) und eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn der Erteilung einer Ausbildungsduldung keine sonstigen Ausschlussgründe entgegenstehen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
15 2. Weiter hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin voraussichtlich einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG. Dies folgt aus § 60c AufenthG i. V. m. § 79 Abs. 5 AufenthG.
16 Gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG u. a. zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG) oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
17 Diese Voraussetzungen liegen vor: Die Antragstellerin hat als Asylbewerberin (noch vor Abschluss des letzten Asylfolgeverfahrens) im August 2024 eine qualifizierte Berufsausbildung als Kauffrau für Büromanagement begonnen bei der ... und mittlerweile das erste Ausbildungsjahr abgeschlossen. Sie setzt die Ausbildung auch nach Ablehnung des Asylfolgeantrags im Oktober 2024 derzeit im zweiten Ausbildungsjahr fort. [...]
19 Schließlich stehen der Ausbildungsduldung zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch keine Ausschlussgründe nach § 60c Abs. 2 AufenthG entgegen. Eine Ausbildungsduldung wird insbesondere gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unter anderem dann nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht. Aktuell erfüllt die Antragstellerin keinen Ausschlussgrund i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, da sie bislang weder strafrechtlich verurteilt ist (§ 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), noch Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (§ 19d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), noch eine Abschiebungsandrohung ihr gegenüber erlassen worden ist (§ 58a AufenthG).
20 Gemäß § 19d Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Antragstellerin verwirklicht diesen Ausschlusstatbestand des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bisher nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer eine strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin nicht existiert. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt nur auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung ab, ungeachtet dessen, ob sie zu Recht erfolgt ist. Die strafrechtliche Verurteilung muss zudem rechtskräftig sein [...].
21 Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf ein beim Amtsgericht ... anhängiges Strafverfahren das aufenthaltsbehördliche Verfahren gemäß § 79 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt hat.
22 Die Staatsanwaltschaft ... hat mit Anklageschrift vom 19. Juli 2024 zum Az. ... beim Amtsgericht ... Anklage gegen die Klägerin erhoben wegen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit Aufenthalt ohne Pass nach § 95 AufenthG. Ein Eröffnungsbeschluss durch das Amtsgericht ... ist bislang nicht erfolgt. Aufgrund der Anklage hat die Antragsgegnerin zu 1) die Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Aufenthaltserlaubnis und Ausbildungsduldung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 79 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt.
23 § 79 Abs. 5 AufenthG besagt: Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
24 Der Ausgang des Strafverfahrens muss demnach vorliegend von der Ausländerbehörde abgewartet werden, da er für die Entscheidung über die Ausbildungsduldung der Antragstellerin erheblich ist: Weder handelt es sich bei dem aufenthaltsrechtlichen Anklagepunkt um einen lediglich fahrlässig begangenen Vorwurf, der einen Versagungsgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG nicht begründen kann, noch stehen jenseits der im Raum stehenden Anklage andere Ausschlussgründe der Erteilung der Ausbildungsduldung für die Antragstellerin entgegen. Insbesondere ist die Identität der Antragstellerin geklärt und ihr aktueller, gültiger Reisepass liegt vor. Die Staatsanwaltschaft ... hat der Antragsgegnerin zu 1) auf Anfrage mitgeteilt, dass eine Verurteilung der Antragstellerin über 90 Tagessätze oder mehr denkbar wäre, sodass der Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in diesem Fall ein Ausschlussgrund i. S. d. § 60c Abs. 2 AufenthG entgegenstehen würde. Ohne eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen oder mehr erfüllt die Antragstellerin hingegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, sodass es auf den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens für die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1) über den Antrag der Antragstellerin ankommt und die Entscheidung nach § 79 Abs. 5 AufenthG auszusetzen war.
25 Aus dem Zusammenspiel von § 60c AufenthG und § 79 Abs. 5 AufenthG folgt aber nach der Systematik des Aufenthaltsgesetz, dass dem Ausländer für die Dauer der Aussetzung und des laufenden Strafverfahrens eine (einstweilige) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen ist [...], um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen der fortgeführten Ausbildung für die Dauer des (Straf-)Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Nur auf diese Weise ist die Rechtsstellung des Ausländers während der Zeit der Verfahrensaussetzung angesichts oftmals lange dauernder strafrechtlicher Verfahren zu gewährleisten. Andernfalls wäre die "Aussetzung" des Verfahrens bei laufenden Ermittlungen (§ 79 Abs. 2 AufenthG) oder bei Anklageerhebung (§ 79 Abs. 5 AufenthG) für den Ausländer rechtlich gleichbedeutend mit einem faktischen Ausschlussgrund, ungeachtet der bis zum Verfahrensabschluss geltenden Unschuldsvermutung und ungeachtet des tatsächlichen Verfahrensausgangs – etwa in Form der Einstellung des Strafverfahrens oder gar einem Freispruch zugunsten des Ausländers. Genau dies entspricht nicht dem Willen der differenzierten Regelung durch den Gesetzgeber. Wurde folglich wegen einer Straftat öffentlich Klage erhoben und die Entscheidung der Behörde gemäß § 79 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt, stellt dies keinen Ausschlussgrund i. S. d. § 60c Abs. 2 AufenthG dar. Liegen alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60c AufenthG vor, ist bis zur Entscheidung eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. [...]