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Institut für Menschenrechte: Keine effektive Härtefallregelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat ein Positionspapier zur Anwendung der Härtefallregelung im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten veröffentlicht. Darin kommt es zu dem Ergebnis, dass aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung dieser Regelung ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention droht.

Gesetzliche Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Seit dem Juli 2025 ist der Familiennachzug zu Personen mit einem subsidiären Schutzstatus für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Dies wird durch § 104 Abs. 14 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgegeben, der pauschal regelt, dass der Familiennachzug für diese Personengruppe bis zum 23. Juli 2027 nicht gewährt wird. § 36a AufenthG, der den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus regelt und der bereits eine Begrenzung von monatlich 1.000 zu diesem Zweck erteilten Visa vorgesehen hatte, wurde damit für zwei Jahre vollständig außer Kraft gesetzt. Zugleich enthält § 104 Abs. 14 AufenthG aber eine Ausnahmeregelung, indem festgehalten wird, dass die §§ 22 und 23 AufenthG "unberührt" bleiben, also anzuwenden sind. Damit wird Bezug genommen auf Normen, die es ermöglichen, dass die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesländer unter anderem "aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" den Aufenthalt für Einzelpersonen oder auch für Gruppen von Personen gewähren können.

Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung argumentiert, dass durch diese sogenannten Härtefallregelungen "[d]en verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben […] Rechnung getragen" werde, da auf diese Weise klargestellt werde, dass die Aufnahme im Einzelfall weiterhin möglich bleibe. Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen seien dabei die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen (externer Link zu BT-Drs. 21/321 vom 3.6.2025, S. 13). Mit diesen Erläuterungen nahm die Bundesregierung Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der festgestellt hatte, dass eine vollständige Aussetzung des Familiennachzugs zu einer bestimmten Personengruppe nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Der EGMR hatte insbesondere in einem Urteil vom 9.7.2021 (M.A. gegen Dänemark, 6697/18, asyl.net: M29850) festgestellt, dass auch bei einer generellen Aussetzung des Familiennachzugs eine individuelle Prüfung möglich sein müsse, um Ausnahmefälle zu identifizieren und somit die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sicherstellen zu können. Das Recht auf Familienleben sei so anzuwenden, dass seine Voraussetzungen "praktisch und wirksam, nicht theoretisch und illusorisch" verwirklicht werden könnten (Rn. 162 der zitierten Entscheidung des EGMR). Diese Vorgaben des EGMR sieht die Bundesregierung durch die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 AufenthG als erfüllt an.

Die Anwendung der Härtefallregelung

Durch eine Anfrage der Plattform FragDenStaat wurde eine Weisung des Auswärtigen Amtes (AA) vom Juli 2025 bekannt, in der die Definition von "Härtefällen" im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 1 AufenthG stark eingeschränkt wurde (siehe dazu unsere Meldung vom 18.9.2025). So wird beispielsweise eine Trennung von Kleinkindern von ihren Eltern für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nicht als ausreichender Grund für die Annahme eines Härtefalls angesehen. Bei Familien mit Kindern über drei Jahre wird eine Trennungsdauer von bis zu zehn Jahren als hinnehmbar angesehen.

In der Praxis sind bislang nur wenige Härtefälle anerkannt worden: So wurden laut einer Auskunft der Bundesregierung in den ersten Monaten seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zwar 2.586 Härtefallanzeigen bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) registriert. Zum Zeitpunkt der Auskunft, Mitte Dezember 2025, seien aber nur 90 davon "in der Prüfung durch das Auswärtige Amt" gewesen, in zwei Fällen seien Visa zum Familiennachzug erteilt worden (Antwort auf Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger, Die Linke vom 16.12.2025, externer Link zu BT-Drs. 21/3373 vom 19.12.2025, Frage 21, S. 12).

Die Bewertung durch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR)

In seinem Positionspapier setzt sich das DIMR besonders mit den Trennungszeiten auseinander, die nach Auffassung des AA zumutbar sein sollen. Hierfür habe sich das das AA auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 (Urteil vom 17.12.2020, 1 C 30/19, asyl.net: M29408) gestützt. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in der damaligen Entscheidung zunächst deutlich kürzere Trennungszeiten (vier Jahre bzw. zwei Jahre, wenn Kleinkinder betroffen sind) für zumutbar erachtet und nur am Rande erwähnt, dass bei Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 AufenthG auch längere Trennungszeiten in Betracht gezogen werden könnten. Zudem sei die Konstellation in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht auf die aktuelle Situation übertragbar. Die vom Auswärtigen Amt veranschlagten Zeiträume von 10 bzw. 5 Jahren seien somit unverhältnismäßig und entbehrten "einer nachvollziehbaren Grundlage". 

Zu berücksichtigen seien darüber hinaus laut DIMR neben der EMRK auch die Vorgaben der UN-Kinderrrechtskonvention (KRK), welche die vorrangige Beachtung des Kindeswohls und eine "wohlwollend[e], human[e] und beschleunigt[e]“ Bearbeitung von Verfahren zur Familienzusammenführung vorsehe. Als Kinder seien dabei gemäß der KRK alle Personen bis zum 18. Lebensjahr anzusehen. Die derzeitige Praxis, die zumutbaren Trennungszeiten von Kindern ab vier Jahren mit denen von erwachsenen Personen gleichzusetzen, verstoße gegen die Vorgaben der KRK.

Schließlich geht das DIMR noch auf eine weitere Vorgabe des Auswärtigen Amtes ein: Dessen Weisung sehe vor, dass ein Antrag nach § 22 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich abzulehnen sei, wenn die in Deutschland lebende Person, zu der der Familiennachzug erfolgen soll, bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Für diesen Personenkreis sei es möglich, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, was im Fall der Bewilligung auch den Familiennachzug ermögliche. In diesem Punkt lässt die Weisung nach Auffassung des DIMR außer Acht, dass für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen hohe Voraussetzungen gelten. So müssten für einen Zeitraum von fünf Jahren Rentenbeiträge gezahlt worden sein (also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein). Die Weisung schließe damit in der Regel den Familiennachzug aus, falls die betroffenen Personen nicht ab dem ersten Tag des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien – was in vielen Fällen schon deshalb nicht der Fall sei, weil die Betroffenen zunächst die deutsche Sprache hätten erlernen müssen. Der generelle Ausschluss dieses Personenkreises von der Härtefallregelung verhindere zudem die vom EGMR geforderte individuelle Einzelfallprüfung.

Insgesamt sei die Härtefallregelung in der Form, wie sich durch die Weisung des AA umgesetzt werde, nicht als effektiv anzusehen. Damit drohe ein Verstoß gegen das Recht auf Familienleben, das in Art. 8 EMRK garantiert werde.


Hinweis

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