Anwendung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz auf Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

In Bezug auf Vertriebene aus der Ukraine hat der Rat der EU erstmalig die Anwendung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz beschlossen. Betroffene erhalten einen Schutzstatus für bis zu drei Jahre und müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Zur Umsetzung des Beschlusses in Deutschland liegen uns noch keine genaueren Informationen vor.

Hinweis: beachte Update zu BMI Hinweisen vom 15.3.2022

Der Rat der Innenminister*innen der Europäischen Union hat am 4. März 2022 den Beschluss getroffen, Vertriebene aus der Ukraine nach der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) in der EU aufzunehmen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Damit kommt es erstmals zur Anwendung dieser Richtlinie vom 20. Juli 2001. Die auch als „Massenzustromsrichtlinie“ oder „Richtlinie über den temporären Schutz“ bezeichnete Richtlinie war im Zusammenhang mit den Fluchtbewegungen aufgrund der Jugoslawien-Kriege erlassen worden. Sie legt Mindestnormen fest, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes EU-weit gelten, wenn ein Ratsbeschluss, für den eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich ist, sie zur Anwendung bringt.

Dies erfolgte nun durch den Rat der EU auf Vorschlag der EU-Kommission durch Feststellung eines „Massenzustroms“ von Vertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 infolge der „militärischen Invasion der russischen Streitkräfte“ die Ukraine verlassen mussten. Aufgrund des Ratsbeschlusses wird in den EU-Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz entsprechend der Vorgaben der Richtlinie eingeführt.

Vom Beschluss umfasste Personengruppen

Die folgenden, in dem Beschluss aufgeführten, Personengruppen sind in den Mitgliedsstaaten zwingend aufzunehmen:

  • ukrainische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine hatten;
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
  • Familienangehörige dieser Personengruppen, auch wenn sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben;
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus laut Beschluss weitere Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihre Herkunftsregion zurückkehren können, aufnehmen. Laut Bundesinnenministerium (BMI) wird derzeit geprüft inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können.

Zudem können die Mitgliedstaaten für Betroffene günstigere Regelungen treffen und den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Personen gewähren, die aus den gleichen Gründen aus der derselben Region vertrieben wurden. Dies wird in den Erwägungsgründen des Beschlusses insbesondere für Personen aus der Ukraine empfohlen, die sich vor Beginn des Krieges bereits in der EU aufgehalten haben.

Gewährung vorübergehenden Schutzes

Laut Richtlinie wird der vorübergehende Schutz für die Dauer von einem Jahr gewährt, verlängert sich automatisch zwei Mal um sechs Monate und kann durch erneuten Beschluss um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er wird nur vorzeitig beendet, wenn der Rat, wiederum mit qualifizierter Mehrheit, feststellt, dass eine sichere, dauerhafte Rückkehr möglich ist.

In Deutschland richtet sich die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Laut BMI kommt diese Norm für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung. Das heißt, dass ab dem 4. März 2022 entsprechende Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können. Betroffenen ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt. Bei Bedarf erhalten sie Leistungen nach dem AsylbLG.

Update:

Das BMI hat seine FAQ zur Einreise aus der Ukraine ergänzt:

Für ausländische (nicht-ukrainische) Staatsangehörige, die bis zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine gelebt haben, sowie für ukrainische Staatsangehörige, die sich zu diesem Zeitpunkt in anderen Staaten befunden haben, hat das BMI am 7.3.2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung herausgegeben. Demnach dürfen die genannten Personengruppen vorerst ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten:

Genauere Angaben zum Aufenthaltsstatus, der Verteilung auf die Bundesländer, Erwerbstätigkeit und Sozialleistungen und einzelne Forderungen zur Umsetzung sind bei Pro Asyl zu finden:

Details zu den Sozialleistungsansprüchen, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarktzugang, Sprachkursen, Kindergeld und anderen Familienleistungen sind bei der GGUA zu finden:


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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