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Ausbildungsaufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ausreisepflichtiger Personen (§ 16g AufenthG) kann Personen erteilt werden, die eine Berufsausbildung aufgenommen haben. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung erfüllt sein müssen, sind sehr ähnlich mit den Voraussetzungen für eine Ausbildungsbildung nach § 60c AufenthG. Da grundsätzlich bei § 16g AufenthG auch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein müssen, ist es für die Betroffenen häufig schwierig, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erhalten, weil beispielsweise das Ausbildungsgehalt meist nicht zur vollständigen Deckung des Lebensunterhalts reicht. Die Betroffenen dürfen aber eine Beschäfitigung von bis zu 20 Stunden je Woche neben der Ausbildung nachgehen und sie können grundsätzlich Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe - BAB) beziehen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Außerdem ist in § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG geregelt, dass der Lebensunterhalt bereits als gesichert gelten soll, wenn die betroffene Person über Mittel i. H. d. §§ 13 f. BAföG verfügt.

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung ist die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder einer Assistenz- und Hilfskraftausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Eine qualifizierte Ausbildung liegt bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt, ab einer regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vor. Eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis wird auch für kürzere Assistenz- oder Helfer*innenausbildungen in „Mangelberufen“ erteilt, wenn eine Anschlussausbildung gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis kommt in Betracht für Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterführen möchten und für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme im Besitz einer Duldung sind. Hier gilt eine Vorduldungszeit von drei Monaten. 

Es besteht allerdings nur ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen des § 16g AufenthG (siehe hierzu Ausbildungsduldung) und die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Das bedeutet, dass neben der Lebensunterhaltssicherung, die Identität geklärt sein, ein Pass vorliegen muss und kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. 

In § 16g Abs. 10 AufenthG sind allerdings Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vorgesehen. So wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Absatz 2 AufenthG (Visumserfordernis) und § 10 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Titelerteilungssperre bei negativem Asylverfahren) erteilt.

Da auch die Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ausgeschlossen ist, gelten die Vorschriften in § 16g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zur Identitätsklärung. Diese sind mit den Voraussetzungen der Ausbildungsduldung identisch.

Stand: Februar 2026

Materialien

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