Einstweilige Ausbildungsduldung für in anderem EU Staat schutzberechtigte Person:
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine selbstständige Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig, da diese in der gebundenen Entscheidung bereits denknotwendig enthalten ist (entgegen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 - asyl.net: M25224 und VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 - asyl.net: M24548; sich anschließend an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 991/16 - asyl.net: M24317 und 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - asyl.net: M24658).
2. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung richtet sich nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 S. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 32 BeschV.
3. Für die konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG kommt es auf den Zeitpunkt des Duldungsantrags an. Ein vor Antragstellung ergangener ablehnender Bescheid des BAMF, der mit einer Abschiebungsandrohung verbunden ist, aber keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, in Verbindung mit verwaltungsinternen Maßnahmen sowie einer stornierten Flugbuchung reicht dafür nicht aus.
4. Eine Person (hier aus Syrien) unterfällt nicht deshalb dem absoluten Beschäftigungsverbot für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten nach § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, weil ihr in einem anderen EU Staat (hier: Polen) internationaler Schutz zuerkannt wurde. Allein der Umstand, dass ihr in dem sicheren Drittstaat Schutz zuerkannt wurde, macht sie nicht schon zur Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates.
5. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher gegen die Ablehnung der Ausbildungsduldung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte (unter Bezug auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - asyl.net: M24317).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Zwar hat der Antragsteller gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 05.12.2016 erfolgte Ablehnung einer Ausbildungsaufnahme nach Aktenlage bislang keinen Rechtsbehelf eingelegt; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2). [...]
Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfüllt. [...]
Der Antragsteller hat einen Ausbildungsvertrag über eine dreijährige Ausbildung als Koch abgeschlossen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Es ist auch zu erwarten, dass der Antragsteller die Ausbildung aufgrund des bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages demnächst, nämlich so bald wie möglich, aufnimmt. Damit ist dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG Genüge getan.
2. Weiterhin dürfen nach dem Tatbestand des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen. [...] Der Antragsteller, dessen Asylantrag nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde, ist auch nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG i.V.m. Anlage II (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), sondern syrischer Staatsangehöriger. [...]
3. Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6). [...] Vor diesem Hintergrund ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung - und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (so ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22). [...]
Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgen würde, es also einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedürfte, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – Az. M3-20010/5/18 –; ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7, wonach insofern darauf abzustellen ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ablehnung einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig ist). Legt man dies zugrunde, so dürfte sich aber die mit Schreiben des Antragsgegners vom 15.12.2016 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als ermessensfehlerhaft darstellen. Der Antragsgegner geht darin nämlich davon aus, dass der Antragsteller bereits einem Beschäftigungsverbot nach (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m.) § 61 Abs. 1 AsylG unterliegt. Demgegenüber richtet sich eine Beschäftigungserlaubnis für den über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Antragsteller nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14). Von dem darin eröffneten Ermessen hat der Antragsgegner aber erkennbar keinen Gebrauch gemacht (sondern auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 AsylG für eine Ermessensausübung von vornherein keinen Raum gesehen).
Erst recht nicht lässt sich die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis auf ein vom Antragsgegner jedenfalls in seinem Schreiben vom 15.12.2016 überdies angeführtes absolutes Beschäftigungsverbot nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG stützen. Der Antragsteller stammt evident nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II, sondern aus Syrien. Dass er über einen und aus einem sicheren Drittstaat, nämlich Polen, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 und 3 AsylG), nach Deutschland eingereist ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG; für eine analoge Anwendung besteht aufgrund der klaren gesetzgeberischen Regelung und der grundlegenden systematischen Differenzierung keine Veranlassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller in Polen internationaler Schutz zugesprochen wurde und ihm eine polnische Identitätskarte sowie ein polnischer Reiseausweis ausgestellt wurden. Denn dies macht ihn nicht schon zum Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates (siehe § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AsylG; vgl. auch die Ausführungen oben unter II.2.). [...]
4. Entgegen der vom Antragsgegner mit Nachdruck vorgetragenen Auffassung steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegend auch nicht entgegen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Das ergibt sich hier aus den gegebenen Besonderheiten im zeitlichen Ablauf hinsichtlich der vom Antragsgegner beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Der Antragsteller hat am 17.11.2016 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und am 23.11.2016 unter Vorlage des Ausbildungsvertrags u.a. einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Der ablehnende Bescheid des BAMF vom 09.11.2016 wurde ihm nach telefonischer Übermittlung des Tenors am 09.11.2016 erstmals am 14.11.2016 zugestellt, allerdings nach Aktenlage ohne Rechtsbehelfsbelehrung [...]. [...]
Zwar ist es nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu dieser seit 06.08.2016 gültigen Tatbestandsvoraussetzung - der sich die Kammer anschließt -, nicht erforderlich, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll. Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. [...] Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - wie hier - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird. Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26).
Im danach maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Duldungsantrags nebst Ausbildungsvertrags am 23.11.2016 beim Antragsgegner hatte dieser aber noch keine (wirksamen) konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich des Antragstellers eingeleitet. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsgegner, wie dieser vorträgt und vom Antragsteller mit Nichtwissen bestritten wird, bereits am 11.11.2016 die Akte intern an seinen Bereich Rechtsangelegenheiten abgegeben hatte, so dürfte darin nach den dargelegten Maßstäben lediglich eine allgemeine und verwaltungstechnische, nicht aber eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung liegen. Denn sie steht bei typisierender Betrachtung prognostisch noch nicht in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst. Vor allem aber muss hier gesehen werden, dass sämtliche vom Antragsgegner bis zum 14.12.2016 eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von ihm wieder storniert wurden und damit gegenstandslos geworden sind, nachdem ihn das BAMF am 13.12.2016 von der Hinfälligkeit seiner Abschlussmitteilung vom gleichen Tag in Kenntnis gesetzt hatte. Zudem war die gegenüber dem Antragsteller im Bundesamtsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung (zum hiervon zu unterscheidenden Fall einer Abschiebungsanordnung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.) ausweislich der (korrigierten) Abschlussmitteilung des BAMF vom 13.01.2017 erst seit dem 30.12.2016 vollziehbar, so dass in wirksamer Weise zuvor auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in die Wege geleitet werden konnten, weil diese stets noch unter dem Vorbehalt des Eintretens der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und der entsprechenden Unterrichtung des Antragsgegners durch das BAMF stehen mussten. [...]