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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.10.2025 - 9 LA 115/25 - asyl.net: M33689
https://www.asyl.net/rsdb/m33689
Leitsatz:

Berufungszulassungsantrag zur Rückkehr irakischer Yeziden in den Distrikt Shingal abgelehnt: 

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des VG Stade aus Gründen der Divergenz zuzulassen, hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, dass sich die aktuelle Situation der Yeziden im Distrikt Shingal mit der Lage im Jahr 2019 deckt und eine Gruppenverfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 

(Leitsätze der Redaktion, Urteil der ersten Instanz: VG Stade: Urteil vom 18.12.2024 - 2 A 1474/22 - asyl.net: M33282; bezugnehmend auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 - asyl.net: M27573

Schlagwörter: Irak, Jesiden, Sindjar, Shingal, Berufungszulassungsantrag,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade zuzulassen, mit dem dieses die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verpflichtet hat, den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bleibt ohne Erfolg. [...]

Das Verwaltungsgericht hat die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tragend damit begründet, dass den Klägern in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit drohe [...] und ihnen als irakische Yezide aus dem Distrikt Shingal eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar sei [...].

In ihrem Zulassungsantrag führt die Beklagte aus, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Urteil in stillschweigende Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats [...] setze, wonach eine Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninive, selbst unter der Annahme, dass Yeziden angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft des IS im Distrikt Sindjar im Sommer 2014 und der damit einhergehenden Übergriffe auf die jezidische Bevölkerung vor ihrer Ausreise von einer Gruppenverfolgung bedroht gewesen seien, nicht beachtlich wahrscheinlich sei.

Das Vorbringen der Beklagten zielt auf einen divergierenden Rechts- und Tatsachensatz ab, allerdings legt die Beklagte nicht dar, dass sich die vom Verwaltungsgericht und die vom Senat auf Basis der jeweils angegebenen Erkenntnismittel zugrunde gelegte Lage für Yeziden in der Provinz Sindjar/Shingal weitgehend deckt. Dies ist jedoch gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, da zwischen der von der Beklagten aufgeführten Entscheidung des Senats vom 30. Juli 2019 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 etwa fünfeinhalb Jahre liegen. Im Hinblick auf die Eigenart grundsätzlicher Aussagen zu - hier relevanten - Tatsachen ist zu berücksichtigen, dass sich diese nur dann widersprechen können, wenn sie jeweils für denselben Zeitpunkt oder Zeitraum aufgestellt worden sind. [...]