Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wird eingeleitet, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Es wird parallel zum Asylverfahren durchgeführt und stellt ein eigenständiges Verfahren dar.
Für die Bestimmung der Zuständigkeit sind seit dem 12. Juni 2026 die Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) anwendbar. Sie löst damit die sogenannten Dublin-Regelungen ab, die ihren Namen von dem europäischen Dubliner Übereinkommen (und später: den Dublin-Verordnungen) hatten, welches ursprünglich in der irischen Hauptstadt vereinbart worden war. Zuletzt galt die Dublin-III-Verordnung.
Neben den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island die Regelungen an. Den Zuständigkeitsregeln der AMMVO liegt dasselbe Prinzip zugrunde wie denen der Dublin-Verordnung: Es soll sichergestellt werden, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Staaten, die die Verordnung anwenden, inhaltlich geprüft wird, die Betroffenen also nicht von einem Staat zum anderen weiterverwiesen werden. Dabei soll zugleich sichergestellt sein, dass nur ein Asylverfahren durchgeführt wird, also ein Asylbegehren nur einmal inhaltlich geprüft werden muss, auch wenn Asylsuchende in mehreren europäischen Ländern Asylanträge stellen.
Die AMMVO regelt in ihrem Teil III die Zuständigkeit für Asylverfahren, daneben enthält sie in ihrem Teil IV noch den sogenannten Solidaritätsmechanismus. Dieser ermöglicht ebenfalls die Verteilung von schutzsuchenden Personen, indem er – neben anderen Solidaritätsmaßnahmen –vorsieht, dass Asylsuchende aus Staaten, die unter “Migrationsdruck” stehen, von anderen EU-Staaten übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass auf europäischer Ebene ein entsprechender Rechtsakt erlassen wird.
Die Regelungen der AMMVO gelten nicht für sogenannte Anerkannte, denen bereits internationaler Schutz in einem anderen europäischen Staat zuerkannt wurde. Bei diesen greift vielmehr eine Regelung der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat (Art. 38 Abs. 1 Bst. c AsylVfVO). Über die Anträge dieser Personen wird also im Asylverfahren und nicht im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren entschieden.
Die AMMVO gibt wie die Dublin-Verordnung anhand von Zuständigkeitskriterien eine festgelegte Prüfungsreihenfolge vor (Art. 24–33 AMMVO). Zunächst wird dabei festgelegt, welche Kriterien für unbegleitete Minderjährige gelten: Hier soll regelmäßig der Staat zuständig sein, in dem sich Familienangehörige aufhalten (sofern die Zusammenführung mit den Familienangehörigen dem Kindeswohl dient). Ansonsten soll der Staat zuständig sein, in dem der Asylantrag registriert wurde. In allen weiteren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren stellt die Familieneinheit das wichtigste Kriterium dar, es ist also in der Regel dafür zu sorgen, dass Asylsuchende mit Familienangehörigen zusammengeführt werden, wenn diese bereits Asyl in einem Mitgliedstaat beantragt haben oder sich legal dort aufhalten (siehe Familienzusammenführung im Rahmen der AMMVO). Wenn dieses Kriterium nicht greift, sind noch andere Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Staaten zu prüfen, etwa ob die Person bereits einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen Mitgliedstaat besitzt oder in einem Mitgliedstaat einen Schulabschluss oder eine Ausbildung absolviert hat. Wenn keine familiären oder sonstigen Bindungen an einen Mitgliedstaat bestehen, ist abschließend zu prüfen, ob es Beweismittel oder Indizien für eine irreguläre Einreise über eine europäische Außengrenze gibt. Kann die irreguläre Einreise nachgewiesen werden, wird der Staat zuständig, in den die erstmalige Einreise erfolgt ist.
Erst wenn anhand aller genannten Kriterien keine Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festgestellt werden kann, fällt die Pflicht zur Prüfung des Asylantrags an den Staat, in dem erstmals ein Antrag der schutzsuchenden Person registriert wurde (Art. 16 Abs. 2 AMMVO). Eine Zuständigkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass ein Land freiwillig das Verfahren übernimmt (sogenanntes Selbsteintrittsrecht, Art. 35 Abs. 1 AMMVO). Daneben können auch rechtliche Gründe dagegen sprechen, dass eine Person in den zuständigen Staat überstellt werden kann, was einen Übergang der Zuständigkeit auf diesen Staat ausschließt. So hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit anerkannt, dass Überstellungen insbesondere dann nicht stattfinden können, wenn aufgrund “systemischer Mängel” im zuständigen Staat dort die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung besteht. Daneben können auch individuelle Gründe (z.B. bei einer bestehenden Krankheit) gegen die Überstellung sprechen.
Die schutzsuchenden Personen müssen über die Einleitung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens informiert werden und haben das Recht auf eine unentgeltliche Rechtsauskunft, in der sie über die Kriterien, das Verfahren sowie über die Rechte und Pflichten informiert werden müssen (Art. 21 AMMVO). Zudem müssen sie in einer "persönlichen Anhörung" (Art. 22 AMMVO) zu den Sachverhalten, die für die Zuständigkeitsbestimmung wesentlich sind, angehört werden. Sie sind zugleich auch dazu verpflichtet, im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit den Behörden “uneingeschränkt” zusammenzuarbeiten und alle relevanten Informationen vorzulegen (Art. 17 AMMVO).
Wird festgestellt, dass ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig ist, wird dieser Staat aufgefordert, der Übernahme der betroffenen Person zuzustimmen. Dabei wird zwischen einem Aufnahmeersuchen (besonders dann, wenn die betroffene Person noch keinen Asylantrag gestellt hat, Art. 39–40 AMMVO) und einer Wiederaufnahmemitteilung unterschieden (wenn im zuständigen Staat bereits ein Asylantrag registriert wurde, über den noch nicht entschieden wurde, Art. 41 AMMVO).
Nach Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Überstellungsentscheidung. Die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats kann sich auch daraus ergeben, dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen zurückgemeldet hat. Im Unterschied zum früheren Dublin-Verfahren lehnt das BAMF im neuen Verfahren nach der AMMVO den Asylantrag nicht ab, sondern trifft nur die Überstellungsentscheidung im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens.
Für die Durchführung der Überstellung gelten verschiedene Fristen: Zunächst soll die Überstellung innerhalb von sechs Monaten stattfinden, diese Frist kann aber auf bis zu 36 Monate verlängert werden (beispielsweise, wenn die betroffene Person “flüchtig ist” oder sich einer Überstellung körperlich widersetzt hat). Läuft die jeweils anzuwendende Frist ab, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf den Staat über, der die Überstellung nicht durchgeführt hat.
Gegen eine Überstellungsentscheidung ist eine Klage möglich, in deren Rahmen unter anderem auch drohende Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat der Überstellung – nämlich die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta der EU – geltend gemacht werden können. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss zusätzlich ein Eilantrag bei Gericht eingereicht werden, damit dieses gegebenenfalls die Überstellung aussetzt. Zu beachten ist dabei, dass die Überstellungsfrist durch einen Eilantrag bei Gericht unterbrochen wird. Die Frist beginnt also nach dem Ende des Eilverfahrens neu zu laufen.
Stand: August 2026
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