Fragen und Antworten: Perspektiven für nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Der vorübergehende Schutz und andere Aufenthaltsperspektiven

Am 4. März 2022 trat ein Beschluss der EU-Staaten („Durchführungsbeschluss 2022/382 des Rates“; https://t1p.de/23c51) in Kraft, demzufolge Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten müssen, ein Schutzstatus durch die EU-Mitgliedsstaaten gewährt wird. Dieser „vorübergehende Schutz“ basiert auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG (https://t1p.de/8xci) und ist zuvor noch nie zur Anwendung gekommen. Erfasst sind neben Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit auch nicht-ukrainische Staatsangehörige, die sich zu Beginn des Kriegs in der Ukraine aufgehalten haben – allerdings greift der Schutz für diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind nicht immer einfach zu prüfen, und daher gibt es erhebliche Unsicherheiten, wer den vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten kann. So ist die Aufenthaltsperspektive von Menschen, die als ausländische Studierende zuvor in der Ukraine gelebt hatten, vielfach ebenso unklar wie die von Familienangehörigen ukrainischer Staatsbürger*innen. Bei anderen Menschen entstehen Probleme dadurch, dass sie keinen Nachweis über den Status erbringen können, mit dem sie zuletzt in der Ukraine gelebt haben. Aus der Praxis wird darüber hinaus zum Teil von erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Diskriminierungen nicht-ukrainischer Staatsangehöriger berichtet – vielfach sind Rom*nja davon betroffen.

Mithilfe der nachfolgenden Fragen und Antworten werden die aktuell geltenden Regelungen für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, dargestellt. Daneben sollen auch Alternativen zum vorübergehenden Schutzstatus aufgezeigt werden.

Autor: Claudius Voigt, GGUA Flüchtlingshilfe Münster

Stand: 5.6.2023

Thema Ukraine