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Entscheidung des BAMF

Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das BAMF die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz, den sogenannten internationalen Schutz und Abschiebungsverbote. Der internationale Schutz, der europarechtlich geregelt ist, umfasst den Flüchtlingsschutz sowie den subsidiären Schutz.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das BAMF über einen Asylantrag entscheiden kann. Es kann den Antrag ohne inhaltliche Prüfung als „unzulässig“ ablehnen (§ 29 AsylG), z.B. wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU bereits internationalen Schutz zuerkannt hat. Ein Asylantrag wird allerdings nicht mehr als unzulässig abgelehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. In diesen Fällen ergeht nur eine Überstellungsentscheidung (siehe Zuständigkeitsbestimmungsverfahren).

Der Asylantrag kann zudem ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt werden in Fällen der sog. Stillschweigenden Rücknahme (Art. 41 AsylVfVO). Dies ist der Fall, wenn Schutzsuchende ihre Mitwirkungspflichten verletzen, beispielsweise indem sie die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigern, oder ohne rechtfertigenden Grund nicht an der Anhörung teilnehmen. In diesen Fällen wird der Asylantrag als stillschweigend zurückgenommen erklärt.

Das BAMF kann den Antrag nach inhaltlicher Prüfung als „offensichtlich unbegründet" oder einfach „unbegründet“ ablehnen. Ein Antrag wird als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, wenn es sich um die Ablehnung des Antrags einer Person aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat handelt (siehe § 29a AsylG), und wenn ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird (Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO). Ein beschleunigtes Verfahren wird u.a. durchgeführt, wenn die Person über ihre Identität getäuscht oder gefälschte Beweismittel vorgelegt hat, oder wenn ihre Aussagen erhebliche Widersprüche aufweisen. Aber auch, wenn nur Umstände vorgebracht werden, die nicht „von Belang“ sind oder ein Folgeantrag gestellt wurde. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet infolge eines beschleunigten Verfahrens kann auch dann erfolgen, wenn die Person aus einem Herkunftsland stammt, dessen europaweite Anerkennungsquote bei 20 % oder darunter liegt (§ 30 AsylG iVm. Art. 42 Abs. 1 Uabs. 1j) AsylVfVO). Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet kommt auch in Betracht, wenn eine Person aus einem sicheren Herkunftsland stammt, dass die Bundesregierung per Rechtsverordnung als sicher bestimmt hat (§§ 29, 30 AsylG iVm. Art. 42 Abs. 1 Uabs. 1e) AsylVfVO) (siehe zu den verschiedenen Listen sicherer Herkunftsländer die Meldung auf asyl.net vom 29. Mai 2026).

Einfach unbegründet ist ein Asylantrag, wenn eine Person nicht die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Flüchtlingsanerkennung oder den subsidiären Schutz erfüllt und auch keine Abschiebungsverbote vorliegen.

Einem Asylantrag kann aber auch teilweise stattgegeben werden. So werden in zahlreichen Fällen zwar das Asylrecht sowie der Flüchtlingsschutz abgelehnt, aber es wird subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot zuerkannt.

Gegen jede dieser genannten Ablehnungen ist Rechtsschutz möglich.

Außerdem kann ein Asylverfahren auch damit enden, dass Schutzsuchende ihren Antrag ausdrücklich zurücknehmen (Art. 40 AsylVfVO). Sie müssen allerdings über die Folgen der Rücknahme belehrt worden sein. Das BAMF erlässt dann eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen wurde. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsschutz möglich. Mit der ausdrücklichen Rücknahme wird jedoch eine Rückkehrentscheidung verbunden, gegen die ein Rechtsbehelf möglich ist (Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1e) AsylVfVO).

Stand: August 2026

Materialien

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