Zu beachten ist, dass Schutzsuchende im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung sowie geduldete und ausreisepflichtige Personen (vgl. § 1 AsylbLG) grundsätzlich bis zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nicht dem Sozialgesetzbuch unterfallen, sondern dem Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Nach einem 18-monatigem ununterbrochenen Aufenthalt erhalten sie allerdings entsprechende Leistungen der Sozialhilfe, sofern sie die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst verlängert haben – z. B. durch Verschleierung der Identität. Formal leistungsberechtigt bleiben die betroffenen Personen zwar bis zu ihrer Anerkennung nach wie vor nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, allerdings steigen damit etwa ihre Regelbedarfe und sie erhalten gegebenenfalls eine Krankenversicherungskarte, falls sie bisher noch keine hatten.
Stand: Oktober 2022
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