Die ab Januar 2026 geltenden Regelsätze nach § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind zu finden im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 251 vom 27. Oktober 2025). Es ist jedoch umstritten, ob die Leistungssätze nicht höher ausfallen müssten. Einige Gerichte haben dies unter Verweis auf eine Regelung im SGB XII vertreten: § 28a Abs. 5 SGB XII sieht nämlich eine sogenannte Besitzstandsregelung für den Fall vor, dass sich im Rahmen der jährlichen Neuberechnung von Leistungssätzen eine Absenkung dieser Leistungen ergeben würde. In einer solchen Konstellation sollen die bestehenden Leistungssätze solange fortgelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben. Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass diese Besitzstandsregelung nicht auf Leistungen des AsylbLG anwendbar ist. Dem haben Sozialgerichte entgegengehalten, dass in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf den gesamten § 28a SGB XII Bezug genommen wird. Entsprechend sei der Wille der Gesetzgebung erkennbar, dass auch die Besitzstandsregelung für die Beträge des AsylbLG gelten sollte (siehe z.B. SG Speyer, Beschluss vom 12. Mai 2025 - S 16 AY 10/25 ER - externer Link, oder SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025 - S 16 AY 11/24 ER - asyl.net: M33131).
Auch der Umstand, dass neue Leistungssätze im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht würden, ändere daran nichts. So hätten einige Gerichte und verschiedene Stimmen in der Literatur vertreten, dass die Bekanntmachung nicht verbindlich sei und nur rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung habe. Diese Bekanntgabe betreffe nämlich kein förmliches oder materielles Gesetz und habe somit nicht einmal den Rang einer die Leistungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift. Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folge demnach nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus dem Gesetz. Im Ergebnis müssten die Beträge aus dem Jahr 2024 weitergelten, weil die bekanntgemachten Beträge für 2025 – ebenso wie die nun veröffentlichten Sätze für 2026 – unter den Beträgen aus 2024 lägen. Anwendbar seien demnach weiterhin die Sätze, die im BGBl. 2023 I Nr. 288 vom 27.10.2023 veröffentlicht worden seien.
Wir stellen im folgenden daher eine Tabelle zur Verfügung, aus der die für 2026 bekanntgemachten Beträge entnommen werden können. In Klammern sind die Beträge enthalten, die 2024 galten.
Der Sozialrechtsexperte RA Volker Gerloff rät, Bescheide über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, in denen die neuen Sätze zugrunde gelegt werden, rechtlich anzugreifen, weil die Behörden sich an den falschen Beträgen orientierten.












