Das Antidiiskriminierungsrecht richtet sich gegen Benachteiligungen und Abgrenzung, die beispielsweise an persönliche Merkmale wie das Geschlecht, die ethnische Herkunft, das Alter oder die sexuelle Orientierung anknüpfen.
Es findet seine Rechtsgrundlage maßgeblich in Art. 3 GG, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie in völkerrechtlichen Verträgen und umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Ungleichbehandlungen. Unmittelbar ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie direkt an ein Merkmal anknüpft. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt dagegen vor, wenn scheinbar neutrale Handlungen oder Vorschriften eine faktische Diskriminierung aufgrund eines Merkmales zur Folge haben.
Schutzsuchende können in vielfältigen Lebensbereichen insbesondere von rassistischer Diskriminierung betroffen sein, etwa im Rahmen von Identitätskontrollen in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Zugang zu Freizeitangeboten oder bei der Wohnungssuche.
Stand: Oktober 2022
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