Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit:
Es verstößt gegen des Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (§ 170 GVG), wenn in Verfahren der Freiheitsentziehung während der Haftanhörung (noch) nicht beigeordnete Anwält*innen anwesend sind.
Leitsätze der Redaktion, a.A.: LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2025 - 26 T 9/25 - asyl.net: M33056)
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2. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Haftanordnung folgt zum einen daraus, dass das Amtsgericht vor der Anhörung und der Haftanordnung dem Betroffenen nicht die Gelegenheit eingeräumt hat, selbst einen Rechtsanwalt auszuwählen, womit das Amtsgericht das gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu wahrende rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. [...]
Hierzu gehört das Erfordernis, dem Betroffenen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Abs. 5 StPO). Diese Anhörungspflicht ist Ausfluss des Fairnessgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Kennt der Betroffene dieses Recht nicht oder wird ihm keine Gelegenheit eingeräumt, selbst aktiv zu werden, kann er den ihm zustehenden verfassungsrechtlichen Anspruch nicht durchsetzen. [...]
Die Haftanordnung durch das Amtsgericht ist auf Grund einer Anhörung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. [...]
Ein solcher Verstoß liegt hier vor. In der Anwesenheit von Rechtsanwalt ... die ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 15.07.2025 bereits seit Beginn der Anhörung bestand, da dort Rechtsanwalt ... "als Verteidiger" unter "Gegenwärtig" neben dem Richter und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgeführt ist, besteht eine Verletzung von § 170 Abs. 1 S. 1 GVG. Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass die Anhörung des Betroffenen begonnen wurde, als Rechtsanwalt ... sich bereits im Raum befand und bevor dieser dem Betroffenen als Bevollmächtigter gemäß § 62d AufenthG beigeordnet worden war. Denn der Betroffene erklärte zuvor, dass er die im Antrag der Ausländerbehörde Landau benannte Person sei. Er wurde ferner zuvor darüber belehrt, dass ihm ein Beistand beigeordnet werden müsse. Die im Anhörungsprotokoll dokumentierten Vorgänge sind der rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, da diesem als öffentlicher Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zukommt [...]. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Anhörung des Betroffenen im Beisein von Rechtsanwalt ... vor dessen Beiordnung erfolgt ist. [...]