Flüchtlingsanerkennung für einen Mann, der in Syrien humanitäre Hilfe geleistet hat:
1. Personen aus Syrien droht nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen (unter Bezug auf u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - asyl.net: M24619; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - asyl.net: M24789; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - asyl.net: M25295).
2. Personen, die in Syrien humanitäre Hilfe leisten, droht politische Verfolgung, da das syrische Regime die Belieferung von Gebieten unter der Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen als Aktivitäten deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Kläger hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aufgrund im vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall individuell bestehender Verfolgungsgefahr einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]
Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich indes entgegen der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht ungeachtet des Einzelfalls bereits aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -, vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und vom 18.1.2018 - 2 A 519/17), die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt (vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 30.3.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 -14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, und OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris), droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei - unterstellter - Rückkehr eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. [...]
Aus dem von dem Kläger berichteten, vom Gericht als wahr zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger damals, wenn er sich wieder nach Syrien begeben hätte, ebenso wie die anderen Personen seiner Gruppe mit Verhaftung und Repressionen zu rechnen gehabt hätte und dass eine entsprechende Gefahr auch aus heutiger Sicht noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht. Nach dem vom syrischen Regime ihren (Verfolgungs-) Maßnahmen zugrunde gelegten "Freund-Feind-Schema" wird auch die humanitäre Unterstützung des Gegners als feindlicher Akt angesehen. So hat das Regime die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen als Aktivitäten deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 17). Humanitäre Helfer werden deshalb ausdrücklich zu den Personengruppen mit gesteigertem Risikoprofil gezählt (vgl. etwa Amnesty international, Auskunft an VGH Kassel vom 20.9.2018, S. 4). Daran anknüpfend besteht für den Kläger, dessen Beteiligung an einer Hilfslieferung dem syrischen Regime bekannt geworden ist, wie die Verhaftung seines namensgleichen Cousins zeigt, die begründete Gefahr, dass er bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien festgenommen und in der Folge flüchtlingserheblichen Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung ausgesetzt sein würde.
Die sich daraus ergebende, dem Kläger individuell drohende Verfolgung knüpft des Weiteren an ein in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gesetzlich bestimmtes Merkmal, nämlich an eine bei ihm wegen der Unterstützung oppositioneller Personen mit Hilfsgütern vermutete politische Gesinnung, an. [...]
Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die im Berufungsverfahren vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte zusätzlich geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefährdung wegen "Wehrdienstentziehung", die nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ohne hinzutretende Umstände zu verneinen wäre, bedarf. [...]