Link zur Entscheidung: https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-245252
I. Zusammenfassung
In diesen Fall stellte der EGMR fest, dass Griechenland aufgrund unterlassener Seenotrettung seiner Küstenwachse das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen materiell sowie prozedural verletzt habe.
Die vier Beschwerdeführenden sind Überlebende und Angehörige von Personen, die einen Schiffbruch vor der griechischen Küste im Jahr 2018 erlitten haben. Drei der Beschwerdeführenden befanden sich auf dem Boot, eine befand sich in einem Aufnahmelager in Griechenland. Von den insgesamt 16 Menschen, die bei dem Schiffbruch ums Leben kamen, waren 14 Personen Angehörige der Beschwerdeführenden.
Im Einzelnen waren zahlreiche Details des Sachverhalts umstritten. Fest stand aber, bzw. nicht bestritten war, Folgendes im hiesigen Fall: Am Morgen des 16. März 2018 wurde die griechische Küstenwache von einem bereits in Griechenland aufhältigen Sohn einer Bootsinsassin über eine Seenotsituation informiert und ihr wurden die Koordinaten des Bootes weitergegeben. Auf den Notruf folgte jedoch kein konkreter Such- und Rettungsbefehl. Die drei überlebenden Beschwerdeführenden retten sich laut eigenen Angaben am Abend des 16. März an Land. Unstrittig ist auch, dass die Such- und Rettungsaktion der Küstenwache, die letztendlich die Leichen barg, am Morgen des 17. März durch einen Inselbewohner, der die Überlebenden fand, ausgelöst wurde. Auch die Darstellungen der Untersuchungen und Befragungen unterscheiden sich. Die strafrechtlichen Untersuchungen durch Griechenland wurden nach Durchführung von Befragungen eingestellt.
In seiner Entscheidung stellte der EGMR, die materielle sowie prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK fest. Materiellrechtlich hätten die griechischen Behörden ausreichende Informationen gehabt, um die Gefahr an Bord zu erkennen und hätten handeln müssen. Die griechische Such- sowie Rettungsaktion sei unzureichend gewesen. Art. 2 EMRK verpflichte den Staat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, den Schutz des Lebens von Personen innerhalb seiner Hoheitsgewalt zu ergreifen. Dabei sei die Norm nicht nur auf das aktive Tun staatlicher Organe anzuwenden, sondern auch auf das Unterlassen bei Unfällen, wenn dadurch eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben bestünde (Rn. 171).
Was die materiellrechtliche Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft, war das genaue Datum des Schiffbruchs entscheidend (Rn. 286). Der Gerichtshof stellt klar, dass er normalerweise nicht die Tatsachenfeststellungen der nationalen Behörden ersetzt, sieht jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falls überzeugende Gründe, von deren Einschätzung zum Zeitpunkt des Schiffbruchs abzuweichen. Maßgeblich seien dabei insbesondere unbestrittene Tatsachen. Dementsprechend kann laut EGMR davon ausgegangen werden, dass die Behörden am 16. März morgens über die Existenz eines Bootes in akut gefährdeter Lage wussten (Rn. 290). Die materielle Verletzung des Art. 2 EMRK (Rn. 310) sei folglich darauf zurückzuführen, dass Griechenland von der Lebensgefahr wusste und hätte handeln müssen.
Zum anderen sei der Fall im Nachhinein unzureichend untersucht worden, insbesondere die Obduktion der Leichen befand der EGMR als mangelhaft (Rn. 221). Die prozedurale Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft die unabhängige Aufklärung. Der EGMR stellte fest, dass die forensischen Gutachten mangelhaft waren und auch keine unabhängige Dokumentation Griechenlands festgestellt werden konnte. Zudem seien die Zeugenaussagen von unzureichender Qualität, um eine eindeutigen Unglückszeitpunkt festzustellen. Laut EGMR betreffen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 2 EMRK die Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer der Untersuchung, die Beteiligung der Angehörigen sowie die Unabhängigkeit der Untersuchung (Rn. 216). Diese Kriterien müssten gemeinsam beurteilt werden, sie stünden in wechselseitigem Zusammenhang.
II. Analyse
Der EGMR betont, dass Art. 2 EMRK sowohl materielle als auch prozedurale Pflichten begründet. Materiellrechtlich heißt das, dass staatliche Behörden verpflichtet sind den Schutz des Lebens durch präventives Handeln bei realer und unmittelbarer Gefahr zu gewährleisten. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass Staaten wirksame, unabhängige und gründliche Untersuchung tödlicher Vorfälle durchführen müssen. Im vorliegenden Fall sah der Gerichtshof beide Pflichten als verletzt an.
Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, durch die Griechenland bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das Recht auf Leben verurteilt wurde. So insbesondere 2022 im Fall Safi u.a. gegen Griechenland, der Pushbacks vor der griechischen Insel Farmakonisi betraf, und in dem der EGMR eine materielle als auch prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK und von Art. 3 EMRK feststellte.[1] Zudem jüngst in den Fällen Alkhatib u.a. sowie Almukhlas und Al-Malik, welche tödliche Schüsse auf Flüchtlingsboote betrafen, in denen der EGMR das Recht auf Leben durch griechische Behörden verletzt sah.[2]
Der Fall zeigt ein Problem des Nachweises von Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen in diesem Komplex im Allgemeinen, was auch aus der Geltendmachung von Pushback-Fällen bekannt ist. Die Entscheidung des EGMR ist damit nicht unmittelbar für migrationsrechtliche Zusammenhänge in Deutschland relevant - indes aber für Geschehen an den Außengrenzen, für das Deutschland als Mitgliedstaat der EU eine politische Verantwortung trägt. Und freilich allgemeiner auch für Untersuchungen etwa polizeilicher Verantwortlichkeiten bei Todesfällen in Deutschland.
Bearbeitet von Charlotte Staron mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.
[1] EGMR Urteil vom 7.7.2022, Safi u.a. gg. Griechenland, Nr. 5418/15, deutsche Übersetzung durch das ÖIM verfügbar auf hudoc.echr.coe.int. Vgl. dazu HRRF Eintrag vom 8.7.2022, https://hrrf.de/in-der-aegaeis-gesunkenes-boot-mit-schutzsuchenden-griechenland-hat-menschenrechte-verletzt/ und Pro Asyl Meldung vom 22.7.2022: https://www.proasyl.de/news/spaete-gerechtigkeit-fuer-die-ueberlebenden-von-farmakonisi/.
[2] EGMR-Urteile vom 16.1.2024, Alkhatib u.a. gg. Griechenland, Nr. 3566/16, 25.3.2025, https://hrrf.de/menschenrechtswidriger-schusswaffengebrauch-gegenueber-schutzsuchenden-auf-see/ und https://www.proasyl.de/news/13-schuesse-auf-ein-boot-voller-schutzsuchender/sowie Almukhlas und Al-Malik gg. Griechenland, Nr. 22776/18, https://hrrf.de/keine-verletzung-des-rechts-auf-leben-nach-toedlichem-schusswaffeneinsatz-auf-see/.
Im Oktober 2025 ordnete der UN-Sozialausschuss im Rahmen einer Eilentscheidung an, dass Deutschland einer vom Leistungsausschluss in Dublin-Fällen betroffenen Person existenzsichernde Leistungen gewähren muss.
Link zur Entscheidung: https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Leistungsausschluss/10-2025-Anordnung-vorlaeufige-Massnahmen-UN-Sozialausschuss-Deutschland-Individualbeschwerde.pdf
I. Zusammenfassung
Beschwerdeführer ist ein zwanzigjähriger Mann aus Syrien, der Anfang 2025 obdachlos wurde, da ihm Unterbringung sowie Geld- und Sachleistungen nach dem AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde in Thüringen verweigert wurden. Sein Asylantrag war in Deutschland vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden, da gemäß der Dublin-Verordnung Malta der für das Asylverfahren zuständig sei.
Rechtsgrundlage für den Leistungsausschluss ist § 1 Abs. 4 AsylbLG. Demnach verlieren insbesondere Schutzsuchende, deren Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats unzulässig abgelehnt wurde, jedweden Anspruch auf Leistungen aus dem AsylbLG, wenn das BAMF die Abschiebung in den Mitgliedstaat angeordnet hat und die Ausreise für rechtlich und tatsächlich möglich hält. Vorgesehen sind nur Überbrückungsgelder von zwei Wochen. Die Regelung wurde im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakets neu eingefügt und trat Ende Oktober 2024 in Kraft.[1] Die Änderung verschärfte die Bestimmung des § 1a Abs. 7 AsylbLG, wonach nach Dublin-Ablehnung lediglich Unterkunft, Ernährung und Hygienebedarfe gewährt werden. Auch diese 2019 eingeführte Norm war bereits umstritten und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren, ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts ist vor dem EuGH anhängig.[2]
Nach erfolglosen Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha, dem Landessozialgericht Thüringen und Bundesverfassungsgericht, legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Individualbeschwerde beim UN-Sozialausschuss ein und beantragte eine einstweilige Anordnung.[3] Es handelt sich um die erste Individualbeschwerde aus Deutschland. Zwar ratifizierte die Bundesrepublik den Pakt bereits 1973, das Fakultativprotokoll von 2013, welches u.a. die Individualbeschwerde vorsieht, jedoch erst 2022.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Recht auf soziale Sicherheit aus Art. 9, seinem Recht auf angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 und seinem Recht auf Gesundheit nach Art. 12 sowie seinem Recht auf diskriminierungsfreie Ausübung der im Pakt garantierten Rechte nach Art. 2 Abs. 2 UN-Sozialpakt verletzt zu sein. Im Allgemeinen wird durch die Beschwerde angestrebt, dass der Ausschuss Deutschland dazu verpflichtet den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG aufgrund der benannten Verstöße gegen Menschenrechte in der bestehenden Form abzuschaffen.
Der UN-Sozialausschuss erließ sodann im Oktober eine vorläufige Maßnahme, mit der Deutschland aufgefordert wird, die Unterbringung, die Gesundheitsversorgung sowie die Mindestexistenzsicherung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Solche Eilentscheidungen des Ausschusses sind in Art. 5 des Zusatzprotokolls vorgesehen und dienen laut dieser Bestimmung der der vorläufigen Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens.
Deutschland hat laut der GFF bisher nicht auf die Eilentscheidung reagiert. Anfang September 2025 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Unterkunft angeboten, die zuständig Leistungsbehörde bezog sich dabei jedoch auf das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, nicht auf die Ausschussentscheidung. Die weitere Versorgung sowie Geldleistungen und auch die dringlich erforderliche Gesundheitsversorgung wurden weiterhin verweigert.
Seit Anfang Dezember 2025 ist Deutschland wegen Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, damit ist der Leistungsausschluss nicht mehr anwendbar, und der Beschwerdeführer hat nunmehr wieder einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG. Für den vorhergehenden Zeitraum des ein knappes Jahr andauernden Leistungsausschlusses macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzahlung vor dem zuständigen Sozialgericht geltend.
Das zuständige Bundessozialministerium hat sich laut GFF noch nicht zu diesem Fall geäußert.[4] Mit einer Entscheidung des Sozialausschusses in der Hauptsache in diesem Fall wird frühestens Ende 2026 gerechnet.
II. Analyse
1. Indizwirkung der Vorläufigen Maßnahme?
Für den Einzelfall gilt Folgendes: Die Eilentscheidung des Ausschusses hat laut Art. 5 Abs. 2 Fakultativprotokoll keine Auswirkung auf die Entscheidung in der Sache selbst und sie kann jederzeit aufgehoben werden. Entsprechend der Regel 7 Ziff. 3 der Geschäftsordnung zum Fakultativprotokoll des Sozialpakts wurde bisher lediglich geprüft, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers „prima facie“, also dem ersten Anschein nach, erfolgversprechend ist und ein nicht wiedergutzumachender Schaden während der Verfahrensdauer droht.
Die Anordnung kann über den Einzelfall hinaus aber bereits jetzt Auswirkungen auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG haben: Denn vorläufigen Maßnahmen kommt, wie auch nationalen gerichtlichen Eilentscheidungen, faktisch eine argumentative Indizwirkung zu, da eine vorläufige Prüfung des Rechts stattgefunden hat. Daher kann die Entscheidung des Sozialausschusses als Hinweis gedeutet werden, dass der vollständige Leistungsentzug nicht mit Menschenrechten vereinbar ist.
2. Rechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses?
Über die Menschenrechte aus dem, im hiesigen Verfahren einschlägigen, UN-Sozialpakt hinaus, ergibt sich ein Verstoß des § 1 Abs. 4 AsylbLG gegen höherrangiges Recht zugleich aus dem deutschen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht: Das Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum für alle Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus wird in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG betont.[5] Den nunmehr vorgesehenen vollständigen Leistungsausschluss nach Dublin-Ablehnung halten zahlreiche deutscher Sozialgerichte daher für rechtswidrig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreise tatsächlich zeitnah möglich ist.[6] Die Rechtswidrigkeit wird neben der menschenrechtlichen Komponente zugleich darauf gestützt, dass in einem Dublin-Verfahren eine freiwillige Ausreise eben gerade nicht möglich ist, wie es aber § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verlangt.[7] Einen Verstoß gegen Unionsrecht hat der Generalanwalt des EuGH bereits in Bezug auf die bisherige Regelung des § 1a Abs. 7 alte Fassung angenommen: In seinen Schlussanträgen zum anhängigen Vorabentscheidungsverfahren kommt er zu dem Ergebnis, dass die automatische Leistungseinschränkung bei Dublin-Überstellungsentscheidung ohne Prüfung im Einzelfall gegen Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 5 Aufnahme-RL (2013/33/EU) verstößt, wonach regelhaft ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten ist.[8]
Das im vorliegenden Fall entscheidende LSG Thüringen vertritt demgegenüber eine abweichende Auffassung.[9] Es meint, dass die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise enthalte und hat keine Zweifel an der Europarechts- und Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AsylbLG. Nach Angaben der GFF ist es bislang das einzige Landessozialgericht, das diese Rechtsansicht einnimmt.
3. Bindungswirkung der Vorläufigen Maßnahme?
In der Zwischenzeit setzt sich die GFF weiterhin für die Umsetzung der vorläufigen Maßnahme ein. Sie geht davon aus, dass sich die Beschwerde vor dem Sozialausschuss nicht aufgrund des wiederauflebenden Leistungsanspruchs seit Eintritt der Zuständigkeit Deutschlands erledigt.
Ob vorläufige Maßnahmen der UN-Ausschüsse im Allgemeinen eine Bindungswirkung entfalten, ist umstritten. Hauptargument gegen die Bindungswirkung ist, dass klare vertragliche Normen fehlen, die sie ausdrücklich festlegen. So ist etwa in Art. 5 Abs. 1 Fakultativprotokoll zum Sozialpakt geregelt, dass der Ausschuss Vertragsstaaten lediglich „auffordert“, vorläufige Maßnahmen zu treffen, anstatt solche anzuordnen. Dennoch wird davon ausgegangen, dass eine Umsetzungserwartung besteht, aufgrund der fachlichen Autorität der Ausschüsse und der ansonsten bestehenden Gefahr das gesamte völkervertragliche Menschenrechtssystem in Frage zu stellen.[10] Der UN-Sozialausschuss selbst (wie die anderen Ausschüsse auch) gehen von einer faktischen Bindungswirkung ihrer vorläufigen Maßnahmen aus, da diese erforderlich sind, um das Individualbeschwerdeverfahren überhaupt zu ermöglichen. Insofern haben sie mehrfach festgestellt und betont, dass Vorläufige Maßnahmen die Integrität des Verfahrens wahren.[11]
Diesbezüglich wird zum Teil ein Unterschied gemacht zwischen den überwiegend als unverbindlich angesehenen Ausschussauffassungen („Views“) und den vorläufigen Maßnahmen.[12] Letztere seien jedenfalls rechtlich bindend, da ansonsten ein wirksamer Rechtsbehelf vor den Ausschüssen nicht gewährleistet werden könne.
Trotz Fehlens ausdrücklicher Verbindlichkeitsregelungen und trotz der Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausschussentscheidungen ist von einer zumindest mittelbaren Verbindlichkeit sowohl der Auffassungen als auch der Eilentscheidungen auszugehen. Die menschenrechtlichen Bestimmungen der UN-Abkommen sind für die Vertragsstaaten verbindlich. Letztere sind nach dem fundamentalen „pacta sunt servanda“ Prinzip des allgemeinen Völkerrechts verpflichtet vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Auch in den Menschenrechtsabkommen selbst haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet den gewährleisteten Rechten Wirksamkeit zu verleihen (zB Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Zivilpakt). Zudem haben sich Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der jeweiligen Fakultativprotokolle unter anderem dem Individualbeschwerdeverfahren und daher auch der Prüfungszuständigkeit der Ausschüsse unterworfen und ihre Fachkompetenz anerkannt. Aus alldem, dem Sinn und Zweck der Pakte und ihrer Protokolle sowie dem Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit ergibt sich zumindest eine mittelbare Verbindlichkeit der Ausschussentscheidungen, sowohl im Eilverfahren als auch in der Hauptsache.[13] Deutschland ist demnach verpflichtet die Vorläufige Maßnahme im hiesigen Fall umzusetzen. Jedenfalls wäre der Bundesregierung zu raten sie zu befolgen, um nicht zur Gefährdung des fragiler werdenden menschenrechtlichen Schutzsystems beizutragen.
[1] Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 30.10.2024.
[2] Zur Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG alte Fassung: Leonie Därr und Hannah Franke: Mit Sicherheit nicht: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar, VerfBlog, 2024/9/09, verfassungsblog.de/leistungskurzungen-dublin/; Rechtsprechung zu § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. findet sich in der asyl.net Datenbank; Vorabentscheidungsersuchen des BSG: Beschluss vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R - asyl.net: M33010; anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[3] Ausführliche Informationen hierzu, siehe: freiheitsrechte.org/existenzielle-not.
[4] Laut Medienberichten wird die Zuständigkeit geprüft: www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dublin-fluechtlinge-leistungen-un-100.html.
[5] BVerfG, Urteile vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 und vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - asyl.net: M19839.
[6] Siehe ausführliche Übersicht der GGUA vom 18.11.2025: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf.
[7] Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2025 – S 2 AY 5009/25 ER.
[8] Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[9] LSG Thüringen, Beschluss vom 16.5.2025 - L 8 AY 222/25 B ER - asyl.net: M33410.
[10] Zu obenstehendem vgl. Just A Friendly Suggestion?: On the (Il-)Legality of Germany’s Inaction Following an Interim Measure by the ESCR Committee, Völkerrechtsblog, 17.12.2025, m.w.N.
[11] Hierzu ausführlich und m.w.N. auch aus der Literatur, siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen: freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Leistungsausschluss/2025-11-Stellungnahme-Anordnung-UN-Individualbeschwerde.pdf.
[12] Siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen, a.a.O.
[13] So auch DIMR, Handbuch: Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt, S. 19 ff., www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/die-individualbeschwerde-nach-dem-fakultativprotokoll-zum-zivilpakt.
Im Fall B.F. gegen Griechenland hat der EGMR im Oktober 2025 der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben, und angesichts seiner Inhaftierung durch griechische Behörden eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) festgestellt. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK) wurde nicht angenommen.
Link zur Entscheidung
https://hudoc.echr.coe.int/?i=001-245243
I. Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer ist queer und der christlichen Religion zugehörig. Im Jahr 2012 hatte er in Griechenland seinen ersten Asylantrag gestellt. Dieses Asylverfahren war wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt worden. Im Juli 2013 wurde er aufgrund eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels und einer ausstehenden Abschiebungsverfügung inhaftiert. Er legte Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens im Jahr davor ein und beantragte die weitere Durchführung des Asylverfahrens. Beide Rechtsmittel wurden abgelehnt und die Rechtsgrundlage der Inhaftierung geändert. Die Abschiebeanordnung wurde verlängert, dies wurde mit einer Gefahr des Untertauchens begründet. Im August 2013 beantragte der Beschwerdeführer dann nochmals Asyl. Er reichte sein Taufzertifikat, ärztliche Dokumente bezüglich seines Asthmaleidens sowie eidesstattliche Erklärungen von seinem Partner und dessen Familie ein. Am gleichen Tag wurde die Haftgrundlage nochmals geändert und nunmehr mit fehlenden Reisedokumenten, einer ungeklärten Identität und einer raschen und wirksamen Prüfung seines Asylantrags begründet. Die Abschiebungsanordnung wurde nun ausgesetzt. Ende September 2013 wurde die Haft beendet und dem Beschwerdeführer einen Monat später Flüchtlingsschutz gewährt. Insgesamt dauerte die Haft damit über zweieinhalb Monate an (anderthalb Monate davon ohne Abschiebanordnung).
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR zweierlei geltend: Zum einen die Menschenrechtswidrigkeit der Haftbedingungen, wegen Überbelegung, hygienischer Mängel, schlechter Versorgung und nicht ausreichender medizinischer Bedingungen. Der Aufenthalt in der überfüllten, feuchten Zelle, in der die meiste Zeit über geraucht wurde, sei zudem schädlich für ihn als Asthmatiker gewesen. Außerdem sei die Polizeistation ihrer Natur nach nicht für längere Haft geeignet. Zum anderen machte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Haft als solche und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten geltend.
Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung nach Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Dies erfolgte nicht nur in Anbetracht der spezifischen Haftbedingungen, sondern auch der „Natur der Polizeistation an sich“, die nicht für längere Haft geschaffen sei. Der Gerichtshof verweist hier auf sein diesbezüglich jüngstes Urteil.
Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 iVm Art. 3 EMRK) gibt der EGMR dem Beschwerdeführer knapp unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Die Gerichte müssten auch Faktoren zugunsten der Inhaftierten prüfen, so zum Beispiel Erkrankungen oder auch die Möglichkeit weniger restriktiver Maßnahmen wie Freilassung oder Verlegung in geeignetere Einrichtungen. Der EGMR habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen sein.
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit prüft der EGMR sodann in Bezug auf Art. 5 Bst. f EMRK, wonach gesetzlich geregelte Freiheitsentziehung „zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist“ zulässig ist. Die Norm verlange nicht, so der EGMR, dass die Inhaftierung notwendig für die Abschiebung ist. Sie sei zulässig, solange das Abschiebungsverfahren laufe, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werde und die Abschiebung realistisch sei. Ferner müsse die Haft entsprechend der nationalen Vorschriften „gutgläubig“ ausgeführt werden, also muss in engem Zusammenhang mit den Haftgründen stehen, um nicht willkürlich zu sein. Haftort, -bedingungen und -dauer müssen angemessen sein.
Für den konkreten Fall bedeutet dies laut Gerichtshof Folgendes: Der erste Teil der Haft (ca. ein Monat), während die Abschiebung angeordnet war, sei damit rechtmäßig. Aber auch der zweite Teil der Haft (ca. anderthalb Monate) sei auf der Basis einer klaren Rechtsgrundlage und somit gutgläubig ausgeführt worden. Denn zwei Präsidialdekrete ermöglichten die Inhaftierung zum Zweck der schnellen und wirksamen Asylantragsprüfung. Laut EGMR führe die erneute Asylantragstellung nach nationalem Recht zur Aussetzung der Abschiebung, jedoch nicht der Haft.
Auch die festgestellten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen führen laut EGMR nicht zu Willkür in Bezug auf den Haftgrund und damit zur Unrechtmäßigkeit der Haft. Zwar führt der Gerichtshof aus, dass unangemessene Haftbedingungen zur Unzulässigkeit der Haft führen könnten, wenn der Zweck der Inhaftierung besondere Schutzmaßnahmen erforderte, so etwa bei Minderjährigen. In diesem Fall sei aber nicht von Willkür auszugehen, weil der Beschwerdeführer (trotz seiner starken Asthma-Beschwerden) nicht besonders vulnerabel und seine Haft formell rechtmäßig angeordnet worden sei. Auch die zweieinhalb monatige Haftdauer könne unter Beachtung der für die Abschiebung erforderlichen Verwaltungsformalitäten nicht prinzipiell als übermäßig angesehen werden. Sein Freiheitsrecht sei folglich nicht verletzt worden.
II. ANALYSE
Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass er vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit der (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f aufstellt.
Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts handeln, dann handle er „gutgläubig“. Dabei werden jedoch nationale Regelungen vom EGMR scheinbar nicht in Frage gestellt. Hier nämlich die griechischen Regelungen zur Abschiebungshaft, die weiter aufrechterhalten werden kann, auch nachdem die Abschiebeanordnung aufgehoben wurde und die Sicherstellung der raschen und wirksamen Prüfung des Asylantrags als zulässiger Haftgrund.
Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen ausgeführt werden. Bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss.
Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft angemessen sein und könnten sonst zu ihrer Unrechtmäßigkeit führen. Allerdings berücksichtige der EGMR dabei die Situation der Betroffenen im Einzelfall und die formell rechtmäßige Anordnung der Haft.
Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen. Hier scheint für den EGMR nicht von Relevanz, dass die Haftdauer über die Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht. Auch, dass der Haftgrund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Abschiebung ist, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens ist, scheint für den Gerichtshof nicht relevant. Anders als der Beschwerdeführer sieht der EGMR keinen strafenden Charakter der Haft, da eine Länge von zweieinhalb Monaten in Verwaltungsverfahren nicht als exzessiv zu betrachten sei.
Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten fragwürdig. Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ und hier der Beachtung des innerstaatlichen Rechts unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und abschließen aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Auch in Anbetracht der vom EGMR selbst aufgestellten Mindeststandards zur Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehung, die insbesondere Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit umfasst, begegnen seine Annahmen im hiesigen Fall erheblichen Bedenken. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.
Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in Art. 3 EMRK in griechischen Polizeistationen sowie auf die mangelhafte Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.
Bearbeiter*in: Hanna Jetter
I. Zusammenfassung
Im Verfahren F.I.J. gegen Schweden entschied der UN-Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substantiierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus der BRK folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.
II. Analyse
Die Entscheidung des Ausschusses lässt sich in zweierlei Hinsicht fruchtbar machen: Erstens erscheint es bis dato noch eher unbekannt, dass die Behindertenrechtskonvention spezifische Refoulement-Verbote enthält. Wichtig hierbei: Ein solches Refoulement-Verbot kann sich nach der Lesart des Ausschusses nicht allein aus den Art. 10 und 15 BRK ergeben, sondern, dann auch aus den exemplarisch von der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).
Dies ist relevant für Fälle, in denen diese sozio-ökonomischen Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtliche von Bedeutung kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG sein. Und zudem in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds das Vorliegen eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. Schade ist, dass die Entscheidung selbst mangels Substantiierung und Relevanz im Einzelfall keine konkreteren Vorgaben über die Reichweite der Refoulement-Verbote macht.
Zweitens kann und muss auch die konkrete Vorgabe des Ausschusses zum Anhörungsrecht in der Praxis Berücksichtigung finden: es ist nicht konkret geregelt, wann und inwiefern minderjährige Kinder im Asylverfahren eigenständig angehört werden sollen. Die Grenze von 14 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht pauschal und starr angewandt werden sollte. Nun wird dies - und nicht nur für Kinder, sondern auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen, die etwa eine Betreuung haben - mit folgendem Aspekt angereichert: Das Recht auf Anhörung von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren ist per se ein Recht, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BRK. Das muss bedeuten: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden - schriftlich oder mündlich -, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
Bearbeitet von Karim Walkusch mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.
