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Leistungseinschränkungen im AsylbLG

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

Im Oktober 2024 wurde in § 1 Abs. 4 AsylbLG eine Regelung geschaffen, wonach Asylsuchende ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG – und damit auf jegliche Unterstützung – verlieren können. Betroffen davon waren Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems einen internationalen Schutzstatus hatten ("Anerkannte") sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, deren Asylantrag im »Dublin-Verfahren« wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates als unzulässig abgelehnt wurde. Wegen der damit verbundenen praktischen Probleme und wegen erheblicher rechtlicher Bedenken kam der vollständige Leistungsausschluss in der Praxis aber nur selten zur Anwendung bzw. wurden entsprechende Maßnahmen der Behörden häufig von Sozialgerichten aufgehoben.

Aufgrund des GEAS-Anpassungsgesetzes wurde die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylG im Juni 2026 auf die neue Rechtslage angepasst und erweitert. Den Anspruch auf AsylbLG-Leistungen verlieren demnach 

  1. vollziehbar ausreisepflichtige Personen, denen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Staat, der am Verteilmechanismus der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) teilnimmt, internationaler Schutz gewährt wurde;
  2. Personen, für die im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der AMMVO eine Überstellungsentscheidung getroffen wurde und gegen die eine Abschiebungsanordnung ergangen ist.

Bei der zweiten Gruppe wird dabei laut Gesetz vermutet, dass für diese Gruppe “die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist”. Damit soll klargestellt werden, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat der AMMVO nicht mehr von den Behörden geprüft werden muss. Vielmehr müssen die Betroffenen im Einzelfall die Annahme widerlegen, dass sie in den für sie zuständigen Staat ausreisen können.

Personen, die unter den Leistungsausschluss fallen, sollen nur noch für einen Zeitraum von zwei Wochen sogenannte Überbrückungsleistungen erhalten. Im Anschluss an diese zwei Wochen sieht das Gesetzt vor, dass nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände und “zur Überwindung einer besonderen Härte” im Einzelfall weitere Leistungen gewährt werden sollen. Damit ermöglicht das Gesetz also den Entzug sämtlicher Unterstützungsleistungen (einschließlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln oder der Bereitstellung einer Unterkunft). Ob ein solcher Leistungsausschluss mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar ist, wurde bislang allerdings auch in der Rechtsprechung häufig bezweifelt. (siehe etwa Entscheidung des EuGH vom 4.6.2026 – C-621/24, Landkreis Schweinfurt gegen FB – asyl.net: M34227).

Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG

Das AsylbLG regelt darüber hinaus auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Diese kommen in § 1a AsylbLG dadurch zum Tragen, dass die Betroffenen ihren Anspruch auf die Grund- oder Analogleistungen sowie auf mögliche sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG verlieren. Ihnen sollen regelmäßig nur noch die Leistungen gewährt werden, die den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Körper - und Gesundheitspflege decken. Umschrieben wird diese Leistungseinschränkung häufig unter dem Stichwort "Reduzierung auf Bett, Brot und Seife" oder Reduzierung auf "das physische Existenzminimum". Diese Leistungen sollen zudem als Sachleistungen erbracht werden. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen (etwa für Kleidung oder Haushaltswaren) gewährt werden.

Infrage kommt diese Leistungsreduzierung nach § 1a AsylbLG bei diesen Personengruppen:

  • Leistungsberechtigte Personen, für die ein Ausreisetermin festgelegt wurde und für die eine Ausreisemöglichkeit bestand. Hier werden die Leistungen ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag gekürzt – es sei denn, die Ausreise ist aus Gründen gescheitert, die die Betroffenen nicht zu vertreten haben (§ 1a Abs. 1 AsylbLG).
  • Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind, wenn sie sich nach Deutschland begeben haben, um "Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen" (§ 1a Abs. 2 AsylbLG). Hierzu hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Erlangung von Leistungen das "prägende Einreisemotiv" darstellen muss, damit diese Norm zur Anwendung kommen kann. Dies ist also in jedem Einzelfall zu prüfen und von den Behörden nachzuweisen.
  • Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und bei denen “aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können”. Hier werden die Leistungen ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung/-anordnung folgenden Tag gekürzt (§ 1a Abs. 3 AsylbLG).
  • Personen, für die aufgrund der Bestimmungen der AMMVO ein anderer europäischer Staat zuständig ist sowie Personen, denen in einem anderen europäischen Staat bereits Schutz gewährt wurde (sogenannte "Anerkannte") oder denen dort aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde (§ 1a Abs. 4 AsylbLG). 
  • Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden und die gegen verschiedene Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes verstoßen (z.B. wenn sie ihren Asylantrag nach Meldung bei den Behörden nicht unverzüglich stellen, vorhandene Unterlagen und Dokumente nicht vorlegen oder Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit verweigern) - es sei denn, sie haben diese Pflichtverletzungen nicht zu vertreten (§ 1a Abs. 5 AsylbLG). In diesen Fällen muss die Behörde die Leistungen wieder in voller Höhe gewähren, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung nachgeholt wurde.
  • Personen, die zu Unrecht Leistungen beziehen, weil sie vorsätzlich oder grob fahrlässig keine Angaben über vorhandenes Vermögen gemacht haben (§ 1a Abs. 6 AsylbLG).
  • Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft die Ordnung “schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesem Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben” (§ 1a Abs. 7 AsylbLG). Diese Leistungseinschrängung soll nur für eine Höchstdauer von einem Monat greifen, d.h. sie muss neu geprüft und begründet werden, wenn sie nach Ablauf des Monats erneut verhängt werden soll.
  • Personen, die gegen Aufenthalts- und Meldepflichten in Sekundärmigrationszentren oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen (nach § 68 und § 68a AsylG) verstoßen haben. Sobald die Betroffenen ihren Pflichten wieder nachkommen, sollen auch die Leistungseinschränkungen enden.
  • Personen, die im Rahmen des Solidaritätsmechanismus nach der AMMVO in ein anderes europäisches Land überstellt werden sollen (§ 1a Abs. 9 AsylbLG).

Weitere leistungseinschränkende Regelungen

Im Jahr 2019 waren im AsylbLG zwei Regelungen aufgenommen worden, wonach alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften leistungsrechtlich wie Ehepartner*innen zu behandeln sind. Dabei wurde gesetzlich festgelegt, dass alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften in die Regelbedarfsstufe 2 einzusortieren sind (also die Regelbedarfsstufe von Ehepartner*innen). Dies beruhte auf der Annahme, dass alleinstehende Personen, die gemeinsam untergebracht sind, in ähnlicher Weise "gemeinsam wirtschaften" könnten wie es in Paarhaushalten der Fall sein soll. Durch das gemeinsame Wirtschaften könnten sie Einspareffekte erzielen, die eine Absenkung der Leistungen rechtfertigten.

Die Regelung wurde sowohl in § 2 AsylbLG für die Personen, die Analogleistungen beziehen, als auch in § 3a AsylbLG für die Bezieher*innen von Grundleistungen aufgenommen. Im Oktober 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung, die sich auf die Leistungsbezieher*innen von Analogleistungen bezieht, für verfassungswidrig. Das Gericht ordnete an, dass für den betroffenen Personenkreis Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu erbringen sind. Es wird allgemein davon ausgegangen (so auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales), dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Gewährung von Grundleistungen an Alleinstehende in Sammelunterkünften anzuwenden ist – siehe hierzu auch die Materialien, die in der Meldung bei asyl.net vom 24.11.2022 verlinkt sind).

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang keine Änderung des Gesetzes erfolgt.

Stand: Juni 2026

Materialien

  • Beitrag im Asylmagazin: "Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren – oder doch? Anmerkung zur Entscheidung des LSG Thüringen vom 16.5.2025 – L 8 AY 222/25 B ER" von Volker Gerloff, AM 9/2025, S. 295-301.
  • Beitrag im Asylmagazin zu den aktuellen Entwicklungen im Asylbewerberleistungsgesetz von Volker Gerloff, AM 4-5/2024, S. 148 - 159.
  • Meldung bei asyl.net vom 24.11.2022: Bundesverfassungsgericht – Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften verfassungswidrig (mit Links zu weiterführenden Informationen und Arbeitshilfen)
  • Anmerkung von Nikolaus Goldbach zum Beschluss des BVerfG zu Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften, Asylmagazin 1–2/2023, S. 41-43
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.