Die Ausbildungsduldung

„Ausreisepflichtige Personen, die eine qualifizierte Ausbildung in einem anerkannten Beruf machen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung. 
Eine qualifizierte Ausbildung liegt bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt, ab einer regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vor. Eine Ausbildungsduldung wird auch für kürzere Assistenz- oder Helfer*innenausbildungen in „Mangelberufen“ erteilt, wenn eine Anschlussausbildung gesichert ist.
Die Ausbildungsduldung kommt zum einen in Betracht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme in Besitz einer Duldung sind. Hier gilt eine Vorduldungszeit von drei Monaten. Zum anderen ist nun gesetzlich geregelt, dass auch Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterführen möchten, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ohne Vorduldungserfordernis, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben.
Bei beiden Personengruppen gilt, dass sie nur Anspruch auf die Ausbildungsduldung haben, wenn ihre Identität rechtzeitig geklärt wurde oder sie zumindest rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt haben. Wenn trotz nachweislicher Mitwirkung die Identität nicht geklärt werden konnte, steht die Duldungserteilung im Ermessen der Behörde.
Allerdings gibt es für die Ausbildungsduldung weitere Ausschlussgründe. So wird eine Duldung etwa dann nicht erteilt, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen. Diese sind abschließend gesetzlich aufgezählt und gelten etwa als eingeleitet, wenn eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung oder die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung veranlasst wurde.Ebenso wenig darf eine Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a AsylG) gilt. Auch ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung für Personen, die wegen einer Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verurteilt wurden.

Eine erteilte Ausbildungsduldung kann nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung um weitere sechs Monate zur Suche nach einer entsprechenden Stelle verlängert werden. Für den Fall, dass die Ausbildung vor Abschluss abgebrochen wird, muss der Ausbildungsbetrieb dies der Ausländerbehörde melden. Dies führt dazu, dass die ursprüngliche Duldung erlischt und einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für weitere sechs Monate erteilt wird.

Stand: Februar 2023

 

Materialien

  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (Stand: Oktober 2020)
  • Arbeitshilfe des Thüringer Netzwerks "BLEIBdran"Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung/Passbeschaffung für Menschen mit Duldung (Stand: Juli 2020)
  • Arbeitshilfe des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema Ausbildungsduldung (Stand: Dezember 2021)
  • Informationsblatt des Flüchtlingsrats Niedersachsen zum Thema Ausbildungsduldung (Stand: Juni 2023).
  • Beitrag "Spurwechsel leicht gemacht? Überlegungen zur neuen Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung"  von Sebastian Röder und Philipp Wittmann in der Beilage zum Asylmagazin "Das Migrationspaket", 8-9/2019.
  • weitere Materialien

Links

  • Website von Berlin Hilft zu Ausbildungsduldung (Stand: Februar 2020).
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Ausbildungsduldung.
  • Link zum Leitfaden für Flüchtlinge des Flüchtlingsrat Niedersachsen mit Informationen zur Ausbildungsduldung.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.