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VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Urteil vom 07.05.2026 - 7 K 1927/23 We - asyl.net: M34201
https://www.asyl.net/rsdb/m34201
Leitsatz:

Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nordmazedonien:

1. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Abänderung der Entscheidung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten liegen vor, wenn die Erkrankung einer Klägerin Auswirkungen auf die Sicherung der Existenz der gesamten Familien hat.

2. Ein Ehemann und Vater wird voraussichtlich nicht allein dazu in der Lage sein, seine kranke Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder zu versorgen und eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.  

(Leitsätze der Redaktion; Verfahren der Kinder siehe VG Weimar, Urteil vom 21.05.2026 – 7 K 1928/23 We – asyl.net: M34202)

Schlagwörter: Nordmazedonien, Abschiebungsverbot, Roma, medizinische Versorgung, Arbeitslosigkeit, Wiederaufgreifen, Abänderungsantrag,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, VwVfG § 51
Auszüge:

[…]

II. Die im Übrigen zulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist begründet.

Die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen hier vor.

Die Krankheit der Klägerin zu 2, die Auswirkungen auf die Sicherung des Existenzminimums der Kläger hat, hat sich nach den vorgelegten ärztlichen Attesten erheblich verschlechtert. Die Atteste wurden jeweils zeitnah dem Gericht vorgelegt. […]

Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nordmazedonien und der persönlichen Umstände der Kläger - insbesondere den ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Klägerin zu 2, die den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen, in Verbindung mit den in ausführlichen Klinik-Arztbriefen belegten Umständen und Auswirkungen der Erkrankungen der Klägerin zu 2 - liegt eine Gefahrenlage aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse vor, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK führt. Es ist den Klägern nach den in den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschilderten Lebensverhältnissen […] nicht möglich, für eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage für die Kernfamilie zu sorgen.

Die Kläger gehören zum Volk der Roma. Die Klägerin zu 2 ist nach den vorgelegten ausführlichen ärztlichen Attesten in keiner Weise erwerbsfähig und auch nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Sie benötigt Hilfe bei der Körperpflege. Es liegt ein Zustand ausgeprägter Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Selbstvernachlässigung vor, außerdem akustische Halluzinationen, hauptsächlich in Situationen des Alleinseins. Der sehr schlechte Zustand der Klägerin zu 2 bestätigte sich in der Situation der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Attestes über eine "Gerichtsunfähigkeit" und dem auch augenscheinlich sehr stark beeinträchtigten Zustand der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der allein erwerbsfähige Kläger zu 1 für die fünfköpfige Familie das Existenzminimum einschließlich der erforderlichen Gesundheitskosten erwirtschaften kann.

Die Familie ist auf sich selber gestellt, es ist nach den glaubhaften Aussagen der Kläger in den am 07.05.2024 beim Bundesamt nachgeholten Anhörungen im Asylverfahren der Kinder (vgl. 7 K 1928/23 We) und dem Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verwandtschaft in Nordmazedonien, weder auf der Seite des Klägers zu 1 noch auf der der Klägerin zu 2, vorhanden. Eine verwandtschaftliche Unterstützung der Kläger, ob durch konkrete Hilfe vor Ort oder finanziell auch aus der Entfernung, ist nicht gegeben. […]

Bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation ist davon auszugeben, dass die Kläger mit ihren drei minderjährigen Kindern als Familie zusammen in das Herkunftsland zurückkehren und dort füreinander sorgen.

Ein Rückgriff auf ein unterstützendes familiäres Netzwerk mit gewissen finanziellen Ressourcen oder Betreuungsressourcen ist nicht möglich (s. o.).

Für den Kläger zu 1 kann nicht von der zeitlichen Möglichkeit einer für den Lebensunterhalt - auch bei evtl. ergänzendem Bezug von Sozialhilfe - ausreichenden Beschäftigung ausgegangen werden. Abgesehen von den sehr schlechten Chancen von Roma auf dem Arbeitsmarkt (s.o.) ist der Kläger zu 1 allein verantwortlich und zuständig für den Haushalt, die Ernährung der ganzen Familie, die Betreuung der drei (noch jüngeren) Kinder, er übernimmt die gesamte "Care-Arbeit" der Familie. Außerdem muss er seine Frau in ihren alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege etc. unterstützen, die gesundheitliche Versorgung, die Medikamente, das Eingehen auf Halluzinationen etc. übernehmen. Der Kläger zu 1 umschrieb dies in der mündlichen Verhandlung spontan mit: "Ich mache alles". Eine für die Sicherung des Existenzminimums ausreichende Erwerbstätigkeit ist nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2 und den Auswirkungen ihrer Krankheit auf den Alltag, die altersmäßig betreuungsbedürftigen drei Kinder und die nach den oben genannten Auskünften sehr schwierige Arbeitsmarktsituation für Roma ohne Ausbildung (der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben im beigezogenen Verfahren der Kinder, Az. 7 K 1928/23 We, Analphabet) nicht möglich. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass hier das wirtschaftliche Existenzminimum beider Kläger und der Familie bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht gesichert ist. […]