Personen mit Aufenthaltsgestattung, die sich im Asylverfahren befinden, haben Anspruch auf die Teilnahme an verschiedenen Ausbildungsförderprogrammen.
Ohne Wartezeit und unabhängig vom Herkunftsland kommt etwa die Inanspruchnahme ausbildungsbegleitender Hilfen in Betracht. Auch eine Assistierte Ausbildung ist grundsätzlich ohne Wartezeit möglich. Allerdings besteht hier für den ausbildungsvorbereitenden Teil eine Wartefrist von 15 Monaten.
Eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (siehe § 51, 52 Abs. 2 SGB III) ist - ebenfalls unabhängig vom Herkunftsland - nach einer Wartefrist von 15 Monaten möglich. Auch eine Einstiegsqualifizierung ist schon ab dem vierten Monat möglich. Allerdings muss hier immer die Erwerbstätigkeit bereits erlaubt sein oder die Erlaubnis zumindest möglich sein. Des Weiteren braucht die Person schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 45, 39a SGB III) richten sich die Voraussetzungen und die Wartezeit nach dem Herkunftsland. Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (sog. gute Bleibeperspektive) können diese Leistungen theoretisch direkt ab dem ersten Tag in Anspruch nehmen. Personen aus anderen Ländern haben erst Zugang zu diesen Maßnahmen, wenn ihnen nach § 61 AsylG die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit möglich wäre.
Als finanzielle Unterstützung in der schulischen Ausbildung können Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung grundsätzlich keine Leistungen der Bundesausbildungsförderung (BAföG) erhalten. Dies ist nämlich erst dann möglich, wenn sie sich bereits seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren oder aber ein Elternteil während der letzten sechs Jahre für insgesamt drei Jahre diese Voraussetzung erfüllt hat (siehe § 8 Abs. 3 BAföG). Allerdings können in der Regel weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch genommen werden. Eine Förderung aus der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kommt in der Regel nicht mehr in Betracht.
Daneben können auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Arbeitsagenturen sowie der Jugendämter in Anspruch genommen werden.
Stand: Februar 2023
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