BlueSky

GEAS Reform: Veröffentlichung der Herkunftsstaaten mit einer Anerkennungsquote von maximal 20% durch Eurostat

Eurostat hat eine Liste mit Herkunftsstaaten veröffentlicht, bei denen die Anerkennungsquote im Jahr 2025 europaweit bei 20% oder darunter lag. Personen aus diesen Staaten werden ab dem 12. Juni 2026 im Asylverfahren wie Personen behandelt, die aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen. Die Zahl der somit de facto als sicher eingestuften Herkunftsstaaten wird durch die neue "dynamische Liste" erheblich erweitert.

Bedeutung der Anerkennungsquote von “20% und darunter”

Die von Eurostat herausgegebene Liste mit Herkunftsstaaten mit Anerkennungsquote von 20% und darunter ist als “dynamische Liste” zu verstehen. Personen, die einen Asylantrag stellen und aus diesen Ländern kommen, werden ab dem 12. Juni 2026 dem dann geltenden beschleunigten Verfahren zugeführt werden (siehe Art. 42 Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO). In vielen Fällen wird dies zur Folge haben, dass die Anträge als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt werden.

Eurostat hat für seine Berechnung die Anerkennungsquoten der behördlichen Instanz des Jahres 2025 zugrunde gelegt. Berücksichtigt wird dabei nach Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. j AsylVfVO der “Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird”. Der internationale Schutz in diesem Sinne umfasst die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie des subsidiären Schutzes nach EU-Recht. Nicht umfasst und damit für die Berechnung der hier maßgeblichen Quote nicht relevant sind Abschiebungsverbote, die auf der Grundlage nationalen Rechts ausgesprochen wurden. Außerdem fließen Schutzzuerkennungen, die durch Gerichte oder andere Berufungsinstanzen ausgesprochen wurden und mit denen Entscheidungen der Asylbehörden korrigiert wurden, nicht in die Berechnung ein. Die nationalen Asylbehörden sind allerdings verpflichtet, eine Einschätzung vorzunehmen, ob seit der Eurostat-Erhebung eine erhebliche Änderung der Verhältnisse in dem jeweiligen Herkunftsstaat eingetreten ist. Weiterhin müssen sie eine Einschätzung vornehmen, ob die jeweilige antragstellende Person einer Personengruppe angehört, “bei der der Anteil von 20% oder weniger nicht repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann.” Im Zusammenhang mit diesen Bewertungen der Lage soll dann auch "erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung" getragen werden – sollten also viele Entscheidungen der Behörde durch Gerichte aufgehoben werden, muss die Behörde dies zumindest als Indiz dafür heranziehen, dass der betroffene Herkunftsstaat nicht (mehr) als sicher gelten kann oder dass gegebenenfalls bestimmte Personengruppen von dieser Einstufung ausgenommen werden sollten.

Abgesehen von dieser Bestimmung enthält die AsylVfVO keine weiteren Vorgaben, an die sich die nationalen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden aus der Liste von Staaten mit Anerkennungsquoten von bis zu 20% halten müssten. Die Anerkennungsquote ist hier somit das alleinige und entscheidende Kriterium dafür, dass Asylsuchende in das beschleunigte Verfahren geschleust werden. Dies unterscheidet die “dynamische Liste” deutlich von den anderen nachfolgend genannten Listen, bei denen die EU bzw. die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, wie die Situation im Herkunftsland ist und wo die Einstufung als “sicher” nur dann infrage kommt, wenn festgestellt wird, dass in diesen Ländern generell keine Verfolgung droht oder keine Gefahr der Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht.

Die verschiedenen Listen von sicheren Herkunftsstaaten ab 12. Juni 2026

Es wird ab dem 12. Juni 2026 insgesamt fünf Listen geben, die die rechtlich festgelegten sicheren Herkunftsstaaten enthalten. Die ersten beiden nachfolgend genannten sind im nationalen Recht geregelt, die anschließenden Listen 3–5 ergeben sich aus EU-Rechtsakten: 

  1. Bereits jetzt gilt die Liste nach § 29a AsylG i.V.m. Anlage II AsylG festgelegte Liste. Auf dieser Liste sind die folgenden Länder enthalten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien. 
  2. Daneben gibt es bereits seit dem Jahreswechsel 2025/2026 die (neue) Möglichkeit der Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung festzulegen (§ 29b AsylG). Diese dort enthaltenen Länder sind aktuell noch mit denen in Anlage II AsylG identisch (siehe dazu die Meldung auf asyl.net vom 2.2.2026). 
  3. Wie oben beschrieben wird in Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. j AsylVfVO die dynamische Liste geregelt, bei denen die Anerkennungsquote unionsweit “nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten” im Jahresdurchschnitt 20% oder weniger betragen hat. Diese auf diese Weise ermittelten Staaten werden in der AsylVfVO zwar nicht ausdrücklich als “sichere Herkunftsstaaten” bezeichnet, Asylsuchende aus den betroffenen Ländern sind aber von denselben Konsequenzen betroffen wie Angehörige der als “sicher” eingestuften Staaten. Daher kann auch die “dynamische Liste” de facto als weitere Liste “sicherer Herkunftsstaaten” gelten. Die nun von Eurostat veröffentlichte Liste umfasst rund 120 Staaten, wobei bei vielen aber auch angemerkt wird, dass es zu diesen Staaten keine Daten gibt oder die Angaben eine geringe Aussagekraft aufweisen, weil im Jahr 2025 europaweit weniger als 30 Entscheidungen zu diesen Herkunftsländern erfasst wurden. Zugleich finden sich auf der dynamischen Liste aber auch eine Reihe von Staaten, die zu wichtigen Herkunftsländern von Schutzsuchenden in Europa gehören und die nicht auf einer der weiteren Listen sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Dies betrifft etwa: Algerien, Irak, DR Kongo, Libanon, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Sri Lanka, Usbekistan, Venezuela, Vietnam. Auf diese Weise wird die Zahl der de facto als “sicher” eingestuften Staaten also stark ausgeweitet.
  4. Dazu kommt die in Anhang II der AsylVfVO i.V.m. Art. 62 Abs. 1a AsylVfVO aufgeführte Liste mit den folgenden Herkunftsländern: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien. 
  5. Aus Art 62 Abs. 1b AsylVfVO ergibt sich darüber hinaus noch eine Liste weiterer Staaten, denen der Status eines der EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde und die damit ebenfalls als sichere Herkunftsländer gelten, es sei denn, es liegen gegenteilige Umstände vor (siehe dazu die Meldung auf asyl.net vom 3. März 2026). Aktuell betrifft dies die folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Ukraine (bei der Türkei liegen die Beitrittsverhandlungen zur EU zwar seit Jahren auf Eis, dennoch hat sie weiterhin den Status des Beitrittskandidaten, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass sie von dieser Liste umfasst ist, solange die Europäische Kommission keine anderslautende Erklärung abgibt).

Konsequenzen der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten

Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten wird grundsätzlich angenommen, dass sie keinen Schutz in Deutschland bzw. der EU benötigen, weil ihnen in ihren Herkunftsländern keine Verfolgung drohe und keine Gefahr eines ernsthaften Schadens bestehe (sogenannte Regelvermutung). Asylanträge dieser Personen werden in einem beschleunigten Verfahren behandelt, in dem sich die zusätzliche Schwierigkeit ergibt, dass sie die Regelvermutung überwinden müssen – sie müssen also die Behörde davon überzeugen, dass sie zu den “Ausnahmen von der Regel” gehören und in ihrem Fall bei einer Rückkehr eben doch schweren Menschenrechtsverletzungen oder anderen erheblichen Gefahren ausgesetzt wären. Wenn es ihnen nicht gelingt, die Behörden davon zu überzeugen, ist der Asylantrag immer als “offensichtlich unbegründet” abzulehnen, mit der Folge stark eingeschränkter Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 30 AsylG n.F.).

Während diese verfahrensrechtlichen Konsequenzen für alle Personengruppen der oben aufgeführten Listen identisch sind, gibt es bei weiteren Rechtsfolgen Unterschiede:

Für Personen aus den Herkunftsländern der Listen 1, 2, 4 und 5 ist zu beachten, dass sie einem Arbeitsverbot unterliegen. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Aufnahmerichtlinie (AufnRL) und § 61 AsylG (n.F.). Allerdings ist zu beachten, dass das beschleunigte Verfahren innerhalb von drei Monaten zu beenden ist (Art. 35 Abs. 3 AsylVfVO). In der Folge bedeutet das, dass sie nicht mehr einem Arbeitsverbot unterliegen, wenn das Verfahren nicht nach drei Monaten abgeschlossen ist (siehe auch die Antwort des Bundesinnenministeriums vom 25. Februar 2026 in der Sitzung des Innenausschusses auf die Frage von Clara Bünger, Abgeordnete der Fraktion Die Linke - externer Link).

Für die Gruppe der Personen, die aus einem Herkunftsland der “dynamischen Liste” (Liste Nr. 3) kommen, gibt es während des Asylverfahrens kein pauschales Arbeitsverbot. Darauf hat Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) in einer Rundmail vom 28. Mai 2026 hingewiesen. Die AufnRL sieht in ihrem Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 nämlich vor, dass nur für die unter das beschleunigte Verfahren fallende Personen nach Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. a bis f AsylVfVO die Möglichkeit des Arbeitsverbots besteht (hier wird also gerade nicht auf Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. j AsylVfVO verwiesen, der das beschleunigte Verfahren für Personen aus Staaten mit Anerkennungsquote von 20% und darunter vorsieht). Umgesetzt wird dies in § 61 Abs. 1 S. 5 AsylG (n.F.).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug