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Ausbildungsförderung

Die Ausbildungsförderung in Deutschland besteht aus ideeller und finanzieller Förderung.

Die ideelle Förderung besteht aus Berufsorientierungsmaßnahmen (BOB), Berufseinstiegsbegleitung (BerEB), Berufsvorbereitung an Berufsschulen (Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)), berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB), Einstiegsqualifizierungen (EQ) und der assistierten Ausbildung (AsA).

Finanzielle Förderung ist über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) sowie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) möglich. Wer Leistungen nach dem BAföG beantragen kann, ist in § 8 BAföG geregelt. Dort sind die Aufenthaltstitel aufgelistet, mit denen eine Beantragung möglich ist. Die Regelungen für die Berufsausbildungsbeihilfe finden sich in § 60 Abs. 3 SGB III. Sowohl BAföG als auch BAB können auch von Inhaber*innen einer Duldung beantragt werden, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die übrigen Vorausetzungen erfüllen. 

Ob und welche Arten der Förderung in Anspruch genommen werden können, hängt maßgeblich vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen ab.

Schutzsuchende

Personen mit Aufenthaltsgestattung, die sich im Asylverfahren befinden, haben Anspruch auf die Teilnahme an verschiedenen Ausbildungsförderprogrammen.

Ohne Wartezeit und unabhängig vom Herkunftsland kommt etwa die Inanspruchnahme ausbildungsbegleitender Hilfen in Betracht. Auch eine Assistierte Ausbildung ist grundsätzlich ohne Wartezeit möglich. Allerdings besteht hier für den ausbildungsvorbereitenden Teil eine Wartefrist von 15 Monaten.

Eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (siehe § 51, 52 Abs. 2 SGB III) ist - ebenfalls unabhängig vom Herkunftsland - nach einer Wartefrist von 15 Monaten möglich. Auch eine Einstiegsqualifizierung ist schon ab dem vierten Monat möglich. Allerdings muss hier immer die Erwerbstätigkeit bereits erlaubt sein oder die Erlaubnis zumindest möglich sein. Des Weiteren braucht die Person schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 45, 39a SGB III) richten sich die Voraussetzungen und die Wartezeit nach dem Herkunftsland. Asylsuchende mit sog. guter Bleibeperspektive können diese Leistungen theoretisch direkt ab dem ersten Tag in Anspruch nehmen. Personen aus anderen Ländern haben erst Zugang zu diesen Maßnahmen, wenn ihnen nach § 61 AsylG die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit möglich wäre.

Als finanzielle Unterstützung in der schulischen Ausbildung können Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung grundsätzlich keine Leistungen der Bundesausbildungsförderung (BAföG) erhalten. Dies ist nämlich erst dann möglich, wenn sie sich bereits seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren oder aber ein Elternteil während der letzten sechs Jahre für insgesamt drei Jahre diese Voraussetzung erfüllt hat (siehe § 8 Abs. 3 BAföG). Allerdings können in der Regel weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch genommen werden. Eine Förderung aus der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kommt in der Regel nicht mehr in Betracht.

Daneben können auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Arbeitsagenturen sowie der Jugendämter in Anspruch genommen werden.

Geduldete

Menschen mit Duldung haben wie Asylsuchende auch Zugang zu verschiedensten Arbeitsförderungsmaßnahmen. 

Ohne Wartezeit können sie ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch nehmen. Auch eine Assistierte Ausbildung ist grundsätzlich möglich. Allerdings besteht hier für den ausbildungsvorbereitenden Teil eine Wartefrist von 15 Monaten Voraufenthaltszeit. Ab dem vierten Monat ist grundsätzlich eine Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung möglich (§§ 45, 39a SGB III) sowie an einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III). Hier muss aber immmer auch die Erwerbstätigkeit erlaubt sein oder die Erlaubnis zumindest möglich.

Für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (siehe § 51, 52 Abs. 2 SGB III) wird eine Wartezeit von neun Monaten gefordert (bzw. 3 Monaten bei Einreise vor dem 1.8.2019). Hier werden jedoch nur durchgehende Zeiträume mit Duldung angerechnet.

Zur finanziellen Unterstützung können Geduldete neben schulischer Ausbildung und Studium BAföG nach einer Voraufenthaltszeit von 15 Monaten erhalten. Daneben bzw. darüber hinaus kommen die Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht. Neben einer betrieblichen Ausbildung ist finanzielle Unterstützung über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) möglich, ebenfalls ab dem 16. Monat. Auch hier gilt: Sollte die BAB nicht ausreichen, können ergänzende Leistungen über das AsylbLG beansprucht werden.

Daneben können sie auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.

Schutzberechtigte

Anerkannte Schutzberechtigte z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie haben Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung wie deutsche Staatsangehörige auch.

Sie können ohne weitere Voraussetzungen an berufsvorbereitenden Maßnahmen (siehe § 51 SGB III), der Berufseinstiegsbegleitung (siehe § 49 SGB III), der Einstiegsqualifizierung (siehe § 54 SGB III), ausbildungsbegleitenden Hilfen (siehe § 75 SGB III), der assistierten Ausbildung (siehe § 130 SGB III) und sogar an der außerbetrieblichen Berufsausbildung (siehe § 76 SGB III) teilnehmen. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten zudem zur finanziellen Unterstützung Bundesausbildungsförderung (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wie deutsche Staatsangehörige auch. Daneben können sie auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.

Eine kleine Ausnahme gilt für Personen, die eine Aufenthaltnis aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots erhalten haben (§ 25 Abs. 3 AufenthG): Für die Inanspruchnahme von BAföG besteht für sie eine Wartezeit von 15 Monaten.

Stand: Januar 2026

Materialien

  • Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für Geflüchtete" (Stand: Juli 2025)
  • Themenschwerpunkt im Asylmagazin "Neuerungen bei Ausbildung und Beschäftigung" (Stand: März 2024)
  • Broschüre des Deutsche Caritasverbands mit Hintergrundinformationen und Positionen zum Thema Arbeitsmarktintegration (Stand: November 2020)
  • Arbeitshilfe zum Zugang zur Ausbildungsförderung des Paritätischen Gesamtverbands (Stand: Juni 2020)
  • Ratgeber des Vereins für die Integration hochqualifizierter Zuwanderinnen und Zuwanderer (INTEZ) e.V. zur finanziellen Studienförderung nach dem BAföG für Zugewanderte (Stand: Dezember 2019)
  • Arbeitshilfe "Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Ausbildungsförderung für Geflüchtete (Stand: Juli 2020).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Website der Arbeitsagentur zur den unterschiedlichen ideellen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten.
  • Link zur Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum BaFöG
  • Link zur Website der Arbeitsagentur zur Berufsausbildungsbeihilfe
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zum BAföG.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.