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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 28.05.2025 - 1 K 1343/22 Me - asyl.net: M33646
https://www.asyl.net/rsdb/m33646
Leitsatz:

UNRWA ist in der Lage, Schutz zu gewähren: 

Seit dem Sturz von Präsident Al Assad hat sich die Lage der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien grundlegend geändert. Das UNRWA in Syrien ist wieder in der Lage, Schutz zu gewähren, so dass ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Hilfe des UNRWA in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse (und die seiner Ehefrau und seines 14-jährigen Sohnes) zu sichern.

(Leitsätze der Redaktion, a.A.: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 04.07.2025 – 4a K 1076/24.A – asyl.net: M33489 und VG Magdeburg, Urteil vom 29.07.2025 – 9 A 40/24 MD – asyl.net: M33604) 

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, UNRWA,
Normen: AsylG § 3 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zwar bei seiner Ausreise aus Syrien zum geschützten Personenkreis gehört hat und ihm der Schutz und Beistand des UNRWA nicht mehr länger gewährt wurde (a.), es ihm jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zuzumuten ist, sich dem Schutz oder Beistand durch Rückkehr in das Einsatzgebiet des Hilfswerks erneut zu unterstellen (b.). [...]

UNWRA betreibt in Syrien zwölf Flüchtlingscamps, in denen es im Wesentlichen Aufgaben der Versorgung bedürftiger palästinensischer Flüchtlinge im Wege der Grundsicherung durch Bereitstellung von Schutzunterkünften, Kleidung, Lebensmitteln, medizinischer Hilfe, Arbeits- und Bildungsprogrammen sowie Mikrofinanzierungen wahrnimmt. Zum Teil entfaltet es daneben auch Aktivitäten zum Schutz von Flüchtlingen im Wege der Nothilfe [...]. Die zentralen, allen Flüchtlingen zugute kommenden Betätigungsfelder liegen allerdings im Bildungs- und Gesundheitswesen, während die Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt [...]

Die Lage der in Syrien lebenden Palästina-Flüchtlinge stellte sich zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wie folgt dar:

Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben. Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe [...].

Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) waren palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile vor dem Sturz des Assad Regimes von schweren Kämpfen betroffen. Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen größtenteils zerstört [...].

Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, waren eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie waren außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen hatten, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben [...].

Dem Kläger kann angesichts dessen nicht vorgeworfen werden, Syrien freiwillig verlassen und sich deshalb des Schutzes und Beistandes von UNRWA begeben zu haben. [...]

b. Nach dem Sturz des Assad Regimes hat sich die Lage in Syrien für palästinensische Flüchtlinge grundlegend geändert. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass UNRWA wieder in der Lage ist, dem Kläger und seiner Familie Schutz und Beistand zu gewähren.

Zur Klärung der Frage, ob es der Organisation möglich ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen [...]. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c der Qualifikations-RL 2011/95/EU, der auf die Prüfung der sehr unsicheren persönlichen Lage entsprechend anzuwenden ist, sind insbesondere konkret zu berücksichtigen: die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Bei dieser Prüfung ist auch die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mit Hilfe von UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen.

Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung sind in ganz Syrien eingeschränkt. Grund dafür sind vor allem die kriegerischen Auseinandersetzungen, aber auch Naturkatastrophen und die damit einhergehende Zerstörung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen [...]. In Syrien sind Eigentumsrechte stark beeinträchtigt [...]. Über 16 Millionen Menschen benötigten bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe [...]. Bereits Mitte 2023 lebten mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze [...]. Schätzungen zufolge benötigen mehr als 12,9 Mio. Menschen in Syrien Lebensmittelhilfen [...]. Die Gehälter in Syrien sind nicht in der Lage, die steigenden Lebenshaltungskosten zu decken [...]. Mehr als 13,6 Mio. Menschen sollen Schätzungen zufolge Unterstützung in den Bereichen Müllentsorgung, Trinkwasser und sanitäre Anlagen benötigen [...]. Durch den in Syrien zunehmend häufiger auftretenden Wassermangel sehen sich Syrerinnen und Syrer immer wieder zur Nutzung von verunreinigtem Wasser als Trinkwasser, aber auch zu Hygienezwecken gezwungen, was zu Krankheitsausbrüchen führen kann, wie der Ausbruch von Cholera im Jahr 2023 zeigte [...]. Zusätzlich zum grundlegenden Wassermangel verschärfen Zerstörungen der Infrastruktur die Lage [...].

Laut UNRWA befinden sich aktuell 438.000 registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Im Jahr 2024 hat UNRWA dort 22 Einrichtungen betrieben (15 Gesundheitszentren, sieben Gesundheitsstationen) sowie zwei mobile Kliniken, in denen über eine Million primärmedizinische Konsultationen stattgefunden haben. [...] UNRWA betreibt darüber hinaus aktuell in Syrien 104 Schulen mit über 50.500 Schülern und Schülerinnen [...]. Ca. 1.900 Schüler befinden sich in einer Berufs- oder Technikausbildung. 414.600 palästinensische Flüchtlinge erhielten Bargeldhilfen (allerdings wegen fehlender Mittel nur sechs von zwölf Monaten). Im Jahr 2024 erhielten 48.400 Nahrungsmittelhilfe (nur ein Drittel des Bedarfs gedeckt) und 3.300 Hygieneartikel. Von zwölf Flüchtlingslagern wurden elf mit Müllentsorgung und Sanitärdiensten unterstützt. 621 Unterkünfte wurden instandgesetzt [...].

Angesichts dessen geht die Einzelrichterin davon aus, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien zwar weiterhin sehr angespannt ist, ein gesunder, arbeitsfähiger Mann jedoch mit Hilfe von UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen, soweit er nicht zu einem besonders vulnerablen Personenkreis gehört.

Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er hat bereits vor seiner Ausreise finanzielle Unterstützung von UNRWA in Anspruch genommen und war auf diese Weise in der Lage - trotz der bereits damals angespannten wirtschaftlichen Situation - den Unterhalt seiner Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern, durch seine Tätigkeit als Mitarbeiter in Textilfabriken zu sichern. Er hat die Mittelschule abgeschlossen und ist mit den kulturellen und sonstigen Besonderheiten in Syrien vertraut. Zur Ausreise war er letztlich wegen der Kampfhandlungen gezwungen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die beiden älteren Söhne volljährig und der jüngste 14 Jahre alt. Es ist daher davon auszugehen,.dass er bei einer heutigen Rückkehr nur seine Ehefrau und den vierzehnjährigen Sohn versorgen müsste. Damit zählt er nicht zu dem Kreis der besonders vulnerablen Personen. Angesichts seiner bisherigen Durchsetzungsfähigkeit geht das Gericht davon aus, dass er in der Lage wäre, mit Hilfe von UNRWA, seine Grundbedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. [...]