Entscheidung vom 27.11.2025 – A. A. gg. Australien (CAT/C/83/D/1079/2021)
Zusammenfassung
In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat.
Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher im Jahr 2013 mit dem Boot die Weihnachtsinseln in Australien erreichte. Statt seinen Asylantrag in Australien zu prüfen, überstellten ihn australische Behörden in ein „Regional Processing Center“ auf der Insel Manus, Papua-Neuguinea, also auf Staatsgebiet außerhalb Australiens, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf das australische Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schlechten körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.
Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe ihn während seiner langandauernden Inhaftierung auf Manus nicht wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien untersucht worden seien.
Der Antifolterausschuss stellte zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua-Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.[1]
Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.
In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus und dem unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt. Diese Norm schützt vor Misshandlungen im Amt. Australien habe damit seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nur innerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt.
Auch in Bezug auf die jahrelange Inhaftierung in Australien stellte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT fest. Dabei verwies er auf frühere Feststellungen im Staatenberichtsverfahren zu Australien: Die Pflichtinhaftierung aller unerlaubt eingereisten Personen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Höchstdauer für Einwanderungshaft wurden bereits als problematisch eingestuft.[2] Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre und drei Monate in Haft, allein aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts. Der Ausschuss stellte fest, dass Australien keine individualisierten und konkreten Gründe benannte, die eine derart lang andauernde Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten.
Analyse
Die Entscheidung des Antifolterausschusses ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie stellt zwar Australiens Konzept der „Offshore“-Zentren nicht komplett infrage, welches 2012 als Externalisierungsstrategie gegen Schutzsuchende, die über den Seeweg nach Australien einreisen, eingeführt wurde. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Jurisdiktion stimmt der Antifolterausschuss aber mit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses[3] überein, der auch das Prinzip der faktischen oder effektiven Kontrolle für die staatliche Verantwortlichkeit zugrunde legt und betont einmal mehr, dass der australische Staat sich auf diese Weise nicht seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen entledigen kann. Besonders die langen und harten Haftbedingungen werden schon seit Einführung der Zentren kritisiert.[4]
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vorhaben zur Auslagerung von Asylverfahren in sogenannte sichere Drittstaaten auch in Europa von Bedeutung.[5] So soll es durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Zukunft möglich sein, Antragstellende entsprechend dem – bislang gerichtlich gescheiterten – Ruanda-Modell des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Asylverfahrens allein auf Grundlage von Abkommen in sogenannte sichere Drittstaaten zu überstellen. Zudem sieht der Kommissionsvorschlag für eine Rückführungsverordnung vor, ausreisepflichtige Personen zum Zweck der Abschiebung künftig in sog. „Return-Hubs“ in Drittstaaten unterzubringen.[6] Ferner soll die EU-Externalisierungspolitik wohl durch „Place-of-safety-arrangements" ausgebaut werden, so ein bislang unter Verschluss gehaltenes Ratsdokument, welches Statewatch kürzlich veröffentlichte.[7] Der Vorschlag lässt dabei zwei Modelle zu. Einerseits das Italien-Albanien-Modell, bei dem die Asylverfahren durch den EU-Mitgliedstaat im Drittstaat durchgeführt werden.[8] Dieses ist allerdings gerichtlich umstritten und wird zeitnah vom EuGH beurteilt. Andererseits das australische Offshore-Modell, bei dem die Asylverfahren vollständig vom Drittstaat übernommen werden.
Solchen Vorhaben setzt die Entscheidung des Antifolterausschusses klare Grenzen: Die Entscheidung macht deutlich, dass Staaten ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Schutz vor Folter und menschenrechtswidriger Behandlung nicht durch die räumliche oder institutionelle Verlagerung von Asylverfahren und Haft- und Abschiebungsstrukturen umgehen können. Menschenrechtliche Schutzpflichten bestehen fort, sobald ein Staat faktische Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob die betroffenen Einrichtungen innerhalb oder außerhalb seines Staatsgebiets liegen.[9]
Einwanderungshaft ist zwar nicht per se willkürlich, muss jedoch verhältnismäßig, notwendig und zumutbar sein, auf einer Einzelfallprüfung beruhen, mildere Mittel berücksichtigen und regelmäßig überprüft werden.[10]
Beide Ausschüsse betonen ausdrücklich, dass eine generelle Inhaftierung allein aufgrund unerlaubter Einreise menschenrechtswidrig ist. Der Antifolterausschuss äußerte zudem Bedenken, dass Inhaftierungsbefugnisse offenbar als allgemeines Abschreckungsmittel gegen unerlaubte Einreise eingesetzt werden, anstatt auf individuelle Risiken zu reagieren. Dies ist von besonderer Relevanz für die im Vorschlag einer neuen EU-Rückführungsverordnung vorgesehenen sogenannten „Return-Hubs".
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann und Zoe Emilia Robertshaw erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 2, Implementation of ar-
ticle 2 by States parties, 24 January 2008, CAT/C/GC/2, abrufbar bei
ohchr.org, Kurzlink: t1p.de/enfuj.
[2] Antifolterausschuss, Concluding Observations, CAT/C/AUS/CO/4-5, Rn. 16.
[3] Menschenrechtsausschuss, Auffassung vom 22.1.1025 - CCPR/C/142/D/3663/2019, Nabhari gg. Australien; 23.1.2025 - CCPR/C/142/D/2749/2016, M.I. u.a. gg. Australien, siehe Summary&Analyse XXX.
[4] Vgl. Pressemitteilung von UNHCR vom 13.10.2018, https://bit.ly/45znxj1; Pressemitteilung von der UN vom 18.06.2019, https://bit.ly/3ObcUNi; Pressemitteilung von der UN vom 11.11.2014, https://bit.ly/3ZaOZQu; Antifolterausschuss, Auffassung vom 9.1.2014 - CAT/C/AUS/4-5, Fünfter Bericht über Australien.
[5] Pauline Endres de Oliveira, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff. zur Verantwortungsauslagerung im Rahmen des Konzepts „sicherer Drittstaaten“: https://tinyurl.com/3we4kvn6.
[6] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, 11.3.2025, abrufbar bei: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0101.
[7] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[8] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[9] Jorge Contesse in Pressemitteilung von der UN vom 14.1.2026, bit.ly/3NK8aOB.
[10] UN-Menschenrechtsausschuss, A.K. u.a. gg. Australien, CCPR/C/132/D/2365/2014, Rn. 8.4.
Urteil vom 14.10.2025 - 59816/13, B.F. gg. Griechenland
Im Fall B.F. gegen Griechenland hat der EGMR im Oktober 2025 der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben, und angesichts seiner Inhaftierung durch griechische Behörden eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) festgestellt. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK) wurde nicht angenommen.
I. ZUSAMMENFASSUNG
Der Beschwerdeführer ist queer und der christlichen Religion zugehörig. Im Jahr 2012 hatte er in Griechenland seinen ersten Asylantrag gestellt. Dieses Asylverfahren war wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt worden. Im Juli 2013 wurde er aufgrund eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels und einer ausstehenden Abschiebungsverfügung inhaftiert. Er legte Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens im Jahr davor ein und beantragte die weitere Durchführung des Asylverfahrens. Beide Rechtsmittel wurden abgelehnt und die Rechtsgrundlage der Inhaftierung geändert. Die Abschiebeanordnung wurde verlängert, dies wurde mit einer Gefahr des Untertauchens begründet. Im August 2013 beantragte der Beschwerdeführer dann nochmals Asyl. Er reichte sein Taufzertifikat, ärztliche Dokumente bezüglich seines Asthmaleidens sowie eidesstattliche Erklärungen von seinem Partner und dessen Familie ein. Am gleichen Tag wurde die Haftgrundlage nochmals geändert und nunmehr mit fehlenden Reisedokumenten, einer ungeklärten Identität und einer raschen und wirksamen Prüfung seines Asylantrags begründet. Die Abschiebungsanordnung wurde nun ausgesetzt. Ende September 2013 wurde die Haft beendet und dem Beschwerdeführer einen Monat später Flüchtlingsschutz gewährt. Insgesamt dauerte die Haft damit über zweieinhalb Monate an (anderthalb Monate davon ohne Abschiebanordnung).
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR zweierlei geltend: Zum einen die Menschenrechtswidrigkeit der Haftbedingungen, wegen Überbelegung, hygienischer Mängel, schlechter Versorgung und nicht ausreichender medizinischer Bedingungen. Der Aufenthalt in der überfüllten, feuchten Zelle, in der die meiste Zeit über geraucht wurde, sei zudem schädlich für ihn als Asthmatiker gewesen. Außerdem sei die Polizeistation ihrer Natur nach nicht für längere Haft geeignet. Zum anderen machte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Haft als solche und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten geltend.
Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung nach Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Dies erfolgte nicht nur in Anbetracht der spezifischen Haftbedingungen, sondern auch der „Natur der Polizeistation an sich“, die nicht für längere Haft geschaffen sei. Der Gerichtshof verweist hier auf sein diesbezüglich jüngstes Urteil.
Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 iVm Art. 3 EMRK) gibt der EGMR dem Beschwerdeführer knapp unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Die Gerichte müssten auch Faktoren zugunsten der Inhaftierten prüfen, so zum Beispiel Erkrankungen oder auch die Möglichkeit weniger restriktiver Maßnahmen wie Freilassung oder Verlegung in geeignetere Einrichtungen. Der EGMR habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen sein.
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit prüft der EGMR sodann in Bezug auf Art. 5 Bst. f EMRK, wonach gesetzlich geregelte Freiheitsentziehung „zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist“ zulässig ist. Die Norm verlange nicht, so der EGMR, dass die Inhaftierung notwendig für die Abschiebung ist. Sie sei zulässig, solange das Abschiebungsverfahren laufe, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werde und die Abschiebung realistisch sei. Ferner müsse die Haft entsprechend der nationalen Vorschriften „gutgläubig“ ausgeführt werden, also muss in engem Zusammenhang mit den Haftgründen stehen, um nicht willkürlich zu sein. Haftort, -bedingungen und -dauer müssen angemessen sein.
Für den konkreten Fall bedeutet dies laut Gerichtshof Folgendes: Der erste Teil der Haft (ca. ein Monat), während die Abschiebung angeordnet war, sei damit rechtmäßig. Aber auch der zweite Teil der Haft (ca. anderthalb Monate) sei auf der Basis einer klaren Rechtsgrundlage und somit gutgläubig ausgeführt worden. Denn zwei Präsidialdekrete ermöglichten die Inhaftierung zum Zweck der schnellen und wirksamen Asylantragsprüfung. Laut EGMR führe die erneute Asylantragstellung nach nationalem Recht zur Aussetzung der Abschiebung, jedoch nicht der Haft.
Auch die festgestellten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen führen laut EGMR nicht zu Willkür in Bezug auf den Haftgrund und damit zur Unrechtmäßigkeit der Haft. Zwar führt der Gerichtshof aus, dass unangemessene Haftbedingungen zur Unzulässigkeit der Haft führen könnten, wenn der Zweck der Inhaftierung besondere Schutzmaßnahmen erforderte, so etwa bei Minderjährigen. In diesem Fall sei aber nicht von Willkür auszugehen, weil der Beschwerdeführer (trotz seiner starken Asthma-Beschwerden) nicht besonders vulnerabel und seine Haft formell rechtmäßig angeordnet worden sei. Auch die zweieinhalb monatige Haftdauer könne unter Beachtung der für die Abschiebung erforderlichen Verwaltungsformalitäten nicht prinzipiell als übermäßig angesehen werden. Sein Freiheitsrecht sei folglich nicht verletzt worden.
II. ANALYSE
Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass er vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit der (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f aufstellt.
Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts handeln, dann handle er „gutgläubig“. Dabei werden jedoch nationale Regelungen vom EGMR scheinbar nicht in Frage gestellt. Hier nämlich die griechischen Regelungen zur Abschiebungshaft, die weiter aufrechterhalten werden kann, auch nachdem die Abschiebeanordnung aufgehoben wurde und die Sicherstellung der raschen und wirksamen Prüfung des Asylantrags als zulässiger Haftgrund.
Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen ausgeführt werden. Bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss.
Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft angemessen sein und könnten sonst zu ihrer Unrechtmäßigkeit führen. Allerdings berücksichtige der EGMR dabei die Situation der Betroffenen im Einzelfall und die formell rechtmäßige Anordnung der Haft.
Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen. Hier scheint für den EGMR nicht von Relevanz, dass die Haftdauer über die Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht. Auch, dass der Haftgrund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Abschiebung ist, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens ist, scheint für den Gerichtshof nicht relevant. Anders als der Beschwerdeführer sieht der EGMR keinen strafenden Charakter der Haft, da eine Länge von zweieinhalb Monaten in Verwaltungsverfahren nicht als exzessiv zu betrachten sei.
Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten fragwürdig. Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ und hier der Beachtung des innerstaatlichen Rechts unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und abschließen aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Auch in Anbetracht der vom EGMR selbst aufgestellten Mindeststandards zur Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehung, die insbesondere Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit umfasst, begegnen seine Annahmen im hiesigen Fall erheblichen Bedenken. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.
Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in Art. 3 EMRK in griechischen Polizeistationen sowie auf die mangelhafte Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Entscheidung vom 17.3.2025 - A.K.S. gg. Australien
I. ZUSAMMENFASSUNG
Der Menschenrechtsausschuss hat in diesem Fall festgestellt, dass Australien aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren auf der Grundlage des australischen Einwanderungsrechts inhaftiert: zunächst nach seiner Ankunft für sieben Monate, sowie im Anschluss an die behördliche und gerichtliche Asylantragsablehnung in verschiedenen administrativen Hafteinrichtungen.
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers unbegründet, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren und somit seine Rechte aus Art. 9 Abs. 1 Zivilpakt verletzten, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert und vor willkürlichen und unbegründeten Festnahmen oder Inhaftierungen schützt (Rn. 8.5). Mit Verweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 35[1] wies der Ausschuss darauf hin, dass eine Inhaftierung trotz ihrer Zulässigkeit im nationalen Recht dennoch willkürlich und daher aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 9 Zivilpakt unrechtmäßig sein kann (Rn. 8.3).
Dabei ist nach dieser Allgemeinen Bemerkung die Inhaftierung zum Zweck der Einwanderungskontrolle nicht grundsätzlich willkürlich, müsse aber verhältnismäßig und gerichtlich und fortlaufend überprüfbar sein. Asylsuchende, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente einreisen, können demnach anfänglich für einen kurzen Zeitraum in Gewahrsam genommen werden, um ihre Einreise zu registrieren, ihre Anträge aufzunehmen und ihre Identität festzustellen. Allerdings sind pauschale Regelungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden unzulässig, vielmehr ist über eine Inhaftierung stets auf Grundlage einer sorgfältigen individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. Dementsprechend muss sie im Einzelfall begründet, notwendig und verhältnismäßig sein und darf nicht auf einer zwingenden, generalisierenden Regelung für eine ganze Personengruppe beruhen. Daher bekräftigt der Ausschuss, dass die Berücksichtigung möglicher milderer Mittel erforderlich ist.[2] Ferner rechtfertige die Unmöglichkeit der Abschiebung, etwa aufgrund von Staatenlosigkeit oder anderer Hindernisse, keine unbefristete Inhaftierung.
In diesem Fall stellte der Ausschuss fest, dass Australien keine individuellen und spezifischen Gründe vorgebracht habe, die eine solch langjährige Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten (Rn. 8.5).
Zudem stellte der Ausschuss unter Bezug auf seine Entscheidungspraxis fest, dass der eingeschränkte Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Einwanderungshaft in Australien das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt verletzte. Diese Bestimmung garantiert das Recht auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (Rn. 8.6 f.).
Der Ausschuss befand außerdem, dass die durch die Haftbedingungen verursachten psychischen Schäden des Beschwerdeführers eine Misshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Zivilpakt darstellten, der eine menschenwürdige Behandlung in Haft garantiert (Rn. 8.10). Unter Verweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 21[3] betonte der Ausschuss die besondere staatliche Schutzpflicht gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel zu behandeln seien. Er hielt fest, dass eine lange, unbefristete Haft unter Missachtung ärztlicher Empfehlungen bei gleichzeitiger Verschlechterung der psychischen Gesundheit einen Verstoß gegen Art. 10 Zivilpakt darstellen kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte der Ausschuss fest, dass seine Krankheitsgeschichte, die Ungewissheit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus und der anschließende Freiheitsentzug Faktoren waren, die erheblich zu seiner prekären psychischen Gesundheit beitrugen und das Risiko einer weiteren Verschlechterung im Falle der Fortsetzung seiner Inhaftierung mit sich führten.
II. ANALYSE
Die Entscheidung ist insbesondere wegen ihrer Vorgaben zur sorgfältigen Prüfung einer migrationsrechtlich begründeten Haftanordnung bemerkenswert. Der Ausschuss stellt klar, dass aufenthaltsrechtliche Inhaftierungen einer vertieften individuellen Prüfung bedürfen, die konkrete und spezifische Haftgründe heranzieht und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sorgfältig bewertet. Pauschale Begründungen unter bloßem Verweis auf gesetzliche Regelungen genügen für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff laut Ausschuss nicht. Insbesondere im Fall von Asylsuchenden ist zu beachten, dass nur ein anfänglicher und kurzzeitiger Freiheitsentzug zulässig sein kann und nur wenn individuelle Haftgründe dies erfordern.
Dies ist insbesondere für die gesetzliche und praktische Ausgestaltung der im Rahmen der GEAS-Reform vorgesehenen Asylverfahrenshaft von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfte eine Inhaftierung von derart langer Dauer im GEAS ausgeschlossen sein: Nach § 69 Abs. 2 S. 3 AsylG-E ist die Haftanordnung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen, zudem soll das Asylverfahren aufgrund der behördlichen Prüfungsfristen spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden (Art. 35 Asylverfahrensverordnung). Daneben unterliegt die Asylverfahrenshaft einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und sie ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Die neuen GEAS-Rechtsakte enthalten zwar keinen abschließenden Katalog möglicher Alternativen zur Haft. Als mildere Mittel kommen aber immer beispielsweise Bewegungsbeschränkungen oder Meldepflichten in Betracht. Orientierung kann insoweit der Leitfaden der Europäischen Asylagentur (EUAA) zu haftvermeidenden Maßnahmen bieten.[4]
Ebenso zentral ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Personen sind gerade aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel einzustufen. Das heißt, dass Entscheidungen über die Inhaftierung von Migrant*innen die Auswirkungen der Haft auf deren körperliche und psychische Gesundheit berücksichtigen müssen. Dabei betont der Ausschuss die staatliche Pflicht, die psychischen Folgewirkungen der Inhaftierung bereits im Vorfeld der Haftanordnung zu prüfen. Das gilt auch im Rahmen der GEAS-Reform: Danach schließt eine ernsthafte Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Gesundheit eine Inhaftierung aus (§ 70a Abs. 2 AsylG-E). Anhaltspunkte müssen dabei gemäß § 70a Abs. 1 AsylG-E regelmäßig während der Haft überprüft werden.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Asser Nafie erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 12, www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[2] Unter Bezug auf: UNHCR, Guidelines on the Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers and Alternatives to Detention (2012), guideline 4.3 and annex A (describing alternatives to detention), https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2012/en/87776.
[3] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 21 von 1992 zur menschenwürdigen Behandlung gefangener Personen (engl.), www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[4] EUAA, Guidelines on Alternatives to Detention (engl.), Dezember 2024, www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-01/2024_Guidelines_on_Alternatives_to_Detention_EN.pdf.
