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BVerwG weist Vorlage zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat als unzulässig zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorlage des VG Lüneburg zur Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat als unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung der Einstufung hat es damit nicht vorgenommen. Das VG Lüneburg hatte insbesondere wegen der fehlenden Ausnahmen für die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung.

Laut einer Pressemitteilung vom 3. November 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Lüneburg zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zurückgewiesen. Das VG Lüneburg hatte dem BVerwG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (IntSchSiHerkStBestV) als unionsrechtswidrig anzusehen ist. Grundlage für die Vorlage bildete § 77 Abs. 5 AsylG: Hält ein Verwaltungsgericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG (oder eines sicheren Drittstaates nach § 27 AsylG) für rechtswidrig und kommt es auf die Gültigkeit der Regelung für seine Entscheidung an, muss es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerwG einholen. Die Gesetzgebung wollte damit eine einheitliche Klärung der Rechtmäßigkeit solcher Verordnungen durch das BVerwG erreichen.

Das BVerwG hat die Vorlage jedoch als unzulässig angesehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien auf das besondere Vorlageverfahren nach § 77 Abs. 5 AsylG die Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu übertragen. Danach müsse das vorlegende Gericht sowohl die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der betreffenden Rechtsnorm als auch deren Entscheidungserheblichkeit hinreichend darlegen. Diesen Anforderungen genüge der Vorlagebeschluss des VG Lüneburg nicht. Das BVerwG hat sich daher nicht mit der Frage befasst, ob Georgien rechtmäßig als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden ist.

Die Vorlageverfahren der Verwaltungsgerichte Lüneburg und Osnabrück

Wie in einer Meldung vom 28. Juli 2026 (Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsland wird Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorgelegt) berichtet, haben sowohl das VG Lüneburg als auch das VG Osnabrück die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat dem BVerwG zur Prüfung vorgelegt. 

Beide Verwaltungsgerichte sehen einen wesentlichen unionsrechtlichen Einwand darin, dass die Einstufung Georgiens keine ausdrücklichen Ausnahmen für bestimmte Gebiete oder Personengruppen vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen aber grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im gesamten Staatsgebiet und für sämtliche Personengruppen erfüllt sein (Urteile vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) und vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24)). Im Zuge der GEAS-Reform wurde diese Vorgabe allerdings modifiziert: Nach Art. 61 Abs. 2 und Abs. 5 Buchst. b sowie Art. 59 Abs. 2 der Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) können bestimmte Teile des Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbare Personengruppen von der Einstufung ausgenommen werden. Nach Auffassung der beiden Verwaltungsgerichte setzt dies voraus, dass die jeweiligen Ausnahmen ausdrücklich gesetzlich benannt werden. Eine solche Differenzierung enthält die Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz hinsichtlich Georgiens nicht.

VG Lüneburg: Fehlende Ausnahmen für Abchasien und Südossetien

Das VG Lüneburg (Beschluss vom 19. Mai 2026 – 2 A 514/25, asyl.net: M34349) beanstandet insbesondere, dass die Einstufung Georgiens auch die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien umfasst. Für diese Gebiete bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat erfüllt seien. Die dortige Menschenrechtslage lasse eine entsprechende Sicherheitsvermutung nicht zu.

Das Gericht hält eine teilweise Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat zwar grundsätzlich für möglich. Die Ausnahmeregelungen der Asylverfahrensverordnung erforderten jedoch eine ausdrückliche Benennung der nicht als sicher eingestuften Gebiete. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die fehlende Differenzierung durch eine einschränkende Auslegung der nationalen Verordnung selbst vorzunehmen. Da Georgien ohne entsprechende Einschränkung als sicherer Herkunftsstaat bestimmt worden sei, hält das VG Lüneburg die Regelung für unionsrechtswidrig.

Keine inhaltliche Klärung durch das BVerwG

Mit der Zurückweisung der Lüneburger Vorlage ist die Frage, ob Georgien rechtmäßig als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden durfte, weiterhin ungeklärt. Das BVerwG hat weder die unionsrechtlichen Bedenken des VG Lüneburg widerlegt noch die Einstufung inhaltlich bestätigt. Es hat allein entschieden, dass die konkrete Vorlage den Anforderungen des § 77 Abs. 5 AsylG nicht genügt.

Das zweite Vorlageverfahren des VG Osnabrück (Beschluss vom 15. Juli 2026 – 7 A 172/26 - asyl.net: M34351) bietet weiterhin die Möglichkeit einer inhaltlichen Klärung durch das BVerwG. Ob und wann es zu einer solchen Entscheidung kommt, ist noch offen.

 


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