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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 04.09.2025 - 10 K 4590/24.TR - asyl.net: M33616
https://www.asyl.net/rsdb/m33616
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Zwangsehe:

Eine drohende Zwangsehe stellt eine an das weibliche Geschlecht anknüpfende Verfolgung dar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pakistan, Zwangsehe, interner Schutz, geschlechtsspezifische Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Sie hat schlüssig und substantiiert einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem unter Zugrundelegung der dem Gericht bekannten Auskunftsklage davon auszugehen ist, dass die Furcht der Klägerin begründet ist. Insoweit hat sie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, glaubhaft etwaige im angefochtenen Bescheid aufgeführte Ungereimtheiten nachvollziehbar ausgeräumt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die eine einem weiblichen Flüchtling im Herkunftsland drohende Zwangsehe eine an das weibliche Geschlecht anknüpfende (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylVfG 1992) Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG 1992 darstellt [...]. Des Weiteren ist aufgrund der besonderen Situation der Klägerin davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Pakistan auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. [...]