Rechtsprechungsübersicht: Welcher Schutzstatus ist bei Wehrdienstentziehung in Syrien zu gewähren?

Seit einer Änderung der Entscheidungspraxis im Jahr 2016 wird Asylsuchenden aus Syrien häufig nur noch subsidiärer Schutz statt Flüchtlingsschutz zuerkannt. Eine wichtige in diesen Fällen diskutierte Frage ist, welcher Schutzstatus Männern aus Syrien zu gewähren ist, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen haben. Die Oberverwaltungsgerichte vertreten hierzu gegensätzliche Positionen. Das VG Hannover hat in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Anfang 2016 änderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seine Entscheidungspraxis zu Asylsuchenden aus Syrien und gewährte in vielen Fällen nur noch subsidiären Schutz statt des Flüchtlingsschutzes. Da gleichzeitig der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten ausgesetzt wurde, führte die geänderte BAMF-Praxis zu einer großen Zahl an sogenannten "Upgrade-" oder "Aufstockungsklagen", mit denen Betroffene eine Verbesserung des Status erreichen wollten. Diese Klagen beschäftigen bis heute alle Ebenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe auch asyl.net, Meldung vom 24.2.2017).

Die Verwaltungsgerichte gewährten in erster Instanz zunächst beinahe durchgängig den Flüchtlingsschutz (siehe asyl.net, Meldungen vom 25.8.2016 und vom 28.9.2016). Sie gingen in verschiedenen Fällen davon aus, dass nach Syrien Zurückkehrende aufgrund von drei Faktoren grundsätzlich von Verfolgung durch das syrische Regime bedroht seien. Diese auch als "Trias" bezeichneten Faktoren wurden in der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland sowie dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland gesehen. Das Zusammenwirken dieser Faktoren führte nach Auffassung der Gerichte dazu, dass den Betroffenen bei einer möglichen Rückkehr eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wurde, weshalb auch eine individuelle und zielgerichtete Verfolgung zu befürchten gewesen sei.

Das BAMF ging gegen diese Entscheidungen in einem Großteil der Fälle vor und wandte sich an höhere Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu klar, dass die zugrundeliegende Frage, ob Asylsuchenden aus Syrien aufgrund drohender Rückkehrbefragungen Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz zu gewähren ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Daher wurde den Anträgen auf Zulassung der Berufung vielfach stattgegeben (siehe asyl.net, Meldung vom 24.2.2017), sodass die Oberverwaltungsgerichte im Berufungsverfahren über diese Fragen zu entscheiden hatten. Die Oberverwaltungsgerichte stellen seitdem, soweit ersichtlich, einheitlich fest, dass Asylsuchenden aus Syrien nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung in Deutschland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Dies bedeutet aber nicht, dass die "Aufstockungs-" Klagen nun aussichtslos sind: Vielmehr bejahen Verwaltungsgerichte noch immer in zahlreichen Fällen einen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft, häufig mit der Begründung, dass zu einer grundsätzlich bestehenden Gefährdungslage für bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden gefahrerhöhende Umstände hinzutreten können, wenn diese ein bestimmtes "Risikoprofil" aufweisen.

So ergingen laut einer Auskunft der Bundesregierung im Jahr 2018 durch die Verwaltungsgerichte 34.854 Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren syrischer Staatsangehöriger. In 8.877 Fällen (25,5%) entschieden die VGs, dass den Klägerinnen und Klägern Asyl oder Flüchtlingsschutz zusteht. Werden die "sonstigen Verfahrenserledigungen" (z.B. Rücknahme der Klage) herausgerechnet, führten rund 33% der Verfahren zum Flüchtlingsstatus. 35.648 Rechtsmittel waren Ende 2018 noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig.

Uneinheitliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bei Wehrdienstentziehung

Die Frage, welcher Schutzstatus wehrdienstflüchtigen Männern aus Syrien zu gewähren ist, spaltet inzwischen die Oberverwaltungsgerichte. So gehen einige von ihnen davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerern, Reservisten und Deserteuren ein Risikoprofil vorliegt, das die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Der VGH Bayern hatte hierzu etwa bereits im Dezember 2016 (M24739) entschieden, dass Personen im militärdienstpflichtigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren (darunter sowohl Wehrdienstpflichtige als auch Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer staatlichen Verfolgung in Anknüpfung an eine – unterstellte – oppositionelle Gesinnung drohe. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Person bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder nicht. Ähnlich sehen das auch der VGH Hessen (M25340), das OVG Mecklenburg-Vorpommern (M27043), das OVG Sachsen (M26095) und das OVG Thüringen (M26900).

Andere Oberverwaltungsgerichte stellen darauf ab, ob eine Mobilisierung im Einzelfall unmittelbar bevorsteht, oder sie unterscheiden zwischen Wehrdienstverweigerern, Reservisten und Deserteuren - wie etwa das OVG Rheinland-Pfalz (M24708). Im Allgemeinen geht diese Richtung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber davon aus, dass die Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr zwar zu Bestrafungen führen könne und diese wiederum möglicherweise auch Verfolgungshandlungen darstellen könnten (siehe den nachfolgenden Abschnitt). Diese Sanktionen des syrischen Staates dienten aber allein dem Ziel, die Wehrpflicht durchzusetzen und richteten sich damit nicht – oder zumindest nicht in jedem Fall – gegen die tatsächliche oder unterstellte politischen Gesinnung der Betroffenen. Mit dieser Argumentation verneinten etwa das OVG Berlin-Brandenburg (M27173), das OVG Niedersachsen (M26984), das OVG Nordrhein-Westfalen (M25072) und das OVG Saarland (M25405) die flüchtlingsrelevante Verfolgung bei Wehrdienstentziehung in Syrien.

Beim VGH Baden-Württemberg kam es aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans zu einer Rechtsprechungsänderung. Der noch bis 2018 für Syrien zuständige 11. Senat sprach Wehrdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zu (M25209 und M25201). Die inzwischen zuständigen 3. und 4. Senate (M26715 und M27123) nehmen in Abkehr davon bei Wehrdienstentziehung keine Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen an.

Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung oder wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst

Bei der Frage, ob Wehrdienstentziehung nicht nur zu einer (gesetzlich vorgesehenen) Bestrafung, sondern zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führt, werden zwei verschiedene Aspekte in den Blick genommen:

Erstens kann der Verfolgungsakteur Betroffene in unverhältnismäßiger Weise verfolgen oder bestrafen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c QRL, bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Soweit ersichtlich wird dies von allen Oberverwaltungsgerichten bejaht: Sie gehen davon aus, dass bei Wehrdienstentziehung in Syrien aufgrund von extralegalen Strafen oder dadurch, dass die Betroffenen schlecht vorbereitet an die Front geschickt würden, unverhältnismäßige Bestrafung drohen könnte (bzw. diese Frage offen bleiben müsse, da die Wahrscheinlichkeit derartiger Sanktionen nicht quantifizierbar sei, so das OVG Niedersachsen, M26984). Nach Auffassung der Oberverwaltungsgerichte, die die Flüchtlingseigenschaft in solchen Fällen ablehnen, fehlt es aber an der erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit dem Verfolgungsgrund "politische Überzeugung". Dies wird etwa damit begründet, dass der syrische Staat "realitätsblind" wäre, wenn er allen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Vielmehr handele es sich beim Wunsch, sich dem Kriegseinsatz zu entziehen, um ein "kulturübergreifend verbreitetes Phänomen", das nichts mit politischer Opposition zum syrischen System zu tun habe (so das OVG Nordrhein-Westfalen, M25072). Die Oberverwaltungsgerichte, die die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, gehen demgegenüber davon aus, dass das syrische Regime den Betroffenen durchaus eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Daher sei die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu bejahen und es sei Flüchtlingsschutz zu gewähren (z.B. VGH Baden-Württemberg, M25209). Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (M27043) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Schicksal zurückkehrender Wehrdienstentzieher "der Willkür der staatlichen syrischen Stellen überlassen [ist], die ihrerseits freie Hand haben, wie sie mit diesen Rückkehrern umgehen". Vor diesem Hintergrund bestehe ein tatsächliches Risiko der politischen Verfolgung, selbst wenn eine sichere Prognose nicht möglich sei.

Als zweite Möglichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung kommt die Bestrafung von Personen in Betracht, wenn diese einen Militärdienst verweigert haben, der Kriegsverbrechen umfassen würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL, bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bezüglich dieses zweiten Regelbeispiels hat das VG Hannover eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, um verschiedene Fragen klären zu lassen:

Vorlage des VG Hannover an den EuGH zur Wehrdienstverweigerung

Bei den Fragen, die das VG Hannover dem EuGH vorlegt (asyl.net: M27109), geht es nur um die zweite der oben beschriebenen Varianten, also um die Verfolgung aufgrund von Verweigerung des Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen umfassen würde. Die Auslegungsfragen betreffen somit Art. 9 Abs. 2 Bst. e der EU-Qualifikationsrichtlinie (QRL). Dieser Artikel wurde im Asylgesetz in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umgesetzt.

Der Kläger im Verfahren des VG war in Syrien für die Dauer seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Kurz vor Ablauf dieser Zurückstellung floh er nach Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. Das BAMF lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene Klage vor dem VG Hannover.

Das VG kommt auf der Grundlage zahlreicher Berichte und UN-Resolutionen zu der Überzeugung, dass die syrische Armee "seit Jahren in einem ganz erheblichen Ausmaß an systematischen Kriegsverbrechen beteiligt [ist] und sich hierbei des unmittelbaren und mittelbaren Einsatzes von Wehrpflichtigen bedien[t]." Dementsprechend sei es "hinreichend plausibel", dass Wehrpflichtige auch künftig eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zu befürchten hätten.

Vor dem Hintergrund einer Auswertung der bisherigen Rechtsprechung hält das VG es aber für nicht geklärt, ob die Situation des Klägers den Voraussetzungen entspricht, die für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL erfüllt sein müssen. Um dies beurteilen zu können, hat das Gericht dem EuGH fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Dabei betreffen die ersten beiden Fragen die formale Definition des Begriffs "Verweigerung des Militärdienstes". Das Gericht fragt in diesem Zusammenhang sinngemäß:

1. Muss die in Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL genannte "Verweigerung des Militärdienstes" in einem formalisierten Verweigerungsverfahren erfolgen, selbst dann, wenn im Herkunftsstaat ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorgesehen ist?

2. Schützt Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL auch Personen, die den Militärdienst nicht (formal) verweigern, sondern sich ihm (hier: bei Ablauf einer Zurückstellung) durch Flucht entziehen?

Die dritte Frage ist vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "Shepherd gegen Deutschland" (M22674) zu sehen. Diese Entscheidung ist laut dem VG Hannover bislang in der deutschen Rechtsprechung so interpretiert worden, dass es für die Annahme einer möglichen Beteiligung an Kriegsverbrechen nicht ausreiche, wenn "das Militär" insgesamt für solche Verbrechen verantwortlich sei. Vielmehr sei es laut der vom VG zitierten Rechtsprechung erforderlich, dass die Einheit, in der der Betroffene dienen würde, Kriegsverbrechen begangen hätte oder begehen würde und dass er sich bei der Ableistung seines Dienstes an derartigen Verbrechen beteiligen müsste. Nach dieser Interpretation könnte sich eine Person, die den Wehrdienst noch gar nicht angetreten habe, also grundsätzlich nicht auf die Norm der Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL berufen, da sie noch gar keiner Einheit zugeteilt worden sei (so beispielsweise OVG Niedersachsen, M25295). Das VG Hannover ist der Auffassung, dass diese Interpretation der EuGH-Rechtsprechung unzutreffend ist. Der EuGH habe in der Shepherd-Entscheidung vielmehr weitere Prämissen aufgestellt, die in anderen Fallkonstellationen zum Tragen kämen und die bislang in der deutschen Rechtsprechung außer Acht gelassen worden seien. Ausgehend hiervon lautet die dritte Frage des VG sinngemäß:

3. Besteht auch für Wehrpflichtige, die ihren künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennen, die Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen, weil die Armee insgesamt wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begeht?

Die weiteren Fragen des VG betreffen den Zusammenhang von Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL. Hierzu geht das VG auf verschiedene mögliche Interpretationen der Richtlinie ein, bei denen es etwa darum geht, ob Personen, die die Beteiligung an Kriegsverbrechen verweigern, immer den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung oder den der "sozialen Gruppe" aufweisen. Vor diesem Hintergrund fragt das VG:

4. Ist auch im Fall der Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem völkerrechtswidrigen Konflikt nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL für die Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen besteht?

5. Wenn Frage 4. zu bejahen ist: Ist eine solche Verknüpfung bereits dann gegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL an die Verweigerung anknüpfen?

Gerichte: Nicht lediglich Abschiebungsverbote bei Wehrdienstentzug

Einig sind sich die Gerichte – soweit ersichtlich – darüber, dass Asylsuchenden aus Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Zwar haben sie sich in ihren Entscheidungen häufig hierzu nicht geäußert, da es um die "Aufstockung" vom subsidiären Schutz zum Flüchtlingsschutz ging. Das BAMF hatte also in diesen Fällen bereits subsidiären Schutz gewährt, Erwägungen zu diesem Schutzstatus etwa in Abgrenzung zu den nationalen Abschiebungsverboten erübrigten sich daher. Allerdings ist den Ausführungen der Gerichte zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes als gegeben ansehen.

Explizit geht darüber hinaus der VGH Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung auf die hier aufgeworfene Frage ein und betont, dass subsidiärer Schutz bei Wehrdienstentziehung regelmäßig gewährt werden muss und in solchen Fällen kein Raum für die Gewährung (lediglich) von Abschiebungsverboten besteht (siehe asyl.net, Meldung vom 11.4.2019).


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