Aufenthaltsrecht von türkischen Staatsangehörigen

Die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Staatsangehörigen richtet sich zum einen nach dem für alle Drittstaatsangehörige geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Daneben können türkische Arbeitnehmer*innen auf Grundlage des zwischen der Türkei und der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschlossenen Assoziierungsabkommens von 1963 ein besonderes Aufenthaltsrecht erwerben (siehe Art. 6 ARB 1/80).

Nach einjähriger Beschäftigung im selben Betrieb erhalten sie danach ein Recht zum Aufenthalt, das zum Zwecke der weiteren Beschäftigung bei ebendiesem Betrieb berechtigt. Nach drei Jahren entsteht ein Aufenthaltsrecht, das fortan auch die Beschäftigung bei einem anderen Betrieb umfasst. Nach vier Jahren berechtigt das Aufenthaltsrecht zur Aufnahme jedweder Beschäftigung. Zu beachten ist jedoch, dass die assoziationsrechtlichen Sonderregelungen erst nach der rechtmäßigen Ersteinreise eingreifen. Für diese benötigen türkische Staatsangehörige aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel wie zum Beispiel ein Visum.

Familienangehörige türkischer Staatsangehörige können ein sogenanntes abgeleitetes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erhalten (siehe Art. 7 ARB 1/80).

Stand: Oktober 2022

Materialien

  • Fachinformationen der GGUA Flüchtlingshilfe zum Asyl- und Aufenthaltsrecht (Stand: Mai 2021).
  • Beitrag im Asylmagazin von Thomas Oberhäuser: Rechtsfrage und Probleme zum ARB 1/80 (Stand: Oktober 2014).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zu einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger (Stand: Juni 2016).

Bitte beachten:

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