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VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Beschluss vom 09.10.2025 - 2 B 2604/25 - asyl.net: M33708
https://www.asyl.net/rsdb/m33708
Leitsatz:

Kein Verweis alleinstehender Frauen auf die Schattenwirtschaft: 

1. Alleinstehende, junge Frauen gehören nicht zum Personenkreis der jungen, alleinstehenden Männer. Ein Verweis auf die griechische Schattenwirtschaft setzt sie besonderen Gefahren aus. 

2. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass ein Verweis auf die griechische Schattenwirtschaft mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Unionsrecht nicht vereinbar ist. 

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch zu Leitsatz 1: VG Magdeburg, Beschluss vom 09.10.2025 – 4 B 489/25 MD – asyl.net: M33691 und VG Hannover: Beschluss vom 16.10.2025 – 2 B 8961/25 – asyl.net: M33714; zu Leitsatz 2: VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 12 B 5698/25 - asyl.net: M33520 und VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2025 - 15 B 6309/25 - asyl.net: M33518)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Frauen, Schattenwirtschaft
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GRCh Art. 4
Auszüge:

[...]

Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. [...]

Zur Überzeugung des Gerichts liegt auf der Hand, dass ein Verweis junger alleinstehender Frauen auf die sogenannte Schattenwirtschaft diese Gefahren besonderer Art aussetzt.

Ferner ist selbständig tragend festzustellen, dass die Frage, ob es mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist, wenn deutsche Gerichte Flüchtlinge, denen der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt in Griechenland de facto versperrt ist, auf den illegalen Arbeitsmarkt verweisen, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden kann. Dabei erscheint es unerheblich, ob die illegale Beschäftigung in Griechenland für den Flüchtling rechtliche Konsequenzen in der Gestalt von Bestrafungen hat oder nicht, denn an der Illegalität einer solchen Arbeitsaufnahme ändern die fehlende Strafbarkeit oder Strafverfolgung nichts. Es ist auch die Frage nach den Auswirkungen auf den legalen Arbeitsmarkt (Lohndumping) und das Sozialsystem Griechenlands (fehlende Beiträge zur Sozialversicherung und entgangene Steuereinnahmen) zu stellen, wenn in den folgenden Monaten Tausende angeblich nicht vulnerabler Personen auf diesen Weg der Sicherung des Lebensunterhalts in Griechenland verwiesen würden.

Vor diesem Hintergrund hält das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes an seiner Auffassung fest, dass es mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Unionsrechts und der damit verbundenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten zu achten, nicht vereinbar ist, sogenannte nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge wenn auch möglicherweise nur vorübergehend auf den illegalen Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates zu verweisen (vgl. VG Stade, Beschluss vom 18. Juli 2025 2 B 1904/25 -, Beschluss vom 16. September 2025 2 B 2348/25 -, Beschluss vom 9.10.2025 - 2 B 2600/25; VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 12 B 5698/25, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieses Argument wiegt auch deshalb besonders schwer, weil andererseits Griechenland auf europäischer Ebene in dem EU-Programm zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung entsprechende Pflichten auferlegt werden. Diese europäischen Ziele verpflichten die Bundesrepublik Deutschland zur Beachtung und Rücksichtnahme. Ein Verweis von Rückkehrern nach Griechenland auf den illegalen Arbeitsmarkt durch deutsche Behörden und Gerichte würde diese europäischen Ziele konterkarieren. Das Gericht erlaubt sich die Kontrollfrage nach der deutschen Reaktion aufzuwerfen, würden andere Unionsstaaten gegenüber Deutschland eine ähnliche Praxis verfolgen. [...]