Im AufenthG ist geregelt unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen EU-Staatsangehörigen, die innerhalb der EU Freizügigkeit genießen und sogenannten Drittstaatsangehörigen, Personen, die weder aus einem EU-Land noch aus den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen oder aus der Schweiz kommen.
Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Er ist der Oberbegriff für die sich aus dem AufenthG ergebenden Aufenthaltsrechte, die den Aufenthalt erlauben und in § 4 AufenthG abschließend aufgezählt sind.
Aufenthaltstitel, wie etwa das Visum zum Familiennachzug, die Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder wegen Flüchtlingsanerkennung oder die Blaue Karte EU für Hochqualifizierte werden für einen bestimmten Zweck und befristet erteilt. Nur die Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU sind nicht zweckgebunden und sind unbefristet.
Davon abzugrenzen sind die Aufenthaltsgestattung und die Duldung, die keine Aufenthaltstitel sind. Die Aufenthaltsgestattung gewährt Asylsuchenden lediglich für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht. Demgegenüber ist der geduldete Aufenthalt nicht rechtmäßig (aber auch nicht strafbar). Geduldete Personen bleiben weiterhin ausreisepflichtig, allerdings kann die Abschiebung wegen eines Abschiebungshindernisses, wie etwa Krankheit oder Passlosigkeit, nicht durchgeführt werden.
Stand: Januar 2022
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