Aufenthaltsrecht von Unionsbürger*innen

Aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit haben EU-Staatsangehörige das Recht, in jeden EU-Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht wird durch die Freizügigkeitsrichtlinie (auch Unionsbürgerrichtlinie genannt) ausgestaltet, die in Deutschland durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) umgesetzt wurde.

So haben Unionsbürger*innen sowie ihre Familienangehörigen ein voraussetzungsloses dreimonatiges Aufenthaltsrecht, für das sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Pass besitzen müssen. Für einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt genießen Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Dienstleistende Freizügigkeit. Personen, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind bis zu sechs Monate lang freizügigkeitsberechtigt und auch darüber hinaus, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin eine Arbeit suchen und entsprechende Chancen auf eine Einstellung haben. Nichterwerbstätige Unionsbürger*innen sind dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichend Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.

Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, sondern eines Drittstaates haben, genießen ebenfalls Freizügigkeit, wenn sie den*die Unionsbürger*in begleiten oder ihr*ihm nachziehen.

Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erhalten Unionsbürger*innen sowie ihre Familienangehörigen ein sogenanntes Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU), das sie uneingeschränkt zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland berechtigt.

Staatsbürger*innen von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in der Europäischen Union sind (Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie des Vereinigten Königreichs sind ebenfalls vom Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern umfasst und haben deshalb die gleiche Rechtsstellung wie Unionsbürger*innen. Schweizer Staatsbürger*innen haben ein eng an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger*innen angelehntes Freizügigkeitsrecht auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU aus dem Jahre 1999.

Stand: Juli 2023

Materialien

  • Zusammenfassung der Änderungen des Freizügiggesetz/EU (Stand: November 2020).
  • Beitrag von Federico Traine: "Sinneswandel im Freizügigkeitsrecht? Zur Bedeutung von Art. 20 AEUV für Familienangehörige von Unionsbürger*innen", Asylmagazin 3/2022, S. 64–73.
  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands zum Aufenthalt der Familienangehörigen von Unionsbürger*innen (Stand: Juli 2021).
  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands zur aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie dem Zugang zu Sozialleistungen (Stand: Oktober 2021).
  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands zum Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen (Stand: August 2022)
  • Beitrag von Michael Kalkmann: "Das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften" im Asylmagazin 12/2020, S. 399.
  • weitere Materialien

Links

  • Link zu einer Rechtsprechungsübersicht zum Thema Leistungsrecht für Unionsbürger.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.