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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 12 S 2433/25 - asyl.net: M33886
https://www.asyl.net/rsdb/m33886
Leitsatz:

Rechtsweg von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen: 

1. Beschwerden gegen die Ablehnung der Anordnung von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen im Vorfeld der Abschiebung sind auch dann nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebung auf einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG beruht.

2. Das Rechtsmittelgericht hat den Rechtsweg entgegen § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen, wenn einem Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Erlass der Sachentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wird.

3. Für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum bereits angeordneten Ausreisegewahrsam ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

(Amtliche Leitsätze, siehe zu Leitsatz 1 auch: OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 S 344/24 - asyl.net: M32988)

Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam, Beschwerdeausschluss, Durchsuchungsanordnung, Rechtsweg
Normen: AufenthG § 58 Abs 6, AufenthG § 62b, GVG § 13, GVG § 17a Abs. 5, VwGO § 40 Abs 1, ZPO § 183 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 184 Abs. 1 Satz 2
Auszüge:

[...]

1 Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2025, mit dem es den Antrag abgelehnt hat, die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke seiner Zuführung zum Ausreisegewahrsam im Zeitraum vom 04.12.2025 bis 12.12.2025 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen (siehe dazu insbesondere OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 S 344/24 -, juris Rn. 16 ff.). Einen Rechtsmittelausschluss im Fall der Durchsuchungsanordnung zu bejahen, liegt schon aus rechtsstaatlichen Gründen und angesichts der hohen Bedeutung des grundgesetzlich verorteten Richtervorbehalts fern. Insbesondere ist zu bedenken, dass die richterlichen Entscheidungen häufig, wenn nicht regelmäßig, ohne vorherige Anhörung der Betroffenen ergehen und die Beschwerde die einzige Möglichkeit ist, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn.45, Stand: 7/2024). [...]

5 II. Für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg und nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

6 Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

7 Hier handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen zur Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam folgt als bundesrechtliche Annexkompetenz der Kompetenz für die Entscheidung über den Ausreisegewahrsam als Freiheitsentziehungsmaßnahme. Letztere Kompetenz ist über § 13 GVG als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 415 ff. FamFG) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

8 Insbesondere folgt nichts anderes aus § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG und § 5a AGVwGO. Die Regelungen des § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG beziehen sich allein auf Maßnahmen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung selbst stehen (so wohl auch: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 153 Stand:12/2022). Es geht hier darum, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer aufzugreifen, um ihn unmittelbar abzuschieben (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG Rn. 39). Die Frage der Zuständigkeit, wer zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 62b, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 417, 427 FamFG zuständig ist, wird dort ebenso wenig angesprochen wie Maßnahmen, die zeitlich weit im Vorfeld der tatsächlichen, zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet liegen.

9 Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchsuchungsanordnungen zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 62b, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 417, 427 FamFG findet sich als ungeschriebene bundesrechtliche Annexkompetenz zu der Zuständigkeit für Freiheitsentziehungssachen. Die zuständigen ordentlichen Gerichte haben darüber zu befinden, ob eine einstweilige Anordnung des Ausreisegewahrsams die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung mit enthält, wie es das Verwaltungsgericht hier meint, oder ob eine gesonderte Anordnung von Art. 13 Abs. 2 GG gefordert ist. Die Annexkompetenz ist hier deswegen anzunehmen, weil nicht allein die Freiheitsentziehung dem Grunde nach, wie sie in Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist, der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Vielmehr soll - im Interesse der Gewährung effektiven, nachträglichen Rechtsschutzes - ein einheitlicher Rechtsweg auch für die Art und Weise des Vollzugs der Freiheitsentziehung bestehen (BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - StB 29/18 -, juris Rn. 16). Nichts anderes gilt aber für die Art und Weise des Ergreifens der Person, die ihrer Bewegungsfreiheit entzogen werden soll.

10 III. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war aufzuheben, da es nicht dazu berufen war, in der Sache zu entscheiden. [...]