Weitere Drittstaatsangehörige

Personen, die weder aus einem EU-Land noch aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel. In den meisten Fällen ist Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels, dass die Arbeitsagentur ihre Zustimmung erteilt. Der Aufenthaltstitel kann je nach Herkunftsland direkt nach der Einreise oder bei Visumpflicht vor der Einreise bereits im Herkunftsland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltstitel ist neben dem Aufenthaltsgesetz die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung).

Die Aufenthaltstitel, die für die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen infrage kommen, sind in den §§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Insbesondere sind hier zu nennen:

  • Fachkräfte mit einer ein Deutschland anerkannten Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Fachkräfte mit Hochschulausbildung (§ 18b AufenthG)
  • Aufenthalt zu Forschungszwecken (§ 18d AufenthG)
  • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
  • ICT-Karte für Arbeitskräfte, die von ihrem Unternehmen an einen anderen Standort versetzt werden (§ 19 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für die selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

Stand: Juni 2024

Materialien

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