Bis 2000 galt in Deutschland ausschließlich das Abstammungsprinzip. Ein Kind erwarb danach mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Seit dem 1. Januar 2000 können auch Kinder, die nicht von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit abstammen, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erwerben, wenn zumindest ein Elternteil sich zum Zeitpunkt der Geburt mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (z.B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltsrecht-EU, Freizügigkeitsrecht) ist (siehe § 4 Abs. 3 StAG).
Auch für Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen
Schließlich erwerben auch Spätaussiedler*innen und ihre Familienangehörigen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland aufgenommen werden.
Stand November 2022
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