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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 07.10.2025 - 3 L 1653/25 - asyl.net: M33663
https://www.asyl.net/rsdb/m33663
Leitsatz:

Frauen droht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung in Griechenland: 

Frauen kann es nicht zugemutet werden, Räume einer temporären Schlafstelle mit fremden Männern zu teilen. Das erhöhte Sicherheitsbedürfnis von Frauen im Hinblick auf die Unterbringung ist zu beachten. 

(Leitsätze der Redaktion, so auch VG Aachen Beschluss vom 09.10.2025 – 10 L 839/25.A – asyl.net: M33651)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Frauen, Unterbringung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

Die Kammer hält derzeit für die im hiesigen Fall in Rede stehende Personengruppe alleinstehender Frauen weiter an der bisherigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, wonach im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht.

Die Situation der Antragstellerin unterscheidet sich von der Lage der Personengruppe der nicht vulnerablen männlichen Schutzberechtigten insbesondere dadurch, dass sie auf Unterkünfte angewiesen ist, die dem im Vergleich zu Männern höheren Sicherheitsbedürfnis von Frauen Rechnung tragen. Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von Männern bewohnt werden, können allein reisenden Frauen nicht ohne weiteres angesonnen werden. Ihnen ist es, anders als alleinstehenden Männern, auch nicht zumutbar, eine temporäre (Not)Schlafstelle in einem von mehreren Männern gemeinsam genutzten Raum bzw. Schlafsaal zu nutzen.

Es ist nicht erkennbar, welche tatsächlichen Möglichkeiten dem erwachsenen Sohn der Antragstellerin bei einer - von der Antragsgegnerin als Möglichkeit in den Raum gestellten - gemeinsamen Rückkehr mit seiner Mutter nach Griechenland zur "Entschärfung" der vorbezeichneten Unterkunftsproblematik zukommen würden. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der Zugang zu einer regulären Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte selbst für nicht vulnerable männliche Personen für einen längeren Zeitraum nach ihrer Rückkehr kaum erreichbar, sodass die Antragstellerin auch im Fall einer gemeinsamen Rückkehr auf die ihr als Frau (übergangsweise) zumutbaren informellen Unterbringungsmöglichkeiten angewiesen wäre. Insoweit bedarf es nach Vorgesagtem aber gerade einer, im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht zu leistenden, vertieften Befassung mit der Frage, wie sich der für Frauen zumutbare Anteil der vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Unterkünfte darstellt und ob dementsprechend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch schutzberechtigte Frauen bei einer Rückkehr nach Griechenland übergangsweise eine noch menschenwürdige - informelle - Bleibe finden können. [...]