Von Mehrstaatigkeit spricht man, wenn eine Person mehr als eine – in der Regel zwei, selten mehr – Staatsangehörigkeiten besitzt. Gebräuchlicher im Alltag ist der Ausdruck „doppelte Staatsangehörigkeit“. Sie kann sowohl von Geburt an als auch aufgrund einer Einbürgerung bestehen. Daneben entsteht sie, wenn Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit freiwillig eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen.
Seit Juni 2024 gilt, dass Mehrstaatigkeit generell hingenommen wird. Entsprechend wurde auch der Grundsatz aufgegeben, wonach bei einer Einbürgerung grundsätzlich die frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden musste. Schon vorher galten hier zahlreiche Ausnahmen (etwa für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten), weshalb bei der Mehrzahl der Einbürgerungen bereits unter der alten Rechtslage Mehrstaatigkeit hingenommen wurde. Seit Juni 2024 ist dies nun gesetzlich für alle Fälle geregelt, indem der frühere § 12 StAG ersatzlos gestrichen wurde.
Vollständig entfallen ist in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Optionspflicht, die früher für in Deutschland geborene Kinder galt: Bei der Geburt können Kinder zum einen dann zu doppelten Staatsbürger*innen werden, wenn ein Elternteil die deutsche, der andere Elternteil jedoch eine andere Staatsangehörigkeit hat. Daneben erwerben in Deutschland geborene Kinder nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit (neben der ihrer Eltern), wenn sich ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhält und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Aufgrund der Optionspflicht mussten sich Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit unter der alten Rechtslage bei Errreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Optionspflicht war aber bereits seit einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2014 nur noch in wenigen Fällen zur Anwendung gekommen, im Juni 2024 wurde sie vollständig abgeschafft (Streichung des früheren § 29 StAG).
Auch in verschiedenen weiteren Konstellationen wird seit Juni 2024 Mehrstaatigkeit hingenommen. Entfallen sind damit Regelungen (besonders der ehemalige § 25 StAG), welche den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit vorsahen. Möglich bleibt aber in diesen Fällen der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 StAG).
Stand: Juni 2024
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