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Bundesverwaltungsgericht setzt Verfahren zu Dublinüberstellungen nach Italien aus

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Pressemitteilung vom 28.08.2025 mitgeteilt, dass die als Tatsachenrevisionen anhängigen Verfahren zu Italien ausgesetzt werden, bis über das beim EuGH anhängige Verfahren zu Dublinüberstellungen nach Italien (Rechtssache C-458/24, Daraa) entschieden ist. 

Die als Tatsachenrevisionen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu Italien (BVerwG 1 C 24.24,  1 C 21.24, 1 C 22.24, 1 C 23.24, 1 C 25.24, 1 C 26.24) wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Aufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats im Dublinverfahren ausgesetzt (Pressemitteilung)

In dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereichten Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Folgen, die es hat, wenn ein Mitgliedstaat die Rücknahme von Asylantragstellenden im Rahmen des Dublinverfahrens verweigert. Unter anderem geht es um die Fragen, ob es einer Ablehnung als unzulässig entgegensteht, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht aufnahmebereit ist und ob bereits die Aufnahmeverweigerung selbst eine Verletzung der subjektiven Rechte von Schutzsuchenden darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die vorgelegten Fragen als entscheidungserheblich für die anhängigen Verfahren an, weshalb der Ausgang des Verfahrens beim EuGH zunächst abgewartet werden soll.

In den insgesamt sechs Verfahren geht es um die Frage der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage schutzsuchender Familien mit minderjährigen Kindern in Italien. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ging in seinen Entscheidungen davon aus, dass die fehlende Bereitschaft Italiens, Dublin-Rückkehrende nach der Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen, nicht zu der Annahme führe, dass insgesamt systemische Mängel in dem italienischen Asyl- und Aufnahmesystem bestünden. Daher sah es keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Betroffenen und somit keine drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 der EU-Grunderechtecharta (GRCh). Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergebe sich für vulnerable Personengruppen auch nicht aus den sonstigen tatsächlichen Umständen in Italien. Insbesondere vulnerable Personen würden als Dublin-Rückkehrende ausreichend untergebracht und versorgt werden. In allen sechs Verfahren hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen, da es in der Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2024 - 13 A 10945/22.OVG - Asylmagazin 3/2024, S. 100 f. - asyl.net: M32163) abwich. 

Erste Entscheidungen zu Italien hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im November und Dezember 2024 getroffen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für nicht-vulnerable (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - asyl.net: M32865) und vulnerable Personen (BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 - asyl.net: M32936) bei einer Rückkehr nach Italien verneint. In diesen beiden Fällen ging es um die Aufnahmebedingungen für in Italien anerkannt Schutzberechtigte. 


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