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Sowohl die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates nach der Dublin-Verordnung als auch die bereits erfolgte Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Staat, kann dazu führen, dass ein Asylantrag in Deutschland nicht inhaltlich geprüft wird.
Zwar ist die Dublin-Verordnung auf Personen mit Schutzberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anwendbar. Allerdings wird die erfolgte Schutzzuerkennung meist erst im Dublin-Verfahren festgestellt, so dass auch bei Asylantragstellung durch sogenannte Anerkannte zunächst ein solches eingeleitet wird.
Stand: Dezember 2025
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.