Allgemeine Regelungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit
Die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können, sind in § 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgeführt – jeweils mit Verweis auf die nachfolgend genannten Normen:
- Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit im Fall, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt (§ 26 StAG);
- Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates oder Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG). Ausnahmen gelten hier für Minderjährige sowie für Personen, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrags zum Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates berechtigt sind;
- Rücknahme der Einbürgerung, weil sie durch durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (§ 35 StAG).
Verlust der Staatsangehörigkeit bei Kindern
Für Kinder enthält § 17 Abs. 2 StAG spezielle Regelungen: Demnach kann auch bei Kindern der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb nicht (mehr) vorliegen. Möglich ist dies in diesen beiden Konstellationen:
- Es stellt sich heraus, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von einer Person abgeleitet hat, die nicht dazu berechtigt war, die Staatsangehörigkeit zu vermitteln. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen ein deutscher Staatsangehöriger missbräuchlich die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter erklärt oder angenommen hat. Wird daraufhin unanfechtbar das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt bzw. die Annahme des Kindes für unwirksam erklärt, kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren (aber nur unter den u.g. Voraussetzungen),
- Die Person, von der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet hat, verliert rückwirkend den dafür entscheidenden Status, weil dieser rechtswidrig zustande gekommen war. Dies kann der Fall sein bei der Rücknahme einer rechtswidrig erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils sowie bei der Rücknahme eines rechtswidrig erworbenen unbefristeten Aufenthaltstitels, der Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes war.
Für beide Konstellationen gelten allerdings wichtige Ausnahmeregelungen. Demnach geht die Staatsangehörigkeit bei Kindern in diesen Fällen nicht verloren:
- Das Kind hat das fünfte Lebensjahr vollendet;
- das Kind bleibt mit einem deutschen Elternteil verwandt;
- das Kind hätte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ohnehin erworben, weil sich zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil bereits länger als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufhielt;
- das Kind würde sonst staatenlos werden.
Kein Verlust bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit (Änderung vom Juni 2024)
Weitere Regelungen, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorsahen, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen wurde (besonders der ehemalige § 25 StAG) wurden im Jahr 2024 aufgehoben. Geregelt wurde dies im Staatsangehörigkeits-Modernisierungsgesetz, welches im Juni 2024 in Kraft trat.
Stand: Juli 2024