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Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen, sofern sie hilfsbedürftig sind. Im Einzelnen fallen nach § 1 Abs. 1 AsylbLG insbesondere diese Personengruppen unter das AsylbLG:

  • Personen im Asylverfahren (sowohl Personen mit einer Aufenthaltsgestattung als auch Personen, die nach Asylantragstellung noch keine Aufenthaltsgestattung haben)
  • Personen, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben
  • Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, derzeit relevant für aus der Ukraine geflüchtete Personen) gestellt haben,
  • Personen mit nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Landesaufnahmeprogramm) wegen eines Krieges in ihrem Herkunftsland aufgenommen wurden;
  • Personen, denen aus humanitären Gründen eine vorübergehende Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG)
  • Personen, denen wegen tatsächlicher oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise eine Aufenthaltsgestattung nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde (beschränkt auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung)
  • Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG
  • weitere vollziehbar ausreisepflichtige Personen.

Die Leistungen des AsylbLG liegen unterhalb der Sozialleistungen, die in den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII als Grundsicherung bzw. Sozialhilfe definiert sind. Im AsylbLG werden unterschiedliche Leistungen geregelt, die von der Aufenthaltsdauer und von der aufenthaltsrechtlichen Situation abhängen:

  1. Grundleistungen (§ 3 und § 3a AsylbLG), regelmäßig für die ersten 36 Monate des Aufenthalts
  2. Analogleistungen ("Leistungen in besonderen Fällen", § 2 AsylbLG) nach Ablauf von 36 Monaten
  3. Eingeschränkte Leistungen, u.a. in diesen Konstellationen:
  • Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, z.B. bei ausreisepflichtigen Personen, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden konnten
  • weitere Einschränkungen (u.a. reduzierte Leistungen für alleinstehende erwachsene Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind)

Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistungen bzw. in Form von Wertgutscheinen oder Bezahlkarten gewährt werden (siehe dazu “Grundleistungen nach AsylbLG”). 

Stand: Juni 2026

Materialien

  • Ab 2026 geltende Leistungssätze des AsylbLG (Meldung bei asyl.net vom 22.12.2025)
  • Themenseite des Mediendienstes Integration zu Sozialleistungen für Asylsuchende 
  • Beitrag im Asylmagazin zu den aktuellen Entwicklungen im Asylbewerberleistungsgesetz von Volker Gerloff, AM 4-5/2024, S. 148 - 159.
  • Arbeitshilfe und Musterantrag der RLC Leipzig zur Überprüfung von AsylbLG-Leistungen (Stand: Dezember 2021).
  • Arbeitshilfe „Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Beitrag von Claudius Voigt im Asylmagazin: Gesetzlich minimierte Menschenwürde – Das Sanktions-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Auswirkungen auf das AsylbLG (Stand Januar 2020)
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.