Baden-Württemberg: Ministerium der Justiz und für Migration: Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Anschlussversicherung:
Laufende Beiträge und aufgelaufene Beitragsschulden können auf Grundlage von § 6 Abs. 1 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts übernommen werden.
(Leitsatz der Redaktion; siehe dazu auch: SG Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2025 - S 15 AY 1361/25 ER - asyl.net: M33452 und SG Karlsruhe, vom 31.03.2025 - S 12 AY 706/25 ER - asyl.net: M33240)
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Obligatorische Anschlussversicherung (OAV) – Übernahme der Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) […]
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben zur obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. Schreiben vom 26. August 2024, Az. JUMRVI-1353-225/7/2) erfolgen nunmehr neue Hinweise zur Übernahme der Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Nach hiesiger Auffassung ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Übernahme der Beiträge zur OAV durch die Leistungsbehörden im Rahmen des AsylbLG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese Auffassung teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dennoch verkennt auch das Ministerium der Justiz und für Migration nicht, dass die Nichtübernahme der Beiträge für die Betroffenen massive Härten bedeutet und daneben auch bei Leistungsbehörden, Krankenkassen und Sozialgerichten zu erheblichen Aufwänden führt. Mit Blick auf die von den regierungstragenden Parteien geschlossene Koalitionsvereinbarung, die Rechtsprechung des Landessozialgerichts und die bundesseitig beabsichtigte Rechtsänderungen (Klarstellung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dahingehend, dass es sich auch bei Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG um eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall handelt; vgl. Gesetzesentwurf BT-Drs. 21/3539) erfolgt die folgende Neuregelung:
Die laufenden Beiträge und aufgelaufenen Beitragsschulden können auf Grundlage von § 6 Abs. 1 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts übernommen werden. Dies gilt auch für die Übernahme von Beiträgen bei vorheriger bestandskräftiger Ablehnung bzw. Aufhebung der Beitragsübernahme.
In der Folge stellen Beiträge zur OAV erstattungsfähige Ausgaben i. S. d. § 15 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) dar. Aufgelaufene Beitragsschulden, die bis zum 31.
Dezember 2025 entstanden sind, werden im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung für die vorläufige Unterbringung (VU) erstattet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 sind die Beiträge im Rahmen der Gesundheitsausgaben der §§ 4 und 6 AsylbLG in der VU insgesamt auskömmlich in der modifizierten Pauschale einkalkuliert. Aufgelaufene Beitragsschulden sowie laufende Beiträge werden für die Anschlussunterbringung im Rahmen der Erstattung der Netto-Ist-Aufwendungen auf Basis der Gemeinsamen Finanzkommission (GFK) vom 16. Dezember 2019 erstattet. Im Schreiben vom 26. August 2024 (Az. JUMRVI-1353-225/7/2) wurde mitgeteilt, dass den unteren Aufnahmebehörden, die auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.03.2022 die Beträge der obligatorischen Anschlussversicherung bislang übernommen haben, die Beträge bis einschließlich des Abrechnungsjahrs 2024 im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung sowie im Rahmen der Erstattung der Netto-Ist-Aufwendungen auf Basis der Empfehlung der GFK erstattet werden. […]