Sichere Herkunftsländer auf nationaler Ebene und Unionsebene
In der Anlage II zu § 29a AsylG finden sich die Länder, die die Bundesregierung als “sicher” einstuft. Folge dieser Regelung ist, dass der Asylantrag in der Regel als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, wenn die schutzsuchende Person die gesetzliche Vermutung, dass es in ihrem Herkunftsland sicher ist, nicht erschüttern kann (siehe § 29a Abs. 1 AsylG). Diese nationale Liste von sicheren Herkunftsländern wird ergänzt durch eine weitere Liste auf nationaler Ebene, sowie weiteren Listen auf Unionsebene (siehe hierzu Meldung auf asyl.net vom 29. Mai 2026).
§ 29a Abs. 2a AsylG sieht eine Berichtspflicht für die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag vor, die beinhaltet, dass alle zwei Jahre überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines sicheren Herkunftslandes (noch) erfüllt sind. § 29a Abs. 2a AsylG wurde zuletzt mit dem Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 mit Wirkung zum 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199 - externer Link) dergestalt geändert, dass der Bericht dem Bundestag erstmalig zum 12. Juni 2027 vorgelegt werden muss und auch nur für Länder, die nicht bereits auf Unionsebene nach Art. 62 Abs. 1 AsylVfVO als sicher bestimmt wurden.
Die Liste der sicheren Herkunftsländer nach Anlage II zum AsylG umfasst zurzeit diese Länder: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien.
Die auf Unionsebene als sicher geltende Länder aufgrund der Listen nach Art. 62 Abs. 1a und 1b AsylVfVO sind zurzeit die folgenden:
- Liste nach Art. 62 Abs. 1a AsylVfVO: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien
- Liste nach Art. 62 Abs. 1b AsylVfVO (Status EU-beitrittswilliger Staat): Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, [Ukraine: Die Ukraine ist durch eine Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 12. Juni 2026 zur Ausnahme der Ukraine von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland (C/2026/3247) ausgenommen worden]
Die in der nationalen Liste in Anlage II zu § 29a AsylG enthaltenen Ländern sind damit bis auf Ghana und Senegal von den nach Art. 62 AsylVfVO bestimmten sicheren Herkunftsländer umfasst.
Der 5. Bericht zur Überprüfung der Voraussetzungen von sog. Sicheren Herkunftsländern
Der von der Bundesregierung erstellte Bericht (BT-Drucksache 21/7800 vom 9. September 2026 - externer Link) umfasst die bis zum 11. Juni 2026 geltende Rechtslage und umfasst daher noch alle in Anlage II zu § 29a AsylG enthaltene Länder.
Der Bericht geht stark überblicksartig auf die einzelnen Länder und deren aktuelle Lage ein und begründet damit, dass letztlich alle Länder weiterhin als sicher anzusehen sind. In dem Bericht sind leider keine genauen Fundstellen zu finden, sodass unklar bleibt, welche konkreten Herkunftslandinformationen herangezogen wurden.
Er enthält außerdem viele verschiedenen Tabellen, aus denen die Schutzquoten und einzelnen Schutzzuerkennungen, die Zusammensetzung von Schutzsuchenden nach Geschlecht und Alterskohorten, die Verfahrensdauern, die anhängigen Klageverfahren, die Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen und Durchführung von Abschiebungen und die Anzahl der freiwilligen Ausreisen mithilfe des Bund-Länder-Programms REAG/GARP hervorgehen (siehe IV. Anhang: Statistiken 4. Quartal 2023 bis 3. Quartal 2025, ab Seite 48).
Senegal
Insbesondere hinsichtlich dem Senegal war in der Vergangenheit von einigen Gerichten, auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 - LC und CP gg. Italien [Alace] und [Canpelli]K - asyl.net: M33501), geurteilt worden, dass Senegal für LGBTIQ-Personen kein sicheres Herkunftsland darstellt und damit auch in der Gesamtheit nicht als sicher gelten kann (siehe z.B. VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2025 - 31 K 671/23 A - asyl.net: M33687).
Die Bundesregierung bleibt aber bei der Einschätzung, dass der Senegal sicher sei. Sie schreibt in dem Bericht über die Situation von LGBTIQ-Personen das folgende:
Die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen bleibt in der gesamten senegalesischen Gesellschaft eine tiefverwurzelte Realität – selbst in gebildeten Gesellschaftsschichten. LGBTIQ-Personen sind in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu gehören nach Aussagen von betroffenen Personen verbale Anfeindungen und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt. Aufgrund fehlender empirischer Daten zur Bedrohung von LGBTIQ-Personen ist das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung durch Gewalt und Verweigerung von Rechten schwer einzuschätzen.
Die Bundesregierung gibt selbst an, dass es mangels empirischer Daten schwierig ist, das tatsächliche Ausmaß der Bedrohungslage von LGBTIQ-Personen abzubilden. Außerdem haben bereits einige Gerichte und das BAMF selbst in vielen Fällen Schutz gewährt, insbesondere aufgrund einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als LGBTIQ-Person. Darauf geht der Bericht sogar ein, und sagt, dass die vergleichsweise hohe Schutzquote daher rührt, dass die Grundgesamtheit der Entscheidungen über Asylanträge in den betrachteten Quartalen gering ausfalle und sich jede Zuerkennung von Schutz im jeweiligen Einzelfall, der durch die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates weiterhin möglich ist, deutlich auf die Gesamtschutzquote auswirke. Die Bundesregierung erkennt also dem Grunde nach an, dass eine relevante Verfolgung für einzelne Personen im Senegal droht. Die Notwendigkeit den Senegal aus den sicheren Herkunftsländern auszunehmen sieht sie allerdings nicht.
Ghana
Ähnliches gilt für das Herkunftsland Ghana, bei dem einige Gerichte bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung als sicheres Herkunftsland für LGBTIQ-Personen geäußert haben (siehe VG Bremen, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 V 2097/25 - asyl.net: M33735).
Die Bundesregierung bewertet die Lage von LGBTIQ-Personen als rückschrittlich, allerdings sei keine staatlich gezielte systematische Verfolgung von LGBTIQ-Personen zu verzeichnen, auch wenn sie sich starker gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sehen, die zuweilen auch in Gewalt umschlage. Weite Teile der Gesellschaft und die überwiegende Zahl der Religionsgemeinschaften lehnten gleichgeschlechtliche Beziehungen grundsätzlich ab. Die Bundesregierung beschreibt in dem Bericht auch, dass weiterhin Strafgesetze gegen homosexuelle Handlungen existieren, eine Verurteilung allerdings zuletzt 2003 erfolgt sei. Auch hier verweist die Bundesregierung bei der vergleichsweise hohen Gesamtschutzquote im 4. Quartal 2024 und im 2. Quartal 2025 darauf, dass die Gesamtheit der Entscheidungen über Asylanträge in den betrachteten Quartalen gering ausfalle und sich jede Zuerkennung von Schutz im jeweiligen Einzelfall deutlich auf die Gesamtschutzquote auswirke.
Georgien
Bezüglich Georgiens schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht, dass sich die Lage in Georgien in den letzten Jahren stark verändert habe, und insbesondere die Pressefreiheit und die Einschränkung der Rechte von LGBTIQ-Personen Sorge bereiten, dies aber nicht ausreichend sei, um Georgien nicht mehr als sicheres Herkunftsland einstufen, da die Anerkennungsquote von Asylanträgen sehr gering sei.
Mehrere Gerichte haben bereits Verfahren zu Georgien ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einstufung als sicheres Herkunftsland dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (siehe VG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2026 - 2 A 514/25 - asyl.net: M34349 und VG Osnabrück, Beschluss vom 15.07.2026 - 7 A 172/26 - asyl.net: M34351).












