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Asylrecht nach dem Grundgesetz

Neben den internationalen bzw. europäischen Schutzformen besteht in Deutschland weiterhin ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG. Dessen Anwendungsbereich wurde jedoch im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses von 1993 erheblich eingeschränkt, sodass das Grundrecht auf Asyl in der Praxis nur noch eine geringe Bedeutung hat.

So kann sich eine Person grundsätzlich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat einreist (Art. 16a Abs. 2 GG). Zu den sicheren Drittstaaten gehören nach § 26a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. 

Da alle deutschen Nachbarstaaten entweder EU-Mitgliedstaaten oder die Schweiz sind, gilt für Personen, die auf dem Landweg über einen solchen Staat nach Deutschland einreisen, grundsätzlich der Ausschluss des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 2 GG. Dabei ist allerdings zwischen dem Asylgrundrecht nach Art. 16a GG und dem Flüchtlingsschutz sowie dem subsidiären Schutz zu unterscheiden: Der Ausschluss vom Asylgrundrecht bedeutet nicht, dass die Person keinen anderen internationalen Schutz erhalten kann.

Stand: August 2026

Materialien

Links

  • Link zum Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen mit Informationen zum Flüchtlingsschutz (Stand: Juli 2020).
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur materiellen Prüfung des Asylantrags (Stand: Febraur 2021).

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.