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LG Coburg

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Zitieren als:
LG Coburg, Beschluss vom 29.12.2025 - 41 T 56/25 - asyl.net: M33907
https://www.asyl.net/rsdb/m33907
Leitsatz:

Vollzug der Abschiebungshaft in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof ist rechtswidrig: 

Die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der AHE Hof ist in Bezug auf die Einschlusszeiten von immer noch 13,5 Stunden am Tag rechtswidrig. Ein Einschluss darf nicht wegen Personalmangels erfolgen.

(Leitsätze der Redaktion, bezugnehmend auf: BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - XIII ZB 85/22 - asyl.net: M32439

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Bayern, Haftbedingungen, AHE Hof, Hof, Haftantrag, deutsch-vietnamesisches Rückübernahmeabkommen
Normen: FamFG § 417 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.4.2025 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung angeordnete Freiheitsentziehung war ebenso wie deren Vollzug rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. [...]

Es fehlte bereits an einem zulässigen Haftantrag. [...]

Zum einen wurde zur Verlassenspflicht des Betroffenen im Haftantrag nichts ausgeführt. Der Haftantrag verhält sich nicht zum Vorliegen einer für eine Abschiebung immer erforderlichen Rückkehrentscheidung nach Art. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, worunter eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen ist, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. [...]

Der Haftantrag hat auch zum Rücknahmeübereinkommen mit Vietnam keinerlei Ausführungen getroffen. Bei Abschiebungen nach Vietnam ist das deutsch-vietnamesische Rückübernahmeabkommen nebst Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom 21.07.1995 anzuwenden. Nach Art. 5 dieses Abkommens ist hierfür der Besitz der vietnamesischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Dies kann u.a. durch einen echten Reisepass, rechtsgültige Staatsangehörigkeitsurkunden oder Verbalnoten der vietnamesischen Auslandsvertretungen in Deutschland geschehen. [...]

An der Darlegung dieser erforderlichen Schritte mit üblichen Bearbeitungszeiten fehlte es vorliegend. [...]

Die antragstellende Behörde hat auch die seit 2022 existierende Ausländerakte nicht vorgelegt, das Amtsgericht hat nichts unternommen, sie beizuziehen, § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG. [...] Die nicht begründete Nichtbeiziehung der Ausländerakte vor der Anordnung von Abschiebehaft führt - ungeachtet ihrer Erheblichkeit für die Anordnung - zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, die nicht durch die nachträgliche Beiziehung beseitigt werden kann. [...]

Zudem hatte die Ausländerbehörde in dem zugrundeliegenden Antrag ausgeführt, dass der Vollzug der Abschiebehaft in der AHE Hof erfolgen soll. Obwohl der Vollzug der Sicherungshaft in dieser Einrichtung rechtswidrig ist, hat das Amtsgericht nicht darauf hingewirkt, dass ein Platz in einer anderen Abschiebehafteinrichtung gefunden wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 26.03.2024, Az. XIII ZB 85/22, den 2022 geltenden Haftbedingungen in Hof eine deutliche Absage erteilt und unter Rdnr. 12 ausführt: Die Ausgestaltung der in der AHE Hof geltenden Haftbedingungen war im hier maßgeblichen Zeitraum (Anmerkung der Kammer: 2022) im Hinblick auf die Besuchs- und Einschlusszeiten nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Denn jedenfalls die vom Landgericht festgestellten Einschränkungen beim Besuch, der sich auf vier Stunden im Monat beschränkte, und die festgestellten Einschlusszeiten von 19:00 Uhr am Abend bis 9:00 Uhr am nächsten Morgen, mithin 14 Stunden, gingen über das nach den obigen Maßgaben unbedingt Erforderliche deutlich hinaus [...].

Zwar hat die AHE Hof hierauf reagiert und - nach letztem Kenntnisstand der Kammer - die Besuchszeitenbeschränkung aufgehoben sowie die Einschlusszeiten verkürzt. Die Verkürzung der Einschlusszeiten beträgt allerdings nur 1,5 Stunden am Morgen, der abendliche Einschluss um 19.00 Uhr ist erhalten geblieben. Hinzu kommt der mittägliche Ordnungseinschluss von einer Stunde, so dass der tägliche Gesamteinschluss 13,5 Stunden beträgt. [...] Bereits der EuGH hat in dem einstündigen mittäglichen Ordnungseinschluss keine sachliche Rechtfertigung erkennen können. Weshalb hier die konkrete, nicht nur allgemeine Befürchtung besteht, dass eine Beraubung des Mittagessens durch Mithäftlinge erfolgen könnte, ist nicht vorgetragen und wäre im übrigen auch durch genügend Personaleinsatz angemessen zu begegnen. Dass Abschiebehaft auch gänzlich ohne Einschluss möglich ist, zeigt beispielsweise die kTA in München, was gerichtsbekannt ist. Zwar handelt es sich hier um eine deutlich kleinere Einrichtung. Es kann aber nicht zu Lasten der Inhaftierten gehen, dass Einrichtungen mit hoher Kapazität mit zu wenig Personal betrieben werden. [...]