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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 14.07.2025 - 24 K 493/24 - asyl.net: M33634
https://www.asyl.net/rsdb/m33634
Leitsatz:

Unzulässiges Betätigungsverbot gegen britischen Arzt wegen Teilnahme am „Palästina-Kongress“: 

1. Gemäß § 47 AufenthG kann die politische Betätigung von Drittstaatsangehörigen beschränkt oder untersagt werden. Ein Verbot politischer Betätigung nach § 47 AufenthG greift unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 GG (freien Meinungsäußerung) ein und ist nur zulässig, wenn eine konkrete, auf Tatsachen gegründete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter besteht.

2. Für ein Betätigungsverbot nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gegründeten positiven Gefahrenprognose; bloße Vermutungen oder Verdachtsannahmen genügen nicht.

3. Die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Ausweisungsinteresse) vorgesehene gesetzliche Vermutung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht übertragbar.

4. Kritische oder polemische Äußerungen über das militärische Vorgehen Israels, insbesondere die Bezeichnung als „Genozid“, fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, solange sie nicht die Menschenwürde verletzen oder den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen.

5.Tatsachenbehauptungen über Kriegsereignisse – etwa der Vorwurf gezielter Angriffe der israelischen Armee auf Zivilist*innen oder Krankenhäuser – sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, solange ihre Unwahrheit nicht erwiesen ist und die äußernde Person nicht vorsätzlich lügt.

6. Der bloße Umstand, dass eine Pressekonferenz durch ein von einer terroristischen Organisation geführtes Ministerium veranstaltet wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer Unterstützung dieser Organisation durch die Teilnehmenden.

7. Frühere Sympathiebekundungen zugunsten terroristischer Vereinigungen begründen keine dauerhafte Gefahr im Sinne des § 47 AufenthG, wenn der Betroffene über längere Zeit keine entsprechenden Handlungen mehr vorgenommen hat.

8. Ein Verbot nach § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens voraus; die bloße Möglichkeit emotionaler oder polarisierender Reaktionen genügt nicht.

9. § 47 AufenthG darf nicht als Reaktionsinstrument auf kontroverse oder politisch missliebige Meinungsäußerungen eingesetzt werden; seine Anwendung ist nur bei konkreter Gefahr für elementare Rechtsgüter zulässig.

 (Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: politisches Betätigungsverbot, Verbot der politischen Betätigung, Ausweisungsinteresse
Normen: AufenthG § 47, AufenthG § 47 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 5 Abs. 1, StGB § 130
Auszüge:

[...]

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn verhängtes Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war.

2 Der ... in Kuwait geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er ist ein auch durch Publikationen in Erscheinung getretener plastischer Chirurg, zu dessen Spezialgebieten traumabedingte Verletzungen gehören. Er leistete in zahlreichen Konfliktgebieten, wiederholt auch im Gaza-Streifen, medizinische Hilfe. Vom ... ... 2023 an arbeitete er für 43 Tage als Freiwilliger der Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen" in Gaza. Der Kläger befand sich im dortigen ... Krankenhaus, als sich am 17. Oktober 2023 in dessen Innenhof eine Explosion ereignete, bei der mehrere Hundert Menschen, die dort um Schutz nachgesucht hatten, getötet wurden. Am folgenden Tag äußerte er sich auf einer Pressekonferenz. Nach seiner Rückkehr aus Gaza berichtete der Kläger auf weiteren Pressekonferenzen sowie in Interviews mit internationalen Medien und Nichtregierungsorganisationen über seine Erfahrungen und sagte im ... 2024 vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag als Zeuge aus. [...]

7 Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. April 2024 untersagte das Landesamt für Einwanderung dem Kläger in Ziffer 1 die Teilnahme am "Palästina Kongress" einschließlich der Darbietung eigener Beiträge, insbesondere in Wort und Schrift. Mit Ziffer 2 Abs. 1 des Bescheids wurde ihm auch die Teilnahme als Interviewpartner untersagt. Dies schließe sowohl die persönliche Teilnahme als auch eine solche bei Abwesenheit durch die Verwendung von Telekommunikationsmitteln mit ein. Zudem wurde ihm mit Ziffer 2 Abs. 2 des Bescheids für den Zeitraum vom 12. bis 14. April 2024 die Veröffentlichung von Medienbeiträgen untersagt, soweit diese einen Bezug zum "Palästina Kongress" aufwiesen. Mit Ziffer 3 des Bescheids untersagte das Landesamt für Einwanderung dem Kläger bis zu seinem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, längstens aber bis zum 28. April 2024, jegliche Teilnahme an allen Veranstaltungen, soweit diese einen Bezug zum "Palästina Kongress" aufwiesen und/oder zu dem israelisch-palästinensischen Konflikt hätten und/oder sich auf Handlungen bezögen, die gegen den Staat Israel einschließlich seines Bestandes, inneren Friedens und seiner Gründungsgrundlage gerichtet seien.  [...]

9 Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12. April 2024 bei dem Versuch übergeben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Ausweislich eines hierüber gefertigten Berichts der Bundespolizeidirektion Berlin vom selben Tag gab der Kläger zum Grund seiner Reise befragt an, er sei als Sprecher auf dem Palästinakongress eingeladen. Er wurde an der Grenze zurückgewiesen. [...]

11 Mit seiner am 3. Juli 2024 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass das mit Bescheid vom 12. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2024 gegen ihn verhängte Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war. Er führt an, zu keinem Zeitpunkt die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 gebilligt, glorifiziert oder in sonstiger Art und Weise gutgeheißen zu haben. Die Annahme des Landesamts für Einwanderung, er unterstütze die komplette Vernichtung des Staates Israel, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Bei der Pressekonferenz vom ... 2023 in Gaza-Stadt habe er in seiner Rolle als Konfliktmediziner gesprochen und dabei keine positiven Bezugnahmen auf gewaltvolle oder terroristische Handlungen gemacht. Seine vom Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen, die er nach der Rückkehr von seinem Einsatz für "Ärzte ohne Grenzen" in Posts auf sozialen Netzwerken und bei Interviews getätigt habe, seien durch die besonders eindrücklichen Erlebnisse während seines Einsatzes geprägt und unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit. [...]

19 Die Klage hat im Übrigen Erfolg.

20 Die in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Das mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 verfügte Verbot der politischen Betätigung hatte sich spätestens mit Ablauf seiner zeitlichen Geltung am 28. April 2024 (Ziffer 3 des Bescheids) und damit bereits vor Klageerhebung erledigt. Der Kläger kann sich auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen, da sich Verfügungen, mit denen Ausländern eine bestimmte politische Betätigung verboten wird, typischerweise – und so auch vorliegend – durch Zeitablauf erledigen, bevor sie in einem gerichtlichen Klageverfahren überprüft werden konnten, und die Untersagungsverfügung zudem zu einem qualifizierter Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) führte (zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22, juris, Rn. 16). Die Verfügung zielte nämlich im Kern darauf ab, es dem Kläger zu verbieten, sich während der Dauer des "Palästina Kongresses" inhaltlich zum israelisch-palästinensischen Konflikt mündlich oder schriftlich zu äußern oder seine Meinung in sonstiger Weise zu artikulieren. Dem Kläger kommt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Gute, weil die Untersagungsverfügung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung entfaltet, die zu einer Stigmatisierung des Klägers führt, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. [...]

21 [...] Der Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Tatbestandsvoraussetzung des allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden und mit "Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung" überschriebenen § 47 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind vorliegend nicht erfüllt. Zudem erweisen sich die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen als rechtsfehlerhaft. 

22 Wie § 47 Abs. 1 Satz 1 AufenthG klarstellt, dürfen sich Ausländer im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit politisch betätigen. Dies ergibt sich allerdings nicht konstitutiv aus dieser Vorschrift, sondern beruht auf den auch Ausländern zustehenden Grundrechten, zu denen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG zählt; daneben ergibt sich ein Recht zur politischen Betätigung auch aus völkerrechtlichen Vereinbarungen wie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. § 47 AufenthG ist ein die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise einschränkendes allgemeines, also nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche gerichtetes Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – VG 24 K 256.19, juris, Rn. 34 und Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 6 m.w.N.; a.A. Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 5 ff., der die Norm für verfassungswidrig hält). Die Vorschrift knüpft nämlich nicht an eine Meinungsäußerung oder Gesinnung als solche an, sondern dient der präventiven Abwehr von Gefahren, die von der konkreten politischen Betätigung für die von der Norm geschützten Rechtsgüter ausgehen (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 15.1). Der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist bei der Auslegung des Tatbestands, der Deutung der Äußerung und gegebenenfalls auch bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen und dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Schemmer, in: BeckOK GG, 61. Ed. 15. März 2025, GG Art. 5, Rn. 104 m.w.N.).

23 Soweit einzelne Tatbestände der Vorschrift auf die Gefährdung von Rechtsgütern abstellen, ist bei der anzustellenden Gefahrenprognose der allgemeine polizeirechtliche Gefahrenbegriff zugrunde zu legen. Eine Gefährdung liegt demnach vor, wenn es bei ungehindertem Verlauf der konkreten politischen Betätigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu einer Verletzung der in Rede stehenden Rechtsgüter bzw. zu einer Interessenskollision kommt, also eine konkrete Gefahr besteht [...]. Eine lediglich auf Vermutungen beruhende Prognose ohne Tatsachenbasis (sog. Gefahrenverdacht) reicht dagegen nicht aus. Maßnahmen nach § 47 AufenthG können sich grundsätzlich nur gegen denjenigen richten, der durch sein Verhalten die Gefahr, um deren Abwehr es geht, (mit) verursacht (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 9).

24 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 29).

25 Vorliegend ist der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, die ausschließlich Drittstaatsangehörige wie den Kläger, der die britische Staatsangehörigkeit besitzt, betrifft.

26 Der Begriff der politischen Betätigung im Sinne von § 47 AufenthG umfasst individuelles und kollektives Handeln zur Erreichung politischer Ziele in Wort, Tat und Schrift, wobei auch eine finanzielle oder ideelle Unterstützung einer politischen Bewegung und die Einflussnahme auf die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse ausreichen (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 3). Ausgehend hiervon steht zu Recht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass dem Kläger mit der untersagten Teilnahme am "Palästina Kongress" – sei es vor Ort (Ziffer 1) oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln als Interviewpartner (Ziffer 2 Abs. 1) – und befristet bis zum 28. April 2024 an allen weiteren Veranstaltungen im Bundesgebiet, die einen Bezug zu "dem israelisch-palästinensischen Konflikt" haben (Ziffer 3), sowie mit dem Verbot der Veröffentlichung von Medienbeiträgen mit einem Bezug zum "Palästina Kongress" politische Betätigungen im Sinne des § 47 AufenthG untersagt wurden.

27 Die Untersagungsverfügung konnte weder rechtmäßig auf einen der in § 47 Abs. 2 AufenthG normierten zwingenden Untersagungsgründe (I.), noch auf einen der in § 47 Abs. 1 AufenthG normierten Ermessenstatbestände gestützt werden (II.). [...]

32 1. Sämtliche dem Kläger mit Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids untersagten politischen Betätigungen gefährdeten – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. [...]

34 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt indes eine Übertragung der von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung [...] auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG nicht in Betracht. Das Ausweisungsinteresse (im Sinne von § 53 AufenthG) wiegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon unter anderem auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er unter im Einzelnen näher ausgeführten Voraussetzungen einer terroristische Vereinigung angehört bzw. angehört hat oder diese unterstützt bzw. unterstützt hat. Eine entsprechende Vermutungsregelung ist dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 AufenthG nicht zu entnehmen. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Der Unterstützungsbegriff des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird weit ausgelegt und kann – mit Blick auf die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus – auch niedrigschwellige und zeitlich lang zurückliegende Unterstützungshandlungen für Terrororganisationen wie beispielsweise Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken umfassen [...]. Eine analoge Anwendung hätte zur Folge, dass auch bei niedrigschwelligen und bereits einige Zeit zurückliegenden Unterstützungshandlungen regelmäßig ohne weiteres Entschließungsermessen ein Betätigungsverbot zu erlassen wäre. [...]

35 Vielmehr bedarf es – insbesondere aufgrund der von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angeordneten gebundenen Rechtsfolge – der positiven Feststellung, ob die Verhaltensweisen des Ausländers und deren Erfolg sowie die sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Eingreifen zum Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung überhaupt und außerdem das Mittel des Verbots rechtfertigen (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 19).

36 Ausgehend von diesem Maßstab war im Ergebnis der anzustellenden Gefahrenprognose im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – entgegen der vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung – nicht davon auszugehen, dass die politische Betätigung des Klägers die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährdet hätte. Dabei kann offenbleiben, ob Unterstützungshandlungen zu Gunsten ausländischer terroristischer Organisationen überhaupt von § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfasst werden, oder lediglich unter § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG fallen (vgl. etwa: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – 10 K 266.19, juris Rn. 38 ff.). Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war bereits nicht damit zu rechnen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem "Palästina Kongress" oder anderen Veranstaltungen mit Bezug zum israelisch-palästinensischen Konflikt eine terroristische Vereinigung unterstützt, insbesondere den von der HAMAS (mit-) verübten Überfall auf Israel vom 7. Oktober 2023 glorifiziert hätte. Zu Recht geht der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt davon aus, dass der Kläger im Zeitraum von 2019 bis Ende 2022 bei verschiedenen Anlässen mit terroristischen Organisationen sympathisiert und diese unterstützt hat (a)). Seit Beginn seines Einsatzes für "Ärzte ohne Grenzen" am 8... 2023 hat sich der Kläger jedoch, soweit ersichtlich, jeglicher öffentlicher Sympathiebekundungen und Unterstützungshandlungen für terroristische palästinensische Gruppierungen enthalten, so dass mit derartigen politischen Betätigungen prognostisch nicht zu rechnen war (b)). Die vom Kläger zu erwartenden Äußerungen stellten auch keine die Menschenwürde missachtende antisemitische Propaganda dar, die als Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB anzusehen wäre (c)).

37 a) Bei der Gefahrenprognose ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass er in jüngerer Vergangenheit – soweit aktenkundig: zuletzt im Dezember 2022 – vor allem die HAMAS (Akronym für "Harakat al-Muqawama al-Islamiya", Bewegung des Islamischen Widerstands) sowie die PFLP und damit Terrororganisationen unterstützt hat, die das Existenzrecht des Staates Israel leugnen und diesen mit Waffengewalt bekämpfen. Hinweise darauf, dass der Kläger jemals an gewalttätigen Aktionen beteiligt oder in die organisatorischen Strukturen einer dieser Vereinigungen – sei es als Funktionär oder auf informeller Basis – eingebunden gewesen wäre, sind allerdings nicht aktenkundig. [...]

40 b) Die Kammer folgt jedoch nicht der Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe mit seinem Auftritt und seinen Äußerungen auf der Pressekonferenz in Gaza-Stadt am ... 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut öffentlich die HAMAS oder eine andere Terrororganisation unterstützt. 

41 In dem vom Beklagten angeführten Umstand, dass die Pressekonferenz von dem durch die HAMAS geführten Gesundheitsministerium organisiert worden war, sieht die Kammer kein tragfähiges Indiz dafür, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit als Unterstützer der HAMAS öffentlich zu erkennen gegeben hätte. Das Gesundheitsministerium war die für das betroffene Krankenhaus fachlich zuständige administrative Stelle und wurde von der HAMAS geführt, weil deren politischer Arm als Partei bei den im Jahr 2006 im Gaza-Streifen abgehaltenen Parlamentswahlen als stärkste politische Kraft hervorgegangen war. Der Kläger trat offenkundig bei der Pressekonferenz gemeinsam mit anderen im Krankenhaus tätigen Ärzten auf, weil er während der Explosion, die mehr als vierhundert Todesopfern gefordert hatte, im Krankenhaus gearbeitet und anschließend die zahlreichen Verwundeten ärztlich behandelt hatte. Es erschließt sich nicht, wie es dem Kläger neben seinem medizinischen Einsatz möglich gewesen sein sollte, eine vom HAMAS-geführten Gesundheitsministerium "unabhängige" internationale Pressekonferenz zu organisieren. Der Kläger trat bei der Pressekonferenz in seiner Rolle als im betroffenen Krankenhaus freiwillig tätiger Konfliktmediziner und Zeuge des Raketeneinschlags auf und schilderte seine Bemühungen um die Verwundeten. Auch der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger bei dieser Gelegenheit die gewaltsamen Handlungen der HAMAS gutgeheißen oder sonst seine Sympathie für diese zum Ausdruck gebracht hätte. Allein der Umstand, dass die vom Kläger in Bezug auf die Verursachung der Explosion geäußerte Auffassung den Interessen der HAMAS mutmaßlich entsprach, reicht hierfür nicht aus.

42 Dem Einsatz des Klägers mit "Ärzte ohne Grenzen" kommt für die Art seiner politischen Betätigung eine Zäsurwirkung zu. Denn seither vermied bzw. vermeidet der Kläger – soweit für die Kammer erkennbar – jegliche Positionierung zur HAMAS oder einer anderen palästinensischen Terrororganisation in der medialen Öffentlichkeit und in sozialen Netzwerken. Auch auf Nachfrage konnte der Beklagte keine einzige Äußerung aus diesem Zeitraum benennen, mit welcher der Kläger den Überfall auf Israel vom 7. Oktober 2023 glorifiziert, das militärische Agieren der HAMAS gutgeheißen, zu deren Unterstützung zuletzt aufgerufen oder sonst seine Sympathie zu dieser bekundet hätte. Insbesondere nutzte der Kläger trotz der ihm zuteil gewordenen medialen Aufmerksamkeit weder die nach seiner Rückkehr aus Gaza einberufene Pressekonferenz noch eines der zahlreichen folgenden Interviews mit internationalen Medienvertretern zu diesem Zweck. Die Konsequenz dieses Verzichts auf jeglichen Bezug zu den genannten Terrororganisationen spricht dafür, dass dieser das Ergebnis einer bewussten Willensentscheidung des Klägers ist. Ob dies Ausdruck eines Gesinnungswandels des Klägers oder (nur) Ausdruck einer erhöhten Vorsicht und Zurückhaltung war, mit öffentlichen Äußerungen zur HAMAS und der PFLP in Erscheinung zu treten, kann dahinstehen. Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose ist entscheidend, dass bei Erlass der Verbotsverfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, der Kläger werde in Abweichung von seinem geänderten Verhalten erstmals seit seinem Einsatz für "Ärzte ohne Grenzen" auf dem "Palästina Kongress" wieder in der Öffentlichkeit seine Sympathie oder Unterstützung für eine palästinensische Terrororganisation zum Ausdruck bringen.

43 c) Die vom Kläger zu erwartenden Äußerungen sind strafrechtlich nicht relevant und auch nicht gegen die Menschenwürde gerichtet. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auf dem "Palästina Kongress" in einer unter den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB fallenden Weise zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angegriffen hätte. [...]

45 Die Kammer folgt dem Beklagten zwar in der Einschätzung, es sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf dem "Palästina Kongress", insbesondere in seinem angekündigten Redebeitrag, derartige Äußerungen wiederholt hätte. Entgegen dessen Rechtsauffassung fallen diese jedoch als Werturteile unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und verstoßen nicht gegen die Menschenwürde.

46 Dies gilt zunächst in Hinblick auf die vom Kläger auf der Pressekonferenz in Gaza-Stadt getätigte und seither regelmäßig in der Öffentlichkeit wiederholte Äußerung, das israelische Militär habe die Explosion durch einen gezielten Beschuss des Al-Ahli-Al-Arabi Krankenhauses herbeigeführt. Diese Aussage stellt eine ihrer Art nach dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Als solche unterfällt sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Meinungsbildung des Klägers zur Bewertung des militärischen Vorgehens der israelischen Armee im Gaza-Streifen bildet und untrennbar mit dessen diesbezüglichen Werturteilen verbunden ist. Der grundrechtliche Schutz entfällt nur, wenn der sich Äußernde die Unwahrheit der Tatsache kennt oder deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen ist [...]. Dass der Kläger auf der Pressekonferenz bewusst gelogen hätte, behauptet auch der Beklagte nicht, sondern räumt – unter Bezugnahme auf die Erkenntnismittelzulieferung des Berliner Verfassungsschutzes vom 10. April 2024 – ein, es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass der Kläger die "Schuldzuweisung im Sinne der HAMAS" aus Unwissenheit getätigt haben könnte. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, stand auch bei Erlass der Verbotsverfügung am 12. April 2024 nicht fest, welche Konfliktpartei die Explosion verursacht hatte. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Nichtregierungsorganisation "Human Rights Watch" habe am 26. November 2023 einen vorläufigen Untersuchungsbericht veröffentlicht, wonach die Explosion offenbar von einem raketenbetriebenen Geschoss verursacht worden sei, wie es bewaffnete palästinensische Gruppen häufig nutzten, folgt daraus nichts anderes. Denn es handelte sich hierbei lediglich um eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Einschätzung, die durch den Gebrauch des Wortes "offenbar" noch weiter relativiert wird. Zudem bestanden im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung auch gegenteilige Einschätzungen ebenfalls renommierter Organisationen [...]. Eine zurückhaltende Bewertung der Verursachungsfrage war umso mehr geboten, als sich die Angaben von Parteien eines bewaffneten Konflikt regelmäßig – und so auch im Fall der Explosion im Al-Ahli-al-Arabi Krankenhaus – nicht unabhängig überprüfen lassen und auch eine fundierte Aufklärung nicht immer zu klaren Ergebnissen führt. 

47 Angesichts der hohen Zahl in Gaza getöteter Kinder (vgl.etwa www.savethechildren.net news/over-2-gaza-s-child-population-killed-or-injured-six-months-war, zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2025) entbehrt der – auch überspitzt – an Israel gerichtete Vorwurf des Klägers, diese würden gezielt von der israelischen Armee ins Visier genommen, ebenfalls nicht jeglicher tatsächlicher Anknüpfung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Zusammenhang mit diesem Vorwurf auf seine eigenen Wahrnehmungen Bezug nimmt, die er als Konfliktmediziner während seines Einsatzes in verschiedenen Krankenhäusern im Gaza-Streifen gesammelt hat.

48 Auch die vom Kläger vorgenommene Bewertung der Führung des militärischen Konflikts durch den Staat Israel als Genozid an der palästinensischen Zivilbevölkerung ist ein international diskutierter und nicht zuletzt auch vor dem Internationalen Gerichtshof verhandelter Vorwurf. Entsprechende Äußerungen sind daher auch in polemischer und zugespitzter Form als straffreie Meinungsäußerungen zu werten, richten sich insbesondere nicht gegen die Menschenwürde von Jüdinnen und Juden und sind daher in einer auf Dialog zielenden Gesellschaftsordnung hinzunehmen [...].

49 Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beklagten hervorgehobenen, sich auf die palästinensischen Kinder beziehende Äußerung des Klägers, Israel fürchte diese, da sie das palästinensische Morgen repräsentierten und daher eine tödliche Gefahr für "das zionistische Projekt" darstellten. Mit dieser von ihm als Synonym für den Staat Israel verwendeten und von ihm abwertend benutzten Formulierung stellte der Kläger die Gründung des Staates Israel als das Ergebnis einer an der Idee des Zionismus orientierten Unternehmung dar. Mit dieser Wendung wird jedoch – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht zugleich "die Vernichtung des Staates Israel" unterstützt und diesem das Recht auf Fortbestand abgesprochen. Abgesehen davon ist die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel regelmäßig – und so erwartbar auch hier – nicht strafbar [...].

50 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einige der vom Kläger in Bezug auf den aktuellen militärischen Konflikt im Gaza-Streifen getätigten Äußerungen – insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Kindestötung – sich auch in stereotypen Narrativen des israelbezogenen Antisemitismus finden, derer sich etwa die HAMAS gemeinhin in ihrer israelfeindlichen Propaganda bedient. Dies genügt für genommen aber weder für die Annahme einer strafrechtlichen Relevanz, noch einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. [...]

63 1. Die dem Kläger untersagten politischen Betätigungen beeinträchtigten oder gefährdeten – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG).

64 Diese Tatbestandsalternative dient dem präventiven Schutz des öffentlichen Friedens (vgl. die demselben Schutzgut dienenden Strafvorschriften der §§ 126, 130, 131 StGB) und hat das Ziel, den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens in der Gesellschaft und das Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes zu schützen (Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 18). Eine Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens tritt beispielsweise durch gewaltverherrlichende Äußerungen oder als Folge von Hetzreden oder Hasspredigten ein. Erfasst wird auch jede Form von Agitation, die andere – etwa unter Ausnutzung von Vorurteilen oder Fehlinformationen – gegeneinander aufbringt (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 18. November 2016, § 47 AufenthG, Rn. 19 und Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 8).

65 Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG dargelegt, bestand keine konkrete Gefahr, dass die politische Betätigung des Klägers den – vorliegend allein in Betracht kommenden – Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt hätte. Ob ein Verbot der politischen Betätigung nur dann auf § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG gestützt werden kann, wenn diese einen Straftatbestand der §§ 126, 130 oder 131 StGB unterfällt (so Möller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 19), kann offenbleiben. Denn bei Erlass der Untersagungsverfügung fehlte es auch dann an einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Schutzguts des öffentlichen Friedens, wenn eine unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegende Betätigung zur Tatbestandserfüllung ausreicht. Es sind keine hinreichenden konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger die Teilnehmer des "Palästina Kongresses" oder die über den Livestream erreichte interessierte Öffentlichkeit in hetzerischer oder aggressiver Weise beeinflusst hätte. Allein der Umstand, dass die der erwartbaren Rede des Klägers zugrundeliegende Thematik als solche geeignet ist, zu polarisieren und starke Emotionen zu wecken, reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten, es sei "nicht auszuschließen", dass es zu spontanen Gegendemonstrationen komme. Hierbei war zudem zu berücksichtigen, dass die politische Betätigung des Klägers nicht auf einer Demonstration, sondern im Rahmen einer angemeldeten Versammlung in geschlossenen Räumen stattfinden sollte, was die Gefahr von Aufstachelungen im öffentlichen Raum eher moderat erscheinen lässt. Auch vor dem Hintergrund einer bei Erlass der Untersagungsverfügung durch den Überfall vom 7. Oktober 2023 und die militärische Reaktion des Staates Israel hierauf aufgeheizten politischen Stimmung und dem zu verzeichnenden Anstieg antisemitischer Vorfälle vermag die vom Beklagten ohne weitere Konkretisierung geäußerte Sorge, schwelende politische Konflikte zwischen jüdischen Mitmenschen und Menschen mit arabisch/palästinensischem Migrationshintergrund und den jeweils mit ihnen Sympathisierenden könnten durch die politische Betätigung des Klägers belebt und gewaltsam ausgelebt werden, nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr auszureichen. [...]