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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 04.02.2026 - 31 K 528/24 A - asyl.net: M33995
https://www.asyl.net/rsdb/m33995
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für lesbische Frau aus Georgien:

In Georgien besteht kein staatlicher Schutz vor Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure oder eine interne Schutzmöglichkeit.

(Leitsatz der Redaktion; bezugnehmend auf VG Berlin, Urteil vom 21.05.2025 - 38 K 259/23 A - asyl.net: M33797 und VG Berlin, Urteil vom 21.05.2025 - 38 K 96/25 A - asyl.net: M33798)

Schlagwörter: Georgien, homosexuell, lesbisch, kein staatlicher Schutz, keine interne Fluchtmöglichkeit
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3d Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3e, AsylG § 3a Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

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Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, da sie als Homosexuelle in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht. Zur Begründung verweist die erkennende Kammer auf ihr Urteil vom 2. Oktober 2025 (VG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2025 - 31 K 504/24 A) und die Urteile der 38. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin vom 21. Mai 2025 zur Situation von LSBTIQ-Personen (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A und VG 38 K 259/23 A -, juris). Der erkennende Einzelrichter tritt diesen Urteilen nach eigener umfassender Prüfung bei.

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