Entscheidung vom 19.5.2025 - N.I. gg. Schweden (CRPD/C/32/D/64/2019)
In diesem Fall stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde.
I. Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer libanesischer Staatsangehörigkeit wehrte sich gegen eine drohende Abschiebung in den Libanon. Er war zunächst in Schweden gerichtlich gegen die Ablehnung seines Asylantrags vorgegangen. Vor dem Fachausschuss machte er geltend, dass die schwedische Asylbehörde nicht hinreichend geprüft hätte, ob ihm im Libanon eine angemessene Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie seiner paranoiden Schizophrenie zur Verfügung stünde. Zudem äußerte er die Befürchtung, im Libanon von Da’esh-Kämpfern aufgefunden zu werden, und machte geltend im Fall einer Abschiebung suizidgefährdet zu sein.
Im Rahmen seiner Entscheidungspraxis zu Refoulement-Verboten aus der Behindertenrechtskonvention betont der Ausschuss regelmäßig, „that the principle of extraterritorial effect would not prevent it from examining the present communication under article 1 of the Optional Protocol.“ Diese ist so zu verstehen, dass es - wie bei der dogmatischen Konstruktion der Refoulement-Verbote aus der EMRK - für die Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechte auf den Ort der staatlichen Maßnahme (hier der Abschiebung) ankommt, und nicht auf den Ort, wo sich die Gefahr sodann verwirklicht (hier den Zielstaat der Abschiebung). Eine Abschiebung begründet daher die Verantwortung des abschiebenden Staates für die sich im Zielstaat drohende Rechtsverletzung. Der Ausschuss bestätigt damit die auch in seiner Entscheidung F.I.J. gegen Schweden hervorgehobene Anwendbarkeit der Behindertenrechtskonvention und seiner Zuständigkeit.[1]
Dementsprechend prüft der Ausschuss sodann materiellrechtlich, ob eine Abschiebung in den Libanon tatsächlich das Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) verletzen könnte. Dabei betont er, dass der die Abschiebung bezweckende Staat eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der generellen Situation vor Ort sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person durchführen muss.
Im konkreten Fall stellt der Behindertenrechtsausschuss fest, dass die Behandlung von Depressionen und die psychiatrische Versorgung im Libanon grundsätzlich ausreichend sind, auch wenn zur Diagnose „nicht näher bezeichnete Psychosen“ keine spezifischen Informationen vorliegen. Hohe Behandlungskosten begründen laut Ausschuss für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand.
Dennoch habe Schweden die individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, Arbeitsunfähigkeit, Rückfallgefahr bei Abschiebung, fehlende familiäre Anbindung im Libanon, die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen sowie die Auswirkungen der schwierigen Lage im Land auf die tatsächliche Gesundheitsversorgung. Der Ausschuss verweist insoweit auch auf das EGMR-Urteil Paposhvili.[2] Unter Berücksichtigung des lebensbedrohlichen Zustands des Klägers habe Schweden nicht ausreichend ausgeführt, ob er tatsächlich angemessene Behandlung im Libanon bekommen könne. Seine Abschiebung würde daher sein Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) verletzen.
II. Analyse
Die Entscheidung ist für die deutsche Entscheidungspraxis relevant, da die Geltendmachung von krankheitsbezogenen Abschiebungsverboten insbesondere im Fall von psychischen Erkrankungen gesetzlich sowie in der praktischen Umsetzung mit hohen Hürden konfrontiert ist. Auch hier, bei der Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG, werden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in Bezug auf psychische Erkrankungen unter Rückgriff auf pauschale Annahmen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung im Zielstaat bewertet, ohne die individuellen Umstände ausreichend zu würdigen.
Der Behindertenrechtsausschuss macht im Fall einer physischen Erkrankung deutlich, dass eine schematische Verweisung auf grundsätzlich vorhandene psychiatrische Versorgung oder fehlende „außergewöhnliche Umstände“ den Anforderungen der BRK nicht genügt. Dies entspricht der EGMR-Rechtsprechung, die eine Gesamtschau aller individueller Umstände einschließlich der familiären und sozialen Vernetzung verlangt, und auf die der Ausschuss auch Bezug nimmt.[3]
In Bezug auf die Gefahrenprüfung geht der Ausschuss vertieft auf den „real risk“ Maßstab ein und bezieht sich diesbezüglich auf die Entscheidungspraxis des Menschenrechts- und Antifolterausschusses.[4] Er stellt dahingehend fest, dass eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist, die den konkreten Gesundheitszustand, die Rückfall- und Suizidgefahr sowie tatsächliche Zugangsbarrieren zur Behandlung berücksichtigt.
Für die deutsche Praxis folgt, dass Behörden und Gerichte individuelle Vulnerabilitäten, soziale Isolation, Stigmatisierung und finanzielle Hürden im Zielstaat systematisch in die Einzelfallabwägung einbeziehen müssen. Eine unzureichende Prüfung kann gegen Art. 10 und 15 BRK verstoßen. Zugleich wird der Amtsermittlungsgrundsatz gestärkt: Der Nachweis des tatsächlichen Zugangs zu Behandlung darf nicht allein der betroffenen Person aufgebürdet werden, sondern erfordert eine vertiefte Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsstaat durch die Behörden.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Behindertenrechtsausschuss, Auffassung vom 8.10.2024, CRPD/C/31/D/104/2023, Asylmagazin 1-2/2026, S. 38.
[2] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg. Belgien - asyl.net: M24587.
[3] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg. Belgien - asyl.net: M24587.
[4] Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 31 (2004), Rn. 12; Antifolterausschuss, Adam Harun gg. Schweitz, CAT/C/65/D/758/2016, Rn. 9.7–9.11.
Entscheidung vom 29.8.2024 - Z.R. und S.R. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021)
Der UN-Behindertenrechtsausschuss untersuchte im Fall der möglichen Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo, ob dort der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet ist und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung droht.
I. Zusammenfassung
Die Entscheidung betrifft das Mädchen Z.R. sowie seine Mutter S.R., beide Angehörige der Rom*nja Minderheit aus dem Kosovo. Sie lebten seit 2012 in Schweden, wurden 2018 abgeschoben und reisten wenige Monate später erneut ein. Ihren Asylantrag stützten sie darauf, dass eine Rückkehr in den Kosovo Leben und Gesundheit des Mädchens gefährde: Z.R. leide an einer chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) infolge sexuellen Missbrauchs, einem Resignationssyndrom sowie an Verstopfung und Epilepsie und benötige eine Bauchwandrekonstruktion. Sowohl die zuständige Behörde als auch die gerichtliche Instanz verwehrten den beiden einen Schutzstatus in Schweden.
Vor dem Behindertenrechtsausschuss machten die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf Leben aus Art. 10 BRK und des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung aus Art. 15 BRK in Bezug auf Z.R. geltend. Diese Rechte würden durch die bevorstehende Abschiebung in den Kosovo verletzt, da dort kein ausreichender Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung gegeben sei. Auch die Abschiebung der Mutter als Hauptpflegeperson gefährde das Überleben des Mädchens. Zudem sei der Zugang zu medizinischer Versorgung dadurch zusätzlich erschwert, dass Z.R. als weibliche Person und Romni im Kosovo mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sei.
Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass er für Argumente zur Zugehörigkeit zu (ethnischen) Minderheiten inhaltlich nicht zuständig ist und diese daher grundsätzlich unzulässig sind. Da sie hier jedoch im Zusammenhang mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung vorgetragen werden, seien sie gem. Art. 2 Bst. b Fakultativprotokoll zur BRK zulässig. Die Mehrfachdiskriminierung behinderter Frauen und Mädchen werde zudem in Art. 6 BRK ausdrücklich benannt und dementsprechend geprüft.
Nach Bejahung der Zulässigkeit, bekräftigt der Ausschuss seine bestehende Rechtsprechung: Zur Schutzwirkung des Refoulement-Verbots wendet er den real-risk-Maßstab an, wonach der Vertragsstaat von einer Abschiebung absehen muss, wenn die reale Gefahr besteht, dass die betroffene Person im Herkunftsland „schweren Verletzungen ihrer in der Konvention verankerten Rechte ausgesetzt wäre“ (Rn. 7.2). Die Gefahr muss individuell begründet sein und es gelte eine hohe Beweishürde für den Nachweis eines irreparablen Schadens.
Auch bezieht der Ausschuss sich auf EGMR-Rechtsprechung, wonach die Abschiebung einer Person in medizinischer Behandlung in Ausnahmefällen einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlichen Behandlung darstellen kann.[1] Dies bezieht sich auf Art. 3 EMRK, der Grundsatz wird in Art. 15 BRK wiederholt und spezifiziert. Beschwerdeführende müssen demnach Belege anführen, dass bei der Rückkehr eine „schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung“ der Gesundheit zu erwarten sei, die zu „starken Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung“ führt (Rn. 7.2).
Außerdem bezieht sich der Behindertenrechtsausschuss auf den Kinderrechtsausschuss, der den non-refoulement-Grundsatz dahingehend ausgelegt habe, dass eine schlechtere Gesundheitsversorgung im Herkunftsland nur dann ein Bleibegrund sei, wenn die Behandlung essenziell für Leben und Entwicklung des Kindes ist und im Herkunftsland nicht „verfügbar und zugänglich“ ist.[2]
Der Ausschuss kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Gründe oder Umstände für die Verweigerung medizinischer Versorgung dargelegt hätten. Nichts deute darauf hin, dass Z.R. einer Gruppe angehöre, der in Kosovo generell der Zugang zu Gesundheitsversorgung verwehrt sei, zumal weder die Umstände der behaupteten Behandlungsverweigerung 2018 erläutert noch widerlegt worden sei, dass sie dort bereits vor 2012 versorgt worden war. Weder fehlende Mittel noch der Qualitätsunterschied zwischen Schweden und Kosovo, noch eine nachgewiesene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach der Rückkehr 2018 belegten einen fehlenden Zugang. Die schwedischen Behörden hätten daher nicht willkürlich gehandelt, es sei nicht erwiesen, dass der Vertragsstaat nicht alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Eine Verletzung der Art. 10 und 15 BRK sei somit nicht erkennbar.
II. Analyse
Auch wenn im Ergebnis keine Rechtsverletzung festgestellt wurde, zeigt der Ausschuss in seiner Anwendung der Konvention, wie Mehrfachdiskriminierungen für Rechtsverletzungen beachtet werden können kann und müssen. Erwähnenswert ist dabei zugleich die explizite Bezugnahme auf die Rechtsprechung eines anderen menschenrechtlichen Spruchkörpers, nämlich des EGMR, welche damit gestärkt wird.[3] Demnach sind bei der Prüfung eines krankheitsbezogenen Abschiebungsverbotes jegliche Faktoren, die den tatsächlichen Zugang einer Person zur medizinischen Versorgung beeinträchtigen könnten, im Einzelfall zu berücksichtigen.
Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis des Ausschusses.[4] Dazu zählt das Geschlecht, wie in Art. 6 BRK ausdrücklich festgelegt, aber auch die Zugehörigkeit zu einer Minderheit, und insbesondere die Mehrfachdiskriminierung aufgrund mehrerer Merkmale. Der Ausschuss zieht an sich konsequente, menschenrechtlich orientiert Schlüsse.
Dass der Ausschuss im vorliegenden Fall dennoch keinen fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung annimmt, dürfte auf der Einschätzung beruhen, die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen seien nicht ausreichend gewesen. Fraglich ist jedoch, ob er seine eigenen Maßstäbe zur behördlichen Prüfung hier sorgfältiger hätte anwenden müssen. Die konkreten Gründe für die Behandlungsverweigerung gegenüber einer Frau und Romni sowie den erschwerten finanziellen Zugang von Rom*nja zu Gesundheitsversorgung im Kosovo liegen weniger in der Sphäre der Betroffenen als im staatlichen Verantwortungsbereich. Der Ausschuss selbst betont in seiner Entscheidungspraxis, dass bei hinreichender Darlegung eine sorgfältige, einzelfallbezogene Prüfung durch die staatlichen Behörden erforderlich ist, einschließlich Nachforschungen zur Versorgungslage im Herkunftsland.[5]
Im deutschen Recht sind diese Maßgaben des Behindertenrechtsausschusses im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sowie ergänzend bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien, asyl.net: M24587, Rn. 183.
[2] UN-Kinderrechtsausschuss, G.R. et al. gg. Schweiz, CRC/C/87/D/86/2019, Rn. 11.6.
[3] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien, asyl.net: M24587.
[4] Behindertenrechtsausschuss, Auffassung vom 19.5.2025, CRPD/C/32/D/64/2019, N.I. gg Schweden, Asylmagazin 6/2026, S. XX.
[5] Behindertenrechtsausschuss, Auffassung vom 28.8.2020, CRPD/C/23/D/60/2019, N.L. gg. Schweden, Rn. 7.5.
Die Entscheidungsbesprechungen zu EGMR- und UN-Ausschussentscheidungen wurden im Rahmen des Projekts „UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht“ erstellt. Das Projekt zielt darauf ab, menschenrechtliche Entscheidungen für die Praxis sichtbar und zugänglich zu machen.

