"Flüchtig sein" im Sinne der Dublin III- VO:
Der Begriff "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass sich Antragstellende den zuständigen nationalen Behörden entziehen und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich machen. Flüchtig ist in diesem Sinne auch, wer generell zu den üblichen Abholzeiten in der zugewiesenen Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar war.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der am 29. Oktober 2025 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde - Zentrale Ausländerbehörde R. - mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2025 geregelten Abschiebungsanordnung vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Der Statthaftigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG entgegen. Denn der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 13. Februar 2025 (vgl. § 34a Abs. 2 AsylG) kommt hier nicht in Betracht. [...]
Dieser Weg zur vorläufigen Sicherung eigener Rechte ist indes nicht eröffnet, wenn die Abschiebungsanordnung - wie hier - nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand einer rechtzeitig erhobenen Klage ist. Zur Vermeidung einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzlücke ist § 123 Abs. 5 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist - jedenfalls dann, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gerichtlich geltend gemacht hat.
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen darauf, dass seiner Überstellung nach Österreich die mittlerweile auf die Antragsgegnerin übergegangene Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrages entgegensteht (vgl. Bl. 61 f. der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren).
B. Der Antrag ist unbegründet.
[...]
I. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsteller seit dem 27. Oktober 2025 Betroffener einer bis zum 17. November 2025 befristeten Freiheitsentziehung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Z. ist (vgl. Bl. 291 f. der Beiakte zum Eilverfahren), er mit seiner Abschiebung rechnen muss (vgl. auch Bl. 341 der Beiakte zum Eilverfahren) und die Antragsgegnerin ausdrücklich an der Auffassung festhält, dass weiterhin eine Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gegeben sei (vgl. Bl. 13 f. der Gerichtsakte zum Eilverfahren).
II. Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, auf Grund derer ihm ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehen könnte, dass diese der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen hat, vorläufig keine Abschiebungsmaßnahmen auf Grund der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Februar 2025 verfügten Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller einzuleiten.
1. Es spricht alles dafür, dass Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Insbesondere ist die Zuständigkeit Österreichs nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. [...]
Vorliegend ist die Frist zur Überstellung des Antragstellers - anders als er vorbringt - noch nicht abgelaufen, da sie wegen seines Flüchtigseins in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Antragsgegnerin am 5. Juni 2025 bis zum 11. August 2026 verlängert wurde (vgl. Bl. 19 f. der Gerichtsakte zum Eilverfahren). [...]
b) Es lagen jedoch vor Ablauf dieser Frist Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO vor.
Nach dieser Vorschrift kann die Frist auf 18 Monate - im vorliegenden Fall mithin bis zum 11. August 2026 - verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Dies war hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 19, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 25).
Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des EuGH angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektiveFunktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 20, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 25).
Die unangemeldete Abwesenheit und die damit einhergehende Unauffindbarkeit des Antragstellers begründet dann ein Flüchtigsein, wenn diese zur Folge hat, dass im relevanten Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung ein Überstellungsverfahren entweder bereits gescheitert ist oder mangels eines bekannten Aufenthaltsortes des Antragstellers aussichtslos ist (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2022, § 29 AsylG Rn. 49a).
Bleibt ein Überstellungsversuch wegen bloß einmaligen Nichtantreffens des Betroffenen an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und ohne Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit erfolglos, begründet dies jedoch regelmäßig noch kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates unzulässig ist, ist nicht verpflichtet, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Solange ein Ausreisepflichtiger in seiner Wohnung oder Unterkunft tatsächlich wohnt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat, und nur gelegentlich für kurze Zeit abwesend ist, muss er dies der Ausländerbehörde nicht anzeigen. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt auch bei gelegentlicher nächtlicher Abwesenheit. Gewisse zeitliche Verzögerungen wegen vorübergehender Nichterreichbarkeit des Ausländers sind von der Vollzugsbehörde bei der Organisation einer zwangsweisen Überstellung einzuplanen und begründen keine Nichtdurchführbarkeit. Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 29 f.).
Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt am 5. Juni 2025 flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO.
aa) Der Antragsteller hat sich zunächst in objektiver Hinsicht den zuständigen Behörden entzogen und hierdurch - jedenfalls zeitweise - die Überstellung nach Österreich unmöglich gemacht.
Zwar war er zum Zeitpunkt der Flüchtigkeitsmeldung des Bundesamtes an die österreichische Dublin-Behörde am 5. Juni 2025 voraussichtlich noch nicht volle drei Tage aus der Unterkunft abwesend (vgl. § 50 Abs. 4 AufenthG), weil er die ZUE V. der er zugewiesen ist, zunächst am 2. Juni 2025 (konkret: um 12:16 Uhr) erneut aufgesucht und dann am gleichen Tag (konkret: um 12:34 Uhr) wieder verlassen hat (vgl. Bl. 163 ff. der Beiakte zum Eilverfahren).
Gleichwohl hat sich der Antragsteller in objektiver Hinsicht den zuständigen Behörden entzogen und hierdurch - jedenfalls zeitweise - die Überstellung nach Österreich unmöglich gemacht. Denn es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine strukturelle ganz überwiegende Ortsabwesenheit des Antragstellers dergestalt vor, dass er generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar war. So zeigt das Bewegungsprotokoll (vgl. Bl. 163 ff. der Beiakte zum Eilverfahren), dass sich der Antragsteller sowohl vor der Flüchtigkeitsmeldung als auch anschließend nicht regelhaft in der Unterkunft aufgehalten hat. Jedenfalls im Zeitraum von Mitte Mai 2025 bis Mitte Juni 2025 hielt sich der Antragsteller nach mehrtägigen Abwesenheiten jeweils nie länger als eine halbe Stunde in der ZUE V. auf, bevor er wieder für mehrere Tage nicht anzutreffen war. So verließ er am 12. Mai 2025 (konkret: um 11:07 Uhr) die Unterkunft und betrat sie erst am 19. Mai 2025 (konkret: um 11:19 Uhr) wieder. Im Anschluss verließ er sie an demselben Tag um 11:43 Uhr erneut, um erst am 26. Mai 2025 (konkret: um 11:46 Uhr) wieder zu erscheinen. Sodann verließ er die Unterbringungseinrichtung wenige Minuten später um 11:52 Uhr. Anschließend betrat er die ZUE V. erst wieder am 2. Juni 2025, verließ sie jedoch - wie bereits beschrieben - an diesem Tag wieder und kehrte erst am 9. Juni 2025 (konkret: um 11:04 Uhr) zurück. Auch am 9. Juni 2025 hielt sich der Antragsteller lediglich wenige Minuten bis 11:16 Uhr in der Unterkunft auf, bevor er bis zum 16. Juni 2025 (konkret: um 12:34 Uhr) nicht mehr erschien. Diese Befunde des Bewegungsprotokolls werden durch eine Mitteilung der ZAB R. an die Antragsgegnerin bestätigt, wonach sich der Antragsteller lediglich für wenige Minuten an den Tagen in der Unterbringungseinrichtung aufhalte, an denen das Taschengeld ausgehändigt werde (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte zum Eilverfahren). Damit hat sich der Antragsteller in dem beschriebenen Zeitraum weit überwiegend nicht in der Unterkunft aufgehalten. Auch war er auf Grund der sehr kurzen Aufenthaltszeiten von höchstens einer halben Stunde für das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde nicht greifbar, um eine Überstellung auch tatsächlich zu ermöglichen.
Die Abwesenheiten des Antragstellers erfolgten nach Lage der Akten auch ohne die zuständige Ausländerbehörde über seine Abwesenheit bzw. seinen Aufenthaltsort informiert zu haben. Der Antragsteller ist über seine entsprechende Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen bzw. sich aufzuhalten und einen Wechsel seines Aufenthaltsortes den zuständigen Behörden mitzuteilen am 2. Januar 2025 belehrt worden, und zwar entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) in der ihm bekannten Sprache Türkisch (vgl. Bl. 20 der Beiakte zum Eilverfahren).
Die beschriebenen Umstände waren zudem kausal für die tatsächliche Unmöglichkeit, den Antragsteller nach Österreich zu überstellen, weil eine Überstellung für die insoweit zuständige Ausländerbehörde auf Grund seines Verhaltens im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 5. Juni 2025 - jedenfalls bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 11. August 2025 - aussichtslos erschien. Denn auf Grund der bloß sporadischen, kurzzeitigen und unangemeldeten Anwesenheit des Antragstellers in der ihm zugewiesenen Unterkunft, ohne die Ausländerbehörde oder das Bundesamt über seinen Aufenthalt entsprechend in Kenntnis zu setzen, wäre es einem unwahrscheinlichen Zufall gleichgekommen, dass die Ausländerbehörde ihn im Falle eines Überstellungsversuchs antrifft. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dies auch selbst annahm, nachdem sie verwaltungsintern bereits am 9. April 2025 einen Überstellungstermin für den Antragsteller erbeten hatte (vgl. Bl. 84 der Beiakte zum Eilverfahren) und sich am 4. Juni 2025 mit der Bitte um Verlängerung der Überstellungsfrist an das Bundesamt wandte (vgl. Bl. 89 der Beiakte zum Eilverfahren). Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Aussichtslosigkeit seiner Überstellung innerhalb der ursprünglich bis zum 11. August 2025 laufenden Überstellungsfrist scheidet auch nicht deshalb aus, weil es die Ausländerbehörde versäumt hätte, eine Überstellung des Antragstellers schon zu einem früheren Zeitpunkt zu organisieren. Zwar ist denkbar, dass für die Aussichtslosigkeit der Überstellung ebenso kausal sein kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung schon so weit fortgeschritten ist, dass - selbst bei unterstellter Einhaltung sämtlicher Mitwirkungs- und Wohnverpflichtungen - eine Überstellung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr realisierbar ist. Das kausale Überstellungshindernis läge dann nicht länger in der strukturellen und ganz überwiegenden Abwesenheit des Antragstellers in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr verblieben der zuständigen ZAB R. im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das Bundesamt sowie der entsprechenden Bitte diese vorzunehmen noch mehr als zwei Monate bis zum Ablauf der ursprünglich geltenden Überstellungsfrist und damit voraussichtlich genügend Zeit, um den Antragsteller - hätte er sich nicht in dem beschriebenen Umfang seiner Wohnverpflichtung entzogen - nach Österreich zu überstellen. [...]