Stellungnahmen zu geplanten Zurückweisungen an der Grenze und Transitverfahren

Verschiedene Fachleute und Institutionen kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass die derzeit politisch umstrittenen und teilweise bereits vom Innenminister angeordneten Zurückweisungen an der deutschen Grenze gegen höherrangiges Recht verstoßen. Auch die kürzlich im Koalitionsausschuss vereinbarten Maßnahmen werden von der Fachöffentlichkeit kritisch gesehen. Wir haben hier einige aktuelle Stellungnahmen und Analysen zusammengestellt.

Die ursprünglich im kürzlich bekannt gewordenen "Masterplan" von Horst Seehofer vorgesehenen Zurückweisungen an der deutschen Grenze werden von Fachleuten aus dem Asyl- und Migrationsrecht übereinstimmend als unvereinbar mit höherrangigem Recht beurteilt.

Nach den Plänen des Bundesinnenministers sollen unter anderem auch Schutzsuchende, die in anderen EU-Staaten registriert wurden, zurückgewiesen werden. Zum Teil wurden die Forderungen vom Innenminister im Alleingang schon umgesetzt. So wurde die Bundespolizei am 19. Juni 2018 angewiesen, im Rahmen der vorübergehend wieder eingeführten EU-Binnengrenzkontrollen an den deutschen Grenzen Personen zurückzuweisen, die einer Einreisesperre unterliegen. Dies soll auch erfolgen, wenn Betroffene ein Asylgesuch stellen.

Laut Ministeriumssprecherin werde mit monatlich etwa 100 Zurückweisungen gerechnet. Nach Medienberichten sollen aufgrund dieser Anweisung bisher innerhalb einer Woche 2 Personen zurückgewiesen worden seien. Die Statistiken für das Jahr 2017 deuten darauf hin, dass die Zahl der Fälle, in denen Zurückweisungen von Asylsuchenden überhaupt in Betracht kämen, gering ausfallen. Im letzten Jahr wurden in Deutschland knapp 200.000 Asylanträge gestellt. Hiervon wurden lediglich rund 15.000 durch die Bundespolizei registriert. An der deutsch-österreichischen Grenze, wo Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt wurden, waren es nur 1.740 (BT-Drs. 19/1371, Frage 27).

Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbände und Wissenschaftler/innen kritisieren die Idee von Zurückweisungen als europa- und völkerrechtswidrig. So hat etwa das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht und kommt zu dem Schluss, dass solche Zurückweisungen nicht mit europa- und menschenrechtlichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen sind. Im Einzelnen werden die folgenden rechtlichen Punkte vorgebracht:

Unvereinbarkeit von Zurückweisungen mit der Dublin-Verordnung

Insbesondere die Dublin-Verordnung stehe unmittelbaren Zurückweisungen an der Grenze entgegen. Demnach hat Deutschland im Fall einer schutzsuchenden Person zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (siehe Beiträge von Constantin Hruschka und Dana Schmalz im Verfassungsblog und von Nora Markard im Flüchtlingsforschungsblog).

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahrensregeln der Dublin-Verordnung hat auch der EuGH immer wieder betont (siehe z.B. Rechtssache Ghezelbash). Das zur Rechtfertigung herangezogene Vorgehen Frankreichs an seiner Grenze wurde kürzlich erst vom EuGH in der Rechtssache Hassan verurteilt (siehe Anmerkung im Asylmagazin 7-8/2018, im Erscheinen). Der EuGH hielt fest, dass eine Dublin-Haft ohne Zustimmung des zuständigen Staates nicht möglich ist. Auch die französische Menschenrechtskommission kritisiert in einer aktuellen Stellungnahme die Vorgehensweise der französischen Behörden und weist auf den Vorrang der Dublin-Verordnung hin (siehe Verfassungsblog: "Die Republik tritt die Grundrechte mit Füßen"). Dasselbe gelte auch für eine Zurückweisung an der Grenze (siehe LTO Beitrag von Constantin Hruschka).

Bedenken gegen "Fiktion der Nichteinreise"

Da die Binnengrenzen im Schengenraum eindeutig festgelegt seien und es keine Transitzonen gebe, stehe fest, dass der Staat auf dessen Hoheitsgebiet sich die schutzsuchende Person befindet, für das Dublin-Verfahren zuständig sei. Eine vom Koalitionsausschuss vorgebrachte Fiktion der Nichteinreise begegnet daher erheblichen rechtlichen Bedenken (siehe Verfassungsblog und Flüchtlingsforschungsblog). Längerfristige Grenzkontrollen und Zurückweisungen wären daher rechtswidrig (siehe Dr. Constantin Hruschka im Flüchtlingsforschungsblog). Auch die Festhaltung von Personen in sogenannten Transitzentren scheidet aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus (siehe Heiko Habbe im Flüchtlingsforschungsblog). Auch die Gewerkschaft der Polizei lehnt die vom Koalitionsausschuss vorgesehenen Transitverfahren aus vielerlei Gründen ab.

Europarechtliche Problematik von Zurückweisungen bei vorliegenden Einreisesperren

Die bereits angeordnete Zurückweisung von Personen mit Einreisesperre wird ebenfalls als unvereinbar mit dem Europarecht bewertet (Verfassungsblog: Anordnung des (Europa-)Rechtsbruchs). In diesen Fällen seien insbesondere "Dublin-Rückkehrende" betroffen, deren Asylanträge in Deutschland noch nicht inhaltlich geprüft wurden. Hier könnten sich allerdings auch nach Überstellung in den zuständigen Staat neue Gründe ergeben, die gegen die erneute Überstellung in diesen Staat sprächen. Dies ist laut dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Hasan zu beachten.

Keine "Aushebelung" europarechtlicher Vorschriften durch bilaterale Abkommen

Die Vorgaben aus dem EU- und Völkerrecht können laut DIMR nicht durch bilaterale Abkommen mit anderen EU-Staaten modifiziert werden. Dies bestätigt auch der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jürgen Bast. Der Vorrang des Europarechts gelte für jedes Handeln der Mitgliedstaaten, auch wenn diese miteinander völkerrechtliche Vereinbarungen schließen. Dieser verfassungsrechtliche Grundpfeiler aller EU-Mitgliedstaaten gehe auf ein Grundsatzurteil des EuGH zurück und sei auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt (siehe auch Prof. Dr. Anna Lübbe im Flüchtlingsforschungsblog)

 


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