Um Asylsuchende auf Schutzgewährung in anderen Ländern verweisen zu können, wurde das Konzept des "sicheren Drittstaats" entwickelt. Drittstaat bezeichnet dabei ein Land, in dem eine Person auf der Flucht war, das weder ihr Herkunftsland ist, noch das Aufnahmeland in welchem sie Schutz sucht. Das Konzept basiert auf der Annahme, dass ein Drittstaat als sicher eingestuft werden kann, wenn die asylsuchende Person dort Zugang zu effektivem Schutz hat.
In Deutschland wurde durch Einführung der "Drittstaatenregelung" im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses 1993 das Grundrecht auf Asyl derart eingeschränkt, dass es Schutzsuchenden, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, nicht gewährt wird. Alle EU-Mitgliedstaaten und Norwegen und die Schweiz wurden als sicher eingestuft.
Aber auch die Gewährung internationalen Schutzes wurde in Deutschland durch die Drittstaatenregelung eingeschränkt, denn sie führte dazu, dass Asylanträge von sogenannten Anerkannten, die in einem sicheren Drittstaat bereits Schutz erhalten haben, inhaltlich nicht mehr geprüft wurden. Dies wurde im August 2016 gesetzlich ausdrücklich geregelt (IntegrationsG): Wenn eine Person bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten hat, konnte ihr Asylantrags als "unzulässig" abgelehnt werden (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F.). Der Europäische Gerichtshofs hatte jedoch in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2019 festgestellt, dass eine Ablehnung als "unzulässig" ohne inhaltliche Prüfung nicht in Fällen erfolgen darf, in denen den Anerkannten in dem Mitgliedstaat, in welchem sie anerkannt wurden, Menschenrechtsverletzungen drohen. Diese Regelung wurde auch durch die GEAS Reform beibehalten, sie findet sich nunmehr in § 29 Nr. 2 AsylG.
Sog. Sicherer Drittstaat
Die Asylverfahrensverordnung (AsyVfVO – Verordnung (EU) 2024/1348) sieht vor, dass Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden können, wenn ein Staat als sicherer Drittstaat für die antragstellende Person gilt. Dies ist der Fall, wenn eine Verbindung der Person zu einem Drittstaat besteht (Art. 59 AsylVfVO iVm. § 29 Nr. 4 AsylG) und sie dort wirksamen Schutz beantragen können. Eine Verbindung ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wichtig ist hierbei, dass dieser Staat die Genfer Flüchtlingskonvention anwendet oder auf andere Weise sicherstellt, dass grundlegende Menschenrechtsstandards eingehalten werden, wie beispielsweise Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln, medizinischer Versorgung und Bildung (Erwägungsgrund 46 der AsylVfVO).
Sog. Erster Asylstaat
Ein Asylantrag kann auch dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn Personen bereits wirksamen Schutz genossen haben und ihn weiterhin genießen können. Dieser Staat wird als erster Asylstaat bezeichnet (Art. 58 AsylVfVO).
In den sicheren Drittstaaten und dem ersten Asylstaat muss sichergestellt sein, dass die Personen keiner Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden ausgesetzt sind und vor Abschiebung und Zurückweisung geschützt sind, wenn ihnen in den abzuschiebenden Staat Folter oder eine unmenschliche Behandlungen drohen würde.
Stand: August 2026